Beschluss
71 IK 189/11
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 InsO sind erfüllt, wenn sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger vorliegt.
• Eine Zustimmungsersetzung darf nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen; bloße Ablehnung ohne Begründung genügt nicht.
• Stellungnahmen, die nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO eingehen, gelten als Zustimmung (§ 307 Abs. 2 S. 1 InsO) und sind zu berücksichtigen, es sei denn, der Gläubiger hat die Zustellung innerhalb der Frist beanstandet und die Abtretung nachgewiesen.
• Vorbringen zur möglichen Unterhaltspflicht des Schuldners für eine schulpflichtige und später studierende Tochter führt nicht zwingend zu einer Schlechterstellung der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverfahren.
Entscheidungsgründe
Ersetzung fehlender Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach § 309 InsO • Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 InsO sind erfüllt, wenn sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger vorliegt. • Eine Zustimmungsersetzung darf nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen; bloße Ablehnung ohne Begründung genügt nicht. • Stellungnahmen, die nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO eingehen, gelten als Zustimmung (§ 307 Abs. 2 S. 1 InsO) und sind zu berücksichtigen, es sei denn, der Gläubiger hat die Zustellung innerhalb der Frist beanstandet und die Abtretung nachgewiesen. • Vorbringen zur möglichen Unterhaltspflicht des Schuldners für eine schulpflichtige und später studierende Tochter führt nicht zwingend zu einer Schlechterstellung der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverfahren. Der Schuldner legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, dem fünf von sechs benannten Gläubigern zustimmten; eine Gläubigerin lehnte ohne nähere Begründung ab. Die Gesamtsumme der Forderungen belief sich auf 72.407,06 EUR; die zustimmenden Gläubiger repräsentierten 98,18 % der Forderungssumme. Eine weitere Gläubigerin begründete ihre Ablehnung mit der Behauptung, die 17-jährige Tochter des Schuldners habe Anspruch auf Unterhalt, wodurch das pfändbare Einkommen geringer und die vereinbarte Rate von 200 EUR unzureichend sei. Die ablehnende Stellungnahme dieser Banknachfolgerin ging nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO beim Gericht ein. Der Schuldner hatte die ursprünglichen Gläubiger benannt; ein Gläubigerwechsel war dem Schuldner nicht nachweislich bekannt gegeben worden. • Voraussetzungen der Zustimmungsersetzung: Das Gericht prüfte Kopf- und Summenmehrheit gemäß § 309 Abs. 1 InsO und stellte fest, dass 5 von 6 Gläubigern (83,33 %) und 71.092,06 EUR von 72.407,06 EUR (98,18 %) zustimmten, womit beide Mehrheiten erreicht sind. • Fristwirkung nach § 307 InsO: Die ablehnende Stellungnahme der Rechtsnachfolgerin ging erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Gericht ein; nach § 307 Abs. 2 S. 1 InsO gilt eine verspätete Stellungnahme als erteilt, sofern der Altgläubiger die Zustellung nicht innerhalb der Frist beanstandet und die Abtretung nicht nachgewiesen hat. • Anzurechnendes Verhalten des Altgläubigers: Da der Schuldner nicht über die Abtretung informiert war, kann sich der Neugläubiger das Schweigen oder Verhalten des Altgläubigers nach § 407 BGB anrechnen lassen; nur bei fristgerechter Beanstandung und Nachweis der Abtretung wäre eine Aufforderung zur Plankorrektur angezeigt gewesen. • Beurteilung der Unterhaltseinwendung: Die Einwendung, die minderjährige Tochter des Schuldners sei schulpflichtig und später studiere, begründet keine automatische Schlechterstellung der Gläubiger; die elterliche Unterhaltspflicht kann auch während Ausbildung bzw. Studium fortbestehen, und eine mittlere Studiendauer sowie Verfahrenskosten lassen keine offensichtliche Schlechterstellung im Vergleich zum Insolvenzverfahren erkennen. • Ergebnis der rechtlichen Abwägung: Da kein glaubhaft gemachter Fall des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegt und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ersetzung der fehlenden Zustimmung zulässig. Die Einwendungen der eine Zustimmung verweigernden Gläubigerin wurden durch Zustimmung ersetzt; der Schuldenbereinigungsplan bleibt in der vorgelegten Fassung bestehen. Die Kopf- und Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger ist erreicht, und die verspätete bzw. unzureichend begründete Ablehnung rechtfertigt keine Verweigerung der Zustimmungsersetzung. Eine behauptete Unterhaltspflicht des Schuldners für seine Tochter führt nicht zu einer nachweisbaren Schlechterstellung der Gläubiger gegenüber einem Insolvenzverfahren. Damit war die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs. 1 InsO geboten; betroffene Gläubiger können binnen zwei Wochen ab Zustellung mit sofortiger Beschwerde vorgehen.