Urteil
583 Ls 215/12
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2012:0911.583LS215.12.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Das sichergestellte Handy wird eingezogen.
Der sichergestellte Betrag von 20 € unterliegt dem Wertersatzverfall.
( §§ 1,3, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 l\lr.1 BtMG, 53, 73a, 74 StGB)
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Das sichergestellte Handy wird eingezogen. Der sichergestellte Betrag von 20 € unterliegt dem Wertersatzverfall. ( §§ 1,3, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 l\lr.1 BtMG, 53, 73a, 74 StGB) Gründe: 1. Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Musiker und Mitglied der Musikband Y. Derzeit bezieht der Angeklagte Leistungen nach Hartz IV in Höhe von monatlich 620 €. Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am 24.06.2008 durch das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln am 14.12.2007 zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10 € rechtskräftig verurteilt. Diese von dem Angeklagten als richtig anerkannte Eintragung im Bundeszentralregister wurde in der Hauptverhandlung verlesen. 2. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten -soweit ihr gefolgt werden kann - und der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen N. steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge N. hat im Jahre 2009 den Angeklagten nach seinem Zuzug nach Q. K. kennengelernt. Der Angeklagte ist Musiker und hatte zu diesem Zeitpunkt als Bandmitglied mit der Musikgruppe Y. regelmäßig Musikauftritte in Lokalitäten in Q.. Bei den jeweiligen Musikauftritten wurde dem Angeklagten immer Marihuana von Fans kostenlos zur Verfügung gestellt. Einen Teil des als Geschenk erhaltenen Marihuanas konsumierte der Angeklagte selbst. Das restliche Marihuana gab der Angeklagte an dritte Personen gegen Entgegennahme von Entgelt ab. So hat der Angeklagte über 104 Wochen zwischen August 2009 und dem 01.08.2011 dem Zeugen N. wöchentlich zwischen 2 und 4 Gramm Marihuana für einen Preis von jeweils 20 € bis 40 € verkauft. Am 01.08.2011 trafen sich der Zeuge N. und der Angeklagte nach vorheriger telefonischer Absprache mittels Handys im Bereich der Z.-straße in Q.. Dort verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. einen kleinen Beutel Marihuana für 20 €. Der Verkauf wurde durch Polizeibeamte beobachtet. Bei einer am 01.08.2011 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten wurden 1 Tütchen mit ca. 26,3 Gramm Marihuana, 1 Tütchen mit 6,2 Gramm Haschisch, 1 Tütchen mit 3,09 Gramm Pilzen sowie eine Feinwaage aufgefunden. Mit dem Verkaufserlös wollte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt aufbessern. Der Angeklagte ließ sich in seiner Einlassung dahingehend ein, dass er zum Tatzeitpunkt als Musiker der Musikgruppe Y. gearbeitet habe und mit der Musikband regelmäßig Auftritte und Konzerte gegeben habe. Über ein anderes Randmitglied habe er den Zeugen N. im Jahr 2009 kennengelernt. Dieser habe zu jener Zeit keinen Beruf ausgeübt und habe sich des Öfteren bei Auftritten der Band eingefunden. Er habe in der gesamten Zeit dem Zeugen N. niemals Marihuana verkauft. Vielmehr habe der Zeuge N. des Öfteren, wenn das als Geschenk erhaltene Marihuana von den Bandmitgliedern konsumiert wurde, kostenlos von dem Marihuana abbekommen. Er könne sich die Behauptung des Zeugen N. - er habe ihm regelmäßig über einen Zeitraum von 2 Jahren hinweg Marihuana verkauft - nur als "Racheaktion" vorstellen. So habe er, der Angeklagte, dem Zeugen N. im Laufe der Zeit angeboten, für die Band tätig zu sein, indem er einen Onlineshop mit Merchandisingartikeln führen sollte. Diese Verkaufstätigkeiten seien aber von dem Zeugen nicht sehr erfolgreich geführt worden und er habe schließlich die Zusammenarbeit mit dem Zeugen beendet. Überdies sei der Zeuge N. zu Konzerten nicht mehr eingeladen worden und es habe wegen einer Frau Zwistigkeiten gegeben. Der Zeuge N. sei auf ihn eifersüchtig gewesen, weil er dem Zeugen N. eine Frau "abspenstig" gemacht haben soll. Überdies sei der Zeuge N. keine zuverlässige Person, da er auch ein Praktikum, welches er diesem bei D. U. besorgt habe, abgebrochen habe. Das Marihuana, das er dem Zeugen N. am 01.08.2011 überreicht habe, habe er diesem geschenkt. Die 20 € habe ihm der Zeugen gegeben, um Schulden zu begleichen. Die bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundene Feinwaage würde er zum Backen benutzen und die Pilze seien zum Aufgießen von Tee bestimmt gewesen. Der Zeuge N. bekundete in seiner Zeugenvernehmung, dass er nach seinem Zuzug nach Q. K. den Angeklagten im Jahre 2009 kennengelernt habe. Er habe sich regelmäßig mit den Mitgliedern der Band Y. getroffen und habe auch deren Konzerte besucht. Er sei seit Jahren betäubungsmittelabbhängig und habe, nachdem er erfahren habe, dass der Angeklagte Marihuana verkaufe, bei dem Angeklagten seit August 2009 ca. 3 mal pro Woche Marihuana in unterschiedlicher Grammzahl, je nach Bedarf, gekauft. Der jeweilige Verkauf von Marihuana sei immer an einem verabredeten Treffpunkt außerhalb der Wohnung des Angeklagten erfolgt. Er habe den Angeklagten zuvor auf dessen Handy angerufen und diesem gesagt, er brauche etwas. Er habe den Angeklagten dann getroffen und dieser habe ihm dann das Marihuana verkauft. Er habe zwischen 20 € und 40 € für das Marihuana bezahlt, je nach Menge. So sei es auch am 01.08.2011 gewesen, als ihn nach dem Kauf von Marihuana für 20 € von dem Angeklagten Polizeibeamte "erwischten" und ihn ansprachen und das Marihuana sicherstellten. Der Zeuge N. erklärte auf Nachfrage, dass er bis auf eine Ausnahme - da habe man gemeinsam einen Joint geraucht - immer gegen Entgelt Marihuana von dem Angeklagten erhalten habe. So auch am 01.08.2011. Schulden habe er beim Angeklagten nie gehabt. Er könne nicht ausschließen, dass der Angeklagte in den gesamten zwei Jahren ihm mal einen kleinen Geldbetrag für Essen geliehen habe. Am 01.08.2011 seien die übergebenen 20 € aber das Entgelt für das gekaufte Marihuana gewesen. Es sei richtig, dass der Angeklagte ihn gefragt habe, ob er Interesse an einer Tätigkeit im Merchandisingbereich gehabt habe. Dies habe er bejaht. Bevor er diese Tätigkeit aber richtig ausüben habe können, habe der Angeklagten die benötigten Gelder zurückgezogen. Einen Onlineshop sollte er nie betreiben. Er selbst kenne sich mit Computern nicht aus. Richtig sei ebenfalls, dass ihm ein Praktikum bei D. U. vermittelt wurde. Dieses musste er jedoch abbrechen, da sein Vater sehr krank geworden sei und er sich um diesen habe kümmern müssen. Dass er ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr auf der Gästeliste der Band gestanden habe soll, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei zu allen Konzerten, solange sie noch gegeben wurden, hingegangen. Heute habe er zu dem Angeklagten keinen Kontakt mehr. Unzutreffend sei, dass es zwischen ihm und dem Angeklagten zu einem Zerwürfnis wegen einer Frau gekommen sei. Er habe zu jener Zeit keinerlei Interesse an einer Frau gehabt. Die Aussage des Zeugen N. ist glaubhaft. Der Zeuge N. hat zwar während der gesamten Zeugenvernehmung einen eher lustlosen und gleichgültigen Eindruck hinterlassen und zu Beginn der Vernehmung nur stockend Ausführungen gemacht. Auf Nachfragen des Gerichts hat er dann jedoch konkret geantwortet und den oben festgestellten Sachverhalt schlüssig wiedergegeben ohne Widersprüche. Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr genau an die Einzelmengen des gekauften Marihuanas erinnern. Dies ist aber aufgrund des Zeitablaufs verständlich. Der Zeuge konnte die Einwände des Angeklagten, es handele sich bei den Angaben des Zeugen N. um einen Racheakt, nachvollziehbar entkräftigen. So konnte er jeweils auf den Umstand, er habe das Merchandising für die Band nach kurzer Zeit nicht mehr betrieben und er habe das begonnene Praktikum bei D. U. abgebrochen, erklären. Die Erklärungen waren schlüssig und logisch.Der Angeklagte hat auch auf Fragen der Verteidigung immer konkret geantwortet und sich nicht in Ausflüchte geflüchtet. Alles in allem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen ehrlichen Eindruck hinterlassen. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, liegen nicht vor. Die von dem Zeugen N. geschilderten Verkaufstätigkeiten des Angeklagten werden durch die bei der Wohnungsdurchsuchung am 01.08.2011 aufgefundenen Betäubungsmittel und der Feinwaage untermauert. 3. Der Angeklagte hat auf diese Weise in 104 Fällen die Straftat des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtmG begangen. § 29 Abs. 3 BtmG geht von einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe aus. Zwar haben sich die jeweils verkauften Mengen Marihuana an den Zeugen N. und damit die beabsichtigten und erzielten Gewinne jeweils zwischen 20 € und 40 € in überschaubarem Rahmen gehalten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von 2 Jahren regelmäßig wöchentlich an den Zeugen N. Marihuana verkaufte und sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffte. Damit ist vorliegend ein Regelfall des gewerbsmäßigen Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 BtmG anzunehmen. Innerhalb des von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang nur einmal wegen fahrlässiger Trunkeinheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und dass es sich beim jeweiligen Verkauf um überschaubare Menge gehandelt hat. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er in Gestalt des Handeltreibens. fremdschädigend gehandelt hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht für jede einzelne Tat die Verhängung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für schuld- und tatangemessen und ausreichend an. Aus diesen 104 Einzelstrafen hat das Gericht sodann unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine angemessene Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dies die erste Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten ist und davon ausgegangen wird, dass dies dem Angeklagten zur Warnung dient. Dem Angeklagten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu bewähren und straffrei zu leben. Die Voraussetzungen des § 59 StGB liegen somit vor. Das beschlagnahmte Handy unterlag gemäß § 74 StGB der Einziehung, da das Mobiltelefon zur Tatbegehung bestimmt war. Mit dem Handy wurde eine auf das Handeltreiben mit Betäubungsmittel bezogene Verabredung, so die Verabredung am 01.08.2011, begangen. Hinsichtlich der beschlagnahmten 20 € war gemäß § 73 StGB dessen Verfall anzuordnen. 4.Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.