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Urteil

523 Ds 86/12

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0917.523DS86.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro kostenpflichtig verurteilt. - §§ 185, 194 StGB - 1 Gründe: 2 I. 3 Der 49-jährige Angeklagte ist als Rechtsanwalt in Leverkusen tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Strafrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten. 4 II. 5 Am 19. November 2011 demonstrierten Mitglieder der Gruppierung „Q. Köln“ im Kölner Stadtteil Kalk. Die Demonstration war zuvor ordnungsgemäß angemeldet worden, der Angeklagte fungierte dabei als Versammlungsleiter. Die Demonstration richtete sich gegen das sogenannte „Autonome Zentrum“ in der X.-straße in Köln-Kalk. Die Demonstration am 19.11.2011 war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug von „Q. Köln“ zu äußern. Zu diesem Zweck war auch der Bundestagsabgeordnete C.C., der Mitglied der Partei D. ist, erschienen. Der Demonstrationszug setzte sich zunächst auf der L.-straße in Köln in Bewegung. Er musste jedoch nach kurzer Zeit stoppen, da Gegendemonstranten die L.-str. blockiert hatten. Die eingesetzten Polizeibeamten sahen zunächst keine Möglichkeit, den geplanten Demonstrationszug auf der ursprünglich beabsichtigten Route gehen zu lassen. Es kam im Anschluss zu Gesprächen zwischen den Sprechern von „Q. Köln“, die im Wesentlichen von dem Angeklagten geführt wurden, und leitenden Polizeibeamten. In diese Gespräche wurde schließlich auch der Bundestagsabgeordnete C. einbezogen. In der Hauptverhandlung wurde in diesem Zusammenhang im Hinblick auf mehrere Beweisanträge der Verteidigung folgendes als wahr unterstellt: 6 1. 7 Dass die von dem Angeklagten am 19.11.2011 als Versammlungsleiter durchgeführte Veranstaltung von Gegendemonstranten nicht lediglich „begleitet“, sondern tatsächlich mittels körperlichen in-den-Weg-stellens (sogenanntes „querstellen“) stundenlang blockiert und schließlich verhindert wurde. 8 2. 9 Dass der Angeklagte als Versammlungsleiter die Veranstaltung leitete, wobei er sich zur Bekanntgabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers als akustisches Hilfsmittel bediente. 10 3. 11 Dass die auf der Veranstaltung nach Ziffer 1 durchgeführte Schweige- und Gedenkminute für die Opfer der von der sogenannten NSU begangene Tötungsdelikte von Seiten der Gegendemonstranten mittels lautstarkem Geschrei und dem Brühlen von Slogans wie: „Nazis raus“ sowie den Einsatz elektrischer Sirenen akustisch massiv gestört und dadurch verunmöglicht wurde. 12 4. 13 Dass die Veranstaltung nach Ziffer 1 von Seiten der Gegendemonstranten mittels lautstarkem Geschrei, dem Brüllen von Slogans wie: „Nazis raus“, dem Rufen von Beleidigungen wie beispielsweise „Arschloch“, „braune Sau“ usw., dem Einsatz elektrischer Sirenen sowie körperlicher Gestiken, wie etwa dem Zeigen des sogenannten „Stinkefingers“ durchgängig gestört wurde, so dass insbesondere die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen fortlaufend beleidigt wurden und diese sowie das Veranstaltungsmotto für die hinter der Kette der Gegendemonstranten stehenden Personen nicht sichtbar war. 14 5. 15 Dass der Zeuge C.C. am 19.11.2011 die sich gegen die Veranstaltung des Angeklagten richtende Gegendemonstration aufsuchte und an dieser aus dem einzigen Grund teilnahm, die Durchführung des von dem Angeklagten geleiteten und im Vorfeld angemeldeten Aufzuges aktiv zu verhindern. 16 6. 17 Dass der Zeuge C.C. vor dem 19.11.2011 und danach über die sozialen Kommunikationsdienste „Facebook“ und „Twitter“ dazu aufrief, an der unter den Mottos: „Kalk macht dicht“ und „Kalk stellt sich quer“ stattfindenden Gegendemonstration teilzunehmen, um die Durchführung des von dem Angeklagten geleiteten und ordnungsgemäß bei der Polizei angemeldeten Aufzuges zu blockieren und aktiv zu verhindern. 18 7. 19 Dass der Zeuge C.C. am 19.11.2011 die Teilnehmer der Gegendemonstration zu keinem Zeitpunkt dazu aufforderte, die Blockade der Versammlung des Angeklagten aufzulösen, dies räumlich zu verlagern, damit die Veranstaltung des Angeklagten hätte durchgeführt werden können. 20 8. 21 Dass es sich bei der Bezeichnung „Obergauleiter“ um keine frühere Funktionsbezeichnung handelt und diese insbesondere nicht in dem Zeitraum 1933 bis 1945 gebräuchlich war. 22 Der Angeklagte informierte seinerseits die Teilnehmer des Demonstrationszuges mittels eines Lautsprecherwagens – siehe oben Ziff. 2 - über den weiteren Verlauf der Geschehnisse, hierbei insbesondere über die Gespräche mit der Polizeiführung. Im Rahmen einer dieser Informationen erkannte er den Zeugen C. unter den Gegendemonstranten und äußerte sich kurz darauf über den Zeugen C.: „Ich sehe hier einen aufgeregten ... Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“ 23 Das Geschehen wurde von einem Unbekannten aufgenommen und bei „youtube“ eingestellt. Der Zeuge C.C. stellte noch am 29.11.2011 Strafantrag aufgrund der ihm gegenüber gemachten Äußerungen des Angeklagten. 24 III. 25 Die obigen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten. 26 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Darüber hinaus wurde in der Hauptverhandlung das bereits zitierte Video gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Augenschein genommen. 27 Der Angeklagte hat die Feststellungen zur Sache im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere hat er eingeräumt, die unter Ziffer II aufgeführten Äußerungen getätigt zu haben. Nicht eindeutig eingeräumt hat er indes, dass die Worte Herrn C. betrafen. Er hat die verbale Attacke zudem als Folge des Geschehens am 19. November 2011 bezeichnet, als „Gegenschlag“ gegen die zahlreichen Schmähungen und Angriffe auf ihn und seine politischen Freunde. Darüber hinaus sah der Angeklagte sein Demonstrationsrecht durch die Gegendemonstranten, den er den Einsatz von Nötigungsmitteln vorwarf, eingeschränkt. Dies sei ein weiterer wesentlicher Anlass für die Äußerungen gewesen. Bei einer ruhigen politischen Auseinandersetzung hätte er eine andere Wortwahl gefunden. Die Kölner Ermittlungsbehörden würden zudem mit zweierlei Maß messen. Bei Anzeigen durch ihn werde durch die Kölner Staatsanwaltschaft regelmäßig auf die Meinungsäußerungsfreiheit der jeweiligen politischen Gegner verwiesen. 28 Diese Einlassung stützt bereits die obigen Feststellungen. Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zudem keinerlei Zweifel daran, dass die Worte Herrn C. galten. Der Angeklagte räumt selber ein, dass der Bundestagsabgeordnete C. als Meinungsführer der Demonstranten tätig geworden ist und ganz erheblichen Einfluss schon im Vorfeld und am Tage der Demonstration selber auf deren Verlauf genommen hat. Es liegt daher auf der Hand, dass der Angeklagte seinen „Gegenschlag“ gegen Herrn C. richtete. Die Äußerungen des Angeklagten stehen zudem in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Begriff „... Bundestagsabgeordneten“. Dass aber ein anderer ... Bundestagsabgeordneter als Herr C., der sich in der Nähe des Angeklagten befand, gemeint sein könnte, ist auszuschließen. 29 Das in der Hauptverhandlung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Augenschein genommene Video lässt ebenfalls keine andere Interpretation zu. In dem Film ist abgebildet, wie der Angeklagte mit Hilfe eines Lautsprechers zu den Demonstranten gesprochen hat. Hierbei äußerte er die bereits zitierten Sätze. 30 IV. 31 Der Angeklagte hat sich damit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht. Den erforderlichen Strafantrag hat der Geschädigte C. rechtzeitig gestellt. 32 Eine Beleidigung im Sinne des Tatbestandes des § 185 StGB ist hier unzweifelhaft gegeben. Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu sehen (Fischer, StGB, § 185 Randziffer 4). Erforderlich ist, dass der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird (Lenck/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 185 Randziffer 2). Diese Anforderungen werden durch den Begriff „Obergauleiter der SA-Horden“ unzweifelhaft erfüllt. Der Vergleich mit Funktionären des nationalsozialistischen Unrechtstaates stellt die Kundgabe der Missachtung eines demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten dar. Den Funktionsbegriff „Obergauleiter“ hat es zwar im Nationalsozialismus, wie zudem als wahr unterstellt wurde, nicht gegeben. Der Begriff „Obergauleiter“ stellt jedoch eine Erhöhung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes, nämlich „Gauleiter“, dar und ist dergestalt zu verstehen, dass sich der Betroffene der Äußerung schlimmer als ein Gauleiter aufgeführt hat. Es handelt sich mithin um die Erhöhung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes. 33 Die Äußerungen sind darüber hinaus weder durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB noch durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit, Artikel 5 Grundgesetz, gerechtfertigt. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist § 193 StGB zunächst als besondere Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu verstehen. Bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und dem politischen Meinungskampf gilt dabei eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsäußerungsfreiheit. Abwertende Äußerungen gegenüber einem politischen Gegner sind im politischen Meinungskampf daher grundsätzlich zulässig. Das Interesse des Betroffenen der Meinungsäußerung hat mithin zurückzutreten (vgl. Fischer, am angegebenen Ort, § 193 StGB Randziffer 17a). Das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, mithin auch in § 185 StGB. Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Äußerungsdelikt in Frage steht, stets abzuwägen zwischen dem Gewicht der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Das Ergebnis dieser Abwägung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, ist eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts, hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, zitiert nach Juris mit zahlreichen anderen Rechtsprechungsnachweisen des Bundesverfassungsgerichts). 34 Eine solche Schmähkritik liegt hier vor. Der Vorrang der Meinungsfreiheit, von dem im Rahmen der grundsätzlich durchzuführenden Güterabwägung regelmäßig auszugehen ist, tritt mithin zurück. Die Äußerungen des Angeklagten von einem „Obergauleiter von SA-Horden“ dienen ersichtlich der bloßen Diffamierung eines politischen Gegners, hier des Bundestagsabgeordneten C.C. Ein Sachbezug dieser Äußerung ist nicht mehr erkennbar. Der Bundestagsabgeordnete C. hat sich vor und am 19.11.2011 in das Demonstrationsgeschehen eingeschaltet. Sein Interesse lag, dies ist in dem vorliegenden Verfahren zudem als wahr unterstellt worden, in erster Linie der Sache der Gegendemonstranten. Hier hätte eine sachliche, den Bundestagsabgeordneten nicht schonende Kritik, ansetzen können. Der Angeklagte greift aber stattdessen auf bloße persönliche Attacken gegen Herrn C. zurück. Er wird als „Obergauleiter“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um die Steigerung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes. Der Bundestagsabgeordnete C. wird somit als nationalsozialistischer „Superfunktionär“, mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet. In diesem Zusammenhang sind der Meinungsfreiheit engere Grenzen gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat der durch die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt– und Willkürherrschaft geprägten Identität der Bundesrepublik Deutschland eine so große Bedeutung beigemessen, dass es hieraus besondere Grenzen für die Meinungsfreiheit abgeleitet hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 –, Bundesverfassungsgericht Entscheidung 300, 329). 35 Zwar ist bei der Bewertung der Äußerung des Angeklagten der Kontext, in dem sie gefallen ist, entscheidend zu beachten. Es handelte sich um die aufgeheizte Atmosphäre einer Demonstration. Dies ändert jedoch nichts an der Bewertung der Äußerung als Schmäh-Kritik. Die Atmosphäre ist jedoch bei der Strafzumessung gesondert zu beachten. 36 V. 37 Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 185 StGB auszugehen. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. Innerhalb dieses Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten – wie bereits unter Ziffer IV ausgeführt – die Situation zu beachten, in der die hier zu bewertenden Äußerungen erfolgten. Der Angeklagte hatte sich in der hitzigen Atmosphäre einer Demonstration geäußert, die durch das Auftreten zahlreicher Gegendemonstranten gekennzeichnet war. Strafmildernd war weiterhin zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und den Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Dabei war besonders zu beachten, dass der Angeklagte eine Entschuldigung in Richtung des Zeugen C.C. äußerte für den Fall, dass dieser seine Äußerung als Beleidigung verstanden haben sollte. Nach Berücksichtigung dieser zahlreichen strafmildernden Gesichtspunkte erschien dem Gericht insgesamt die Verhängung einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war auf 80 Euro festzusetzen. Der Angeklagte hat keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, so dass eine gerichtliche Schätzung erforderlich war. Die Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens von 2.400 Euro erschien dem Gericht hierbei als jedenfalls nicht übersetzt. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.