Urteil
613 Ls 3/12
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer fahrlässigen, durch Konzentrationsfehler verursachten falschen Bluttransfusion ist wegen struktureller Organisationsmängel im Krankenhaus die persönliche Vorwerfbarkeit des behandelnden Arztes gering zu bewerten.
• Wenn die Tatfolgen für den Täter derart gravierend sind, dass eine Bestrafung offensichtlich verfehlt wäre, ist nach § 60 StGB von Strafe abzusehen.
• Krankenhausorganisationsfehler und unzulässig lange Dienstzeiten können kausal zu ärztlichen Fehlern beitragen und mindern die persönliche Schuld des Handelnden.
Entscheidungsgründe
Fahrlässige Tötung durch falsche Bluttransfusion; Anwendung des § 60 StGB • Bei einer fahrlässigen, durch Konzentrationsfehler verursachten falschen Bluttransfusion ist wegen struktureller Organisationsmängel im Krankenhaus die persönliche Vorwerfbarkeit des behandelnden Arztes gering zu bewerten. • Wenn die Tatfolgen für den Täter derart gravierend sind, dass eine Bestrafung offensichtlich verfehlt wäre, ist nach § 60 StGB von Strafe abzusehen. • Krankenhausorganisationsfehler und unzulässig lange Dienstzeiten können kausal zu ärztlichen Fehlern beitragen und mindern die persönliche Schuld des Handelnden. Die Angeklagte, eine junge Assistenzärztin im XXX-Hospital Köln, transfundierte am 30.07.2011 einem 63-jährigen Patienten irrtümlich eine Blutkonserve der Blutgruppe A Rh+, obwohl der Patient Blutgruppe 0 Rh+ hatte. Die Verwechslung entstand, weil das Labor ihr gleichzeitig zwei unzureichend beschriftete Konserven aushändigte und die Blutgruppe nur aus einem unübersichtlichen Begleitdokument ersichtlich war. Die Angeklagte hatte zuvor eine 63-Stunden-Woche und einen mehr als 12-stündigen Notdienst geleistet und war übermüdet; sie verfügte zudem noch nicht über eine spezielle Transfusionsschulung. Etwa zehn Minuten nach Transfusionsbeginn erlitt der Patient schwere Komplikationen und verstarb am folgenden Tag trotz intensivmedizinischer Maßnahmen. Die Angeklagte gestand den Vorfall; ein Sachverständiger bestätigte strukturelle Mängel in Organisation und Dienstplanung der Klinik. Die Klinik hat nach dem Ereignis organisatorische Änderungen eingeleitet und äußere Mängel eingeräumt. • Tatbestand und Schuldfähigkeit: Die Angeklagte hat die erforderliche Sorgfalt bei der Verabreichung der Blutkonserve außer Acht gelassen und sich damit einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB schuldig gemacht. • Tatumstände: Die Fehltransfusion beruhte auf einer Verkettung ungewöhnlicher Umstände, insbesondere unübersichtlicher Kennzeichnung der Konserven, gleichzeitiger Aushändigung durch das Labor und dem erheblichen Erschöpfungszustand der Berufsanfängerin. • Organisationsverschulden: Der Sachverständige stellte erhebliche strukturelle Mängel fest, namentlich unzulässig lange Dienste, Alleinarbeit von Berufsanfängern und das Fehlen der erforderlichen Transfusionsfortbildung („Blutführerschein“), was die persönliche Vorwerfbarkeit erheblich mindert. • Kausalität und Schwere der Folgen: Der tödliche Ausgang war zudem durch die besondere Vorerkrankung des Patienten und die außergewöhnlich heftige Reaktion auf die falsche Konserve begünstigt; der Fehler wurde früh erkannt und die Transfusion abgebrochen. • Strafzumessung und Absehen von Strafe: Zwar droht nach § 222 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; die Angeklagte legte ein umfassendes Geständnis ab, ist unbelastet und leidet unter schweren psychischen Folgen. Nach Prüfung aller Umstände hielt das Gericht die Voraussetzungen des § 60 StGB für erfüllt und sah von einer Bestrafung ab. • Rechtsfolgen und präventive Erwägungen: Das Gericht berücksichtigte, dass die Tatfolgen (psychische Belastung, Therapie, Berufsbeeinträchtigung) eine weitere strafrechtliche Sanktion entbehrlich machen und die besonderen Umstände eine abschreckende oder resozialisierende Wirkung einer Strafe nicht mehr rechtfertigen. Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB für schuldig befunden. Das Gericht hat jedoch gemäß § 60 StGB von einer Strafe abgesehen, weil die durch die Tat für die Angeklagte eingetretenen Folgen so schwer sind, dass eine weitere Bestrafung offensichtlich verfehlt wäre. Entscheidungsrelevante Gründe sind das umfassende Geständnis, die nachhaltigen psychischen Schäden und therapeutische Behandlung sowie das nur am unteren Rand angesiedelte persönliche Verschulden aufgrund erheblicher organisatorischer Mängel und unzulässiger Dienstbelastung durch das Krankenhaus. Die Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen; eine weitergehende strafrechtliche Ahndung wurde als unnötig erachtet, weil die Folgen der Tat bereits eine erhebliche Sanktion darstellen.