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Beschluss

74 IN 108/10

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die EuInsVO ist nur auf grenzüberschreitende Insolvenzen anwendbar; fehlt ein nach objektiven Kriterien feststellbarer COMI, ist die Verordnung nicht einschlägig. • Kann der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags nicht festgestellt werden, trägt der Schuldner die Darlegungs‑ und Beweislast für einen ausländischen COMI. • Bei drohender Vermögensverfügung und fehlender Mitwirkung des Schuldners ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung der Gläubigerinteressen gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei unklarer COMI und Bestellung vorläufiger Insolvenzverwaltung • Die EuInsVO ist nur auf grenzüberschreitende Insolvenzen anwendbar; fehlt ein nach objektiven Kriterien feststellbarer COMI, ist die Verordnung nicht einschlägig. • Kann der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags nicht festgestellt werden, trägt der Schuldner die Darlegungs‑ und Beweislast für einen ausländischen COMI. • Bei drohender Vermögensverfügung und fehlender Mitwirkung des Schuldners ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung der Gläubigerinteressen gerechtfertigt. Die Antragstellerin beantragte am 01.03.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner und legte einen gekündigten Kreditvertrag als Forderungsgrundlage vor. Der Schuldner hatte sich offenbar vom letzten Wohnsitz in C. abgemeldet; die Antragstellerin vermutete, er sei nicht tatsächlich nach Belgien verzogen. Das Gericht ordnete ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Zuständigkeitsklärung an. Der Schuldner behauptete hingegen, bereits seit Sommer 2008 in Belgien wohnhaft und freiberuflich tätig gewesen zu sein und legte eine begrenzte Bestätigung eines Hauseigentümers sowie weitere Unterlagen vor; später zog er nach England. Das Gericht konnte weder einen in Belgien belegenen Vermögensbesitz noch einen objektiv feststellbaren Mittelpunkt seiner Interessen (COMI) zum Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags feststellen. Wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. • Zulässigkeit des Antrags: Die Antragstellerin machte Forderung und Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit nach § 14 Abs.1 InsO glaubhaft; bloße, unsubstantiierte Behauptungen des Schuldners über eine Abtretung der Forderung sind unbeachtlich. • EuInsVO nicht anwendbar: Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags (09.03.2010). Mangels nachweisbarer Auslandsbezüge (keine in Belgien belegenen Vermögenswerte, keine belgischen Gläubiger, kein nach objektiven Kriterien feststellbarer COMI) ist die Europäische Insolvenzverordnung nicht einschlägig. • COMI‑Feststellung: Bei Unternehmern richtet sich die Prüfung auf den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit; der Schuldner konnte jedoch weder seine freiberufliche Tätigkeit in Belgien substantiiert darlegen noch entsprechende Geschäftsbelege vorlegen, sodass ein COMI in Belgien nicht festgestellt werden konnte. • Beweislast des Schuldners: Nachdem das Gericht und der Sachverständige den COMI nicht bestätigen konnten, trägt der Schuldner die Darlegungs‑ und Beweislast für seine Behauptung eines ausländischen COMI; dies hat er nicht erfüllt. • Nationale Zuständigkeit: Mangels Anwendbarkeit der EuInsVO richtet sich die Zuständigkeit nach §§ 3,4 InsO i.V.m. § 16 ZPO; da kein neuer Wohnsitz im Ausland feststellbar war, ergab sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nach dem letzten Wohnsitz des Schuldners in C. • Bestellung vorläufiger Insolvenzverwaltung: Gemäß § 21 Abs.1, § 21 Abs.2 InsO war die Bestellung gerechtfertigt, weil der Schuldner nicht mit dem Sachverständigen kooperierte und zur Sicherung der Gläubigerinteressen eine Gefährdung der Vermögenslage bestand. • Verfassungsrechtliche Einwendungen: Ein Verstoß gegen das Verbot des Entzugs des gesetzlichen Richters oder sonstige Verfassungswidrigkeiten lagen nicht vor; die angefochtenen Verfügungen verletzen keine grundrechtsrelevanten Schranken. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 20.12.2011 wurde nicht abgeholfen; das Amtsgericht Köln ist international und örtlich zuständig, da die EuInsVO nicht anwendbar ist und kein ausländischer COMI nachgewiesen wurde. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zulässig, da Forderung und Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht sind. Wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners und der Gefahr nachteiliger Vermögensveränderungen wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.