Urteil
274 C 22/12
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2012:0705.274C22.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. - ohne Tat­be­stand gem. §§ 495a, 313a ZPO – Ent­schei­dungs­grün­de Die Klage ist nur im te­no­rier­ten Um­fang be­grün­det, im Üb­ri­gen ist sie un­be­grün­det. Die Klä­ge­rin hat gegen die Be­klag­te aus dem Un­fall­er­eig­nis vom 28.03.2011 in Köln le­dig­lich einen An­spruch auf Zah­lung von 37,48 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 823, 249 BGB. Die Haf­tung der Par­tei­en dem Grunde nach ist un­strei­tig: Die Klä­ge­rin haf­tet mit einer Quote von 70%, die Be­klag­te mit einer Quote von 30%. Nach den Grund­sät­zen des sog. Quo­ten­vor­rechts des Ver­si­che­rungs­neh­mers bei In­an­spruch­nah­me einer be­stehen­den Kas­ko­ver­si­che­rung (s. BGH, Urt. v. 17.03.1954, Az. VI ZR 162/52) kann die Klä­ge­rin von der Be­klag­ten bzgl. der durch die Kas­ko­ver­si­che­rung aus­ge­gli­che­nen Re­pa­ra­tur­kos­ten (1.689,99 €) grund­sätz­lich den Selbst­be­halt i.H.v. 300,- € for­dern. Die­ser wird durch die Haf­tungs­quo­te nicht be­rührt. Die wei­te­ren Scha­dens­posi­tio­nen (Nut­zungs­aus­fall, Aus­la­gen­pau­scha­le und an­walt­li­che Gel­tend­ma­chung der Kas­ko­re­gu­lie­rung) sind sog. in­kon­gru­en­te Scha­dens­posi­tio­nen, wel­che nicht vom Ver­si­che­rungs­schutz ab­ge­deckt sind und dem­nach nur in Höhe der aus­ge­wie­se­nen Quote zu er­set­zen sind. Dies gilt ins­be­son­de­re für die an­walt­li­che Gel­tend­ma­chung der Kas­ko­re­gu­lie­rung (LG Wup­per­tal, ZfS 2010, 519 [520]). Er­satz­fä­hig gem. § 249 Abs. 2 BGB sind dem­ge­mäß ein Nut­zungs­aus­fall von 237,- € und eine Aus­la­gen­pau­scha­le von 25,- €. Weiter­hin zu er­set­zen sind die Kos­ten der vor­ge­richt­li­chen In­an­spruch­nah­me eines Rechts­an­walts zur Scha­dens­re­gu­lie­rung mit der Kas­ko­ver­si­che­rung i.H.v. 119,95 €. Teil der Scha­dens­ab­wick­lung ist auch die Ent­schei­dung, den Scha­dens­fall einem Ver­si­che­rer zu mel­den. Ist es aus Sicht des Ge­schä­dig­ten er­for­der­lich, an­walt­li­che Hilfe in An­spruch zu neh­men, so gilt dies grund­sätz­lich auch für die An­mel­dung des Ver­si­che­rungs­falls bei dem eige­nen Ver­si­che­rer (BGH, NJW 2005, 1112 m.w.N.). Diese Vo­raus­set­zun­gen sind er­füllt. Die In­an­spruch­nah­me eines Rechts­an­walts war aus Sicht der Klä­ge­rin als er­for­der­lich zu be­urtei­len. Da eine Haf­tungs­tei­lung und kein Al­lein­ver­schul­den der Klä­ge­rin ge­ge­ben an­zu­neh­men war, war aus Sicht der Klä­ge­rin als Laie nicht aus­zu­schlie­ßen, dass deren Kas­ko­ver­si­che­rung einer Zah­lung zu­min­dest teil­wei­se ab­leh­nend gegen­über­steht. Fer­ner be­durf­te die Klä­ge­rin auch an­walt­li­cher Be­ra­tung da­hin­ge­hend, ob und wie sich die In­an­spruch­nah­me der eige­nen Ver­si­che­rung auf den An­spruch gegen den Un­fall­geg­ner aus­wir­ken würde. Die diesbzgl. An­spruchs­hö­he be­läuft sich auf 119,95 €. Aus­zu­ge­hen ist auf Basis eines Gegen­stands­werts von 1.389,99 € (Re­pa­ra­tur­kos­ten abzgl. Selbst­be­tei­li­gung) von einer 0,8 Ge­bühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. 20% Aus­la­gen­pau­scha­le gem. Nr. 7002 VV RVG zzgl. USt. gem. Nr. 7008 VV RVG. Zur Er­for­der­lich­keit einer hö­he­ren Ge­bühr hat die Klä­ge­rin nicht subs­tan­tiiert vor­ge­tra­gen; die maß­geb­li­chen Er­mes­sens­kri­te­rien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG sind nicht er­sicht­lich. Im Üb­ri­gen er­scheint eine 0,8 Ge­bühr im Hin­blick da­rauf an­ge­mes­sen, dass die Klä­ge­rin im un­gleich kon­flikt­träch­ti­ge­ren Re­gu­lie­rungs­ver­hält­nis mit der Be­klag­ten eine 1,3 Ge­bühr gel­tend macht (vgl. LG Wup­per­tal, a.a.O.). Dem­nach er­gibt sich fol­gen­de Ab­rech­nung: 1. Selbst­be­tei­li­gung Kas­ko­schaden (Quo­ten­vor­recht) 300,- € 2. Nut­zungs­aus­fall 237,- € 3. Aus­la­gen­pau­scha­le 25,- € 4. Re­gu­lie­rungs­kos­ten Kas­ko­ver­si­che­rung 119,95 € 5. Pos. 2. bis 4. x Haf­tungs­quo­te 30% 114,58 € Ins­ge­samt 414,58 € Abzgl. Zah­lung der Be­klag­ten 377,10 € Er­stat­tungs­fä­hi­ger Rest­be­trag: 37,48 € Ein An­spruch auf vor­ge­richt­li­che Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten im Hin­blick auf die Re­gu­lie­rung mit der Be­klag­ten be­steht nicht. Diese Kos­ten sind grund­sätz­lich er­satz­fä­hig, sie sind je­doch durch Er­fül­lung der Be­klag­ten er­lo­schen. Der Klä­ge­rin stan­den vor­ge­richt­li­che Rechts­an­walts­kos­ten nur auf Basis eines Gegen­stands­wer­tes von 414,58 € zu. Unter Zu­grun­de­le­gung einer 1,3 Ge­bühr zzgl. Aus­la­gen und USt. er­gibt sich ein Be­trag von 83,54 €. Die­sen hat die Be­klag­te an die Klä­ge­rin ge­zahlt. An­spruchs­grund­la­gen, die der Klä­ge­rin einen wei­ter­ge­hen­den An­spruch ver­mit­teln, be­stehen nicht. Der Zins­an­spruch be­ruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen fol­gen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Vo­raus­set­zun­gen zur Zu­las­sung der Be­ru­fung gem. § 511 Abs. 4 ZPO lie­gen nicht vor. Die Rechts­sa­che hat weder grund­sätz­li­che Be­deu­tung noch er­for­dert die Si­che­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung eine Ent­schei­dung des Be­ru­fungs­ge­richts. Streitwert: 223,87 €