Urteil
139 C 281/11
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0514.139C281.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 14.02.2011 sowie weitere 155,30 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger hatte für sich und seinen damals zweijährigen Sohn K. u.a. einen Rückflug von Berlin-Schönefeld nach München am xx.xx.2010, Abflug 18.40 Uhr und Ankunft 19.50 Uhr, gebucht. Dieser Rückflug wurde seitens der Beklagten annulliert. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche für sich und seinen Sohn nach der EG-Verordnung 261/2004 in Höhe von jeweils 250,-- € sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. 3 Der Kläger trägt vor, er sei zur Geltendmachung der Ansprüche auch für seinen Sohn im Wege der Prozeßstandschaft befugt. Zur Annullierung des Fluges durch die Beklagte sei es lediglich deshalb gekommen, weil die Beklagte keine hinreichende Vorsorge für Enteisungsmittel angesichts der herrschenden Winterwetterverhältnisse getroffen habe. Die Beklagte habe ihm und seinem Sohn für die Rückfahrt nach München nach einer Hotelübernachtung für den yy.yy.2010 lediglich Zugtickets ohne Platzreservierung angeboten, was für ihn mit Rücksicht auf das Kleinkind nicht zumutbar gewesen sei. Er sei daher gezwungen gewesen, einen Ersatzflug mit B. C. mangels Flugkapazitätsmöglichkeiten bei der Beklagten für den Folgetag zu buchen. Ihm seien daher für den Ersatzflug mit B. C. Zusatzkosten von 351,35 €, zuzüglich Übernachtungskosten in Berlin (69,-- €) und Verpflegungsmehrkosten (10,20 €) erwachsen; darüber hinaus habe er das bereits zuvor gebuchte Hotel in München stornieren müssen (die Hotelübernachtung in München sei wegen seines kleinen Sohnes und der ursprünglich erst spät um 19.50 Uhr geplanten Ankunft in München erforderlich gewesen). Darüber hinaus seien ihm zusätzliche Parkgebühren von 25,-- € und 50,- € allgemeine Auslagen entstanden im Zuge der Umorganisation seiner Rückreise. Auf den ihm entstandenen Schaden von 558,65 € habe die Beklagte 49,50 € sowie weitere 79,20 € gezahlt, so dass noch 429,85 € offen ständen, zuzüglich der Ausgleichszahlungen von 500,-- € ergebe sich somit ein Gesamtanspruch von 929,95 €. Ferner schulde die Beklagte 155,30 € vorgerichtliche Kosten. 4 Der Kläger beantragt, 5 1. 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 929,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 zu zahlen; 7 2. 8 die Beklagte zu verurteilen, 155,30 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hält eine Prozeßstandschaft des Klägers bezüglich etwaiger Rechte seines Sohnes für nicht gegeben und bestreitet dessen Aktivlegitimation insoweit. Sie macht ferner geltend, angesichts extremer Winterwetterverhältnisse sei es bei dem Flughafenbetreiber in Berlin zu Engpässen bei den Enteisungsmitteln gekommen, so dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung 261/2004 vorliege. Der Kläger habe zudem das Angebot zur Ersatzbeförderung mit der Bahn zu Unrecht ausgeschlagen. Die Beklagte bestreitet die einzelnen seitens des Klägers vorgetragenen Schadenspositionen und ist der Auffassung, diese könnten zudem mit Rücksicht auf Art.12 der EG-Verordnung 261/2004 nicht neben einer etwaigen Ausgleichszahlung geltend gemacht werden. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage ist in Gesamthöhe von 899,95 € zur Hauptsache begründet. 15 Der Kläger kann die ihm selbst und seinem damals zweijährigen Sohn K. zustehenden Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten jedenfalls im Wege der Prozeßstandschaft auch mit Wirkung für seinen Sohn geltend machen und ist daher insoweit aktivlegitimiert und prozeßführungsbefugt. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, das Fluggastrechte von einem Elternteil im Wege der Prozeßstandschaft auch für das minderjährige Kind geltend gemacht werden können, vgl. AG Köln, Urteil 23.11.2010 (134 C 140/10). Hiernach kommt es auf die bestrittene Wirksamkeit der hilfsweisen Forderungsabtretung und der hilfsweisen Klageerweiterung nicht an. 16 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte für sich und seinen Sohn zunächst jeweils Ausgleichsleistungen gem. Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 a) der EG-Verordnung 261/2004 in Höhe von jeweils 250,-- €, insgesamt somit 500,-- € zu, weil die Beklagte den gebuchten Rückflug am xx.xx.2010 OOOO von Berlin/Schönefeld nach München annulliert hat. Unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien entsprechend Erwägungsgrund 14 zur EG-Verordnung 261/2004 kann im vorliegenden Fall als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht etwa das Bestehen von mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen in Betracht kommen, weil auch nach dem Vortrag der Beklagten die Annullierung des Fluges auf das Fehlen hinreichender Enteisungsmittel zurückzuführen war. Dieser Umstand ist jedoch ein reines Problem der Beschaffung und Organisation von hinreichenden Enteisungsmitteln, um den geplanten Flugbetrieb auch bei den winterlichen Witterungsverhältnissen aufrecht erhalten zu können. Soweit Winterbetrieb mit Flugzeugen aufrecht erhalten werden soll, ist das rechtzeitige Beschaffen und Lagern von ausreichenden Enteisungsmitteln auch für starke und ggfls. länger dauernde Winterwetterperioden durch die Beklagte oder von ihr in Anspruch genommene Drittunternehmen sicherzustellen – Mängel in diesem Bereich können sich nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ darstellen, weil dies entsprechend den Kriterien des Erwägungsgrundes 14 voraussetzt, dass es sich um von der Beklagten (oder von ihr in Anspruch genommenen Drittunternehmen) nicht zu beeinflussende Gegebenheiten handeln würde, was bezüglich der Beschaffung von Enteisungsmaterial jedoch nicht der Fall ist. Die Stellung eines Vorab-Entscheidungsersuchens gem. Art. 267 AEUV an den EUGH war mit Rücksicht auf vorstehende Ausführungen nicht veranlaßt. 17 Es verbleibt hiermit dabei, dass dem Kläger die erkannten Ausgleichszahlungen zustehen. 18 Mit Rücksicht auf die Entscheidung C 83/10 des EUGH vom 13.10.2011 muß darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass Art.12 der EG-Verordnung 261/2004 der Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen nicht entgegensteht, weil es sich bei den Rechten aus dieser Verordnung um Mindestrechte handelt. Soweit der Beklagte geltend macht, dass jedenfalls etwaige Schadensersatzansprüche mit den Ausgleichsleistungen „zu verrechnen wären“ kann dieser Auffassung mit Rücksicht auf die zitierte Entscheidung des EUGH ebenfalls nicht gefolgt werden, weil durch Art. 12 der Verordnung sichergestellt werden soll, „dass den Fluggästen der gesamte Schaden, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden ist, ersetzt wird“. 19 Hiernach kann Schadensersatz nach nationalem Recht (oder ggfls. dem Montrealer Übereinkommen) ergänzend gewährt werden. Hinzuweisen ist im übrigen darauf, dass Art.12 der Verordnung eine Anrechnungsmöglichkeit ohnehin nur für „gewährte“ Ausgleichsleistungen vorsieht, d.h. für seitens des Luftfahrtunternehmens bereits vor- bzw. außerprozessual ausgezahlte Ausgleichsleistungen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 20 Der Kläger kann im vorliegenden Fall – da es nicht um reine Verspätungsfolgen, sondern um Flugannullierung und daraus entstandenem Schaden geht – Schadensersatzansprüche ergänzend gem. §§ 280, 281 BGB wegen Nichterfüllung des Beförderungsvertrages durch die Beklagte geltend machen (Verspätungsschäden nach dem Montrealer Abkommen stehen nicht in Rede). Der Kläger kann von der beklagten zunächst Schadensersatz in Höhe von 351,35 € ausweislich Anlage K3 für die Ersatzbeförderung durch C. B. am yy.yy.2010 sowie Erstattung der mit Anlage K4 belegten Hotelkosten in Berlin verlangen zuzüglich der mit Anlage K5 belegten Verpflegungsmehrkosten von 10,20 €. Dies folgt daraus, dass die Beklagte durch den seitens des Klägers bei ihr gebuchten Rückflug annulliert und somit die von ihr gegenüber dem Kläger geschuldete Beförderungsleistung nicht erfüllt hat. Die Umstände der Annullierung sind der Beklagten gem. § 278 BGB auch als Verschulden gem. §§ 280, 281 BGB anzurechnen, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen bezüglich der Ausgleichsansprüche und das Fehlen „außergewöhnlicher Umstände“ verwiesen. Der Kläger war auch nicht darauf verwiesen, die von der Beklagten angebotene Rückreise per Bundesbahn einzugehen – der Kläger hat diesbezüglich mit Recht darauf verwiesen, dass ihm angesichts des in seiner Betreuung befindlichen Kleinkindes und der seinerzeit gegebenen Umstände hinsichtlich der Umorganisation der Rückfahrt es nicht zumutbar war, die Bahnreise ohne Platzreservierungen anzutreten. Die Beklagte hat ihm soweit nicht eindeutig erklärt, eine Platzreservierung angeboten oder zur Verfügung gestellt zu haben. Der Kläger war daher berechtigt, in eigener Verantwortung die nächstmögliche Rückreise für sich und seinen Sohn zu organisiere, was durch Buchung des Rückfluges bei B. C. geschah (nach eigenem Vorbringen der Beklagten waren ihre eigenen Flugkapazitäten am Folgetag erschöpft). Die Beklagte ist den Schadensbegründungen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, zumal auf die überreichten Belege zu verweisen ist. Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Stornokosten für das Hotel in München in Höhe von 53,10 € ausweislich Anlage K6 verlangen: angesichts der späten Rückkunft des ursprünglichen Fluges in München um 19.50 Uhr war es vertretbar für den Kläger mit Rücksicht auf seinen kleinen Sohn in München eine Übernachtungsmöglichkeit vorzusehen, da er selbst noch eine längere Rückfahrt von München aus hätte antreten müssen; durch die Annullierung des Fluges sind diese Aufwendungen nutzlos dem Kläger entstanden, so dass die Beklagte jedenfalls in Höhe der Stornierungskosten auch insoweit erstattungspflichtig ist. Dies gilt ferner in gleicher Weise bezüglich der geltend gemachten zusätzlichen Parkgebühren von 25,-- € (Anlage K7 i.V.m. § 287 ZPO). Darüber hinaus sind dem Kläger allgemeine Auslagen in Höhe von 20,-- € in Anwendung von § 287 ZPO dafür zuzubilligen, dass ihm durch die Annullierung des Fluges in erheblicher Weise zusätzliche Aufwendungen zur Umorganisation der Rückfahrt (Hotelbuchungen, Stornierungen, und anderweitiger Rückflug) in Gestalt von zusätzlichen Telefonkosten etc. entstanden sind. 21 Der weitergehende Antrag (weitere 30,-- €) war im Rahmen einer Anwendung des § 287 ZPO nicht erstattungsfähig. 22 Der gesamte Schadensersatzanspruch beläuft sich hiernach auf 528,65 €, abzüglich der seitens der Beklagten erbrachten vorgerichtlichen Zahlungen von 79,20 und 49,50 €, so dass sich ein Schadensersatzbetrag von 399,95 € ergibt. Der Schadensersatzanspruch ist nicht etwa mit Rücksicht auf das Erfordernis einer Fristsetzung ausgeschlossen, weil die selbe gem. § 281 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf die Situation der Annullierung des Fluges und die Notwendigkeit alsbaldige Rückfahrtmöglichkeit zu schaffen und dem Fehlen einer Rückflugmöglichkeit bei der Beklagten für den Folgetag wegen besonderer Umstände gem. § 281 Abs. 2 BGB entfällt. 23 In Addition von Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen ergibt sich hiernach ein begründeter Klageanspruch von 899,9 €. 24 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB, der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Gestalt der Gebührennote aus der Klageschrift folgt aus § 286 BGB. 25 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Der Antrag auf Zulassung der Berufung seitens der Beklagten ist gegenstandslos, weil das Urteil berufungsfähig ist. 27 Richter am Amtsgericht