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Urteil

208 C 338/11

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versäumnisurteil ist nicht wirksam zugestellt, wenn die Empfängerin keinen Zugang zum Briefkasten hatte. • Zwangsvollstreckungshandlungen begründen keine Erfüllung im Sinne der §§ 362 ff. BGB. • Eine nachträgliche Erledigung der Leistungsklage durch Zwangsräumung ist nicht gegeben; die Klage kann deshalb nicht als Feststellungsklage über Erledigung erfolgreich sein.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigung der Leistungsklage durch Zwangsräumung; wirksame Zustellung fehlt • Ein Versäumnisurteil ist nicht wirksam zugestellt, wenn die Empfängerin keinen Zugang zum Briefkasten hatte. • Zwangsvollstreckungshandlungen begründen keine Erfüllung im Sinne der §§ 362 ff. BGB. • Eine nachträgliche Erledigung der Leistungsklage durch Zwangsräumung ist nicht gegeben; die Klage kann deshalb nicht als Feststellungsklage über Erledigung erfolgreich sein. Die Kläger sind Wohnungseigentümer; der frühere Mieter (Zeuge X) wurde zur Räumung verurteilt. Die Beklagte verblieb in der Wohnung und wurde in einem späteren Versäumnisurteil zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Das Versäumnisurteil wurde am 02.12.2011 in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen, zu dem sie nach eigenen Angaben seit 2009 keinen Zugang mehr hatte. Aufgrund des Versäumnisurteils erfolgte am 06.03.2012 die Zwangsräumung; die Kläger erklärten daraufhin die Rechtsstreitigkeit für erledigt. Die Beklagte legte fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und bestreitet eine wirksame Zustellung sowie das Vorliegen einer nachträglichen Erfüllung. Streitgegenstand war die Frage, ob die Leistungsklage durch die Zwangsräumung erledigt ist und ob das Versäumnisurteil wirksam zugestellt wurde. • Der Einspruch war rechtzeitig: Es fehlt an einer nachweisbaren wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils, weil die Beklagte nach nicht bestrittenem Vortrag keinen Zugang zum Briefkasten hatte. • Nachdem die Kläger die Leistungsklage für erledigt erklärten, war das Begehren als Feststellungsklage auszulegen, dass die ursprüngliche Leistungsklage begründet war und erst nachträglich erledigt wurde. • Für eine solche Feststellung ist erforderlich, dass der Anspruch nachträglich untergegangen ist durch Erfüllung im Sinne der §§ 362 ff. BGB. • Zwangsvollstreckungshandlungen und hier die Zwangsräumung sind keine Erfüllung im Sinne der §§ 362 ff. BGB; es handelt sich um unfreiwillige Leistungen ohne endgültige Entscheidung über den Anspruch (vgl. Rechtsprechung hierzu). • Die Schlüsselübergabe erfolgte erst aufgrund der Zwangsvollstreckung; daher liegt keine nachträgliche Erfüllung vor und der Rechtsstreit ist nicht erledigt. • Mangels abweichender, vortrags- oder beweiskräftiger Umstände war die Feststellungsklage unbegründet. • Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; das Versäumnisurteil vom 11.10.2011 wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung des Versäumnisurteils nicht als wirksam anzusehen ist und die Zwangsräumung keine Erfüllung des Räumungsanspruchs bewirkt hat. Damit ist die behauptete nachträgliche Erledigung der Leistungsklage nicht eingetreten. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den im Tenor genannten Sicherheitsregelungen.