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Urteil

271 C 59/11

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2011:0804.271C59.11.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 107,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 zuzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von EUR 316,18 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 83%, die Beklagten zu 17% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 107,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 zuzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von EUR 316,18 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 83%, die Beklagten zu 17% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: - entfällt gem. §§ 313a, 511 ZPO - Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz in tenorierter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 VVG. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit unbeachtlich. Der Kläger hat vorgetragen, dass er dass Fahrzeug erworben habe und es an ihn übergeben worden sei. Darüber hinaus ist die bisherige Regulierung durch die Beklagten an ihn erfolgt. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten Anhaltspunkte dafür vorbringen müssen, warum sie nunmehr davon ausgehen, dass der Kläger nicht Eigentümer ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen der Standgeldkosten und des Nutzungsausfalls. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Standgeldkosten des Klägers bestand nach Auffassung des Gerichts insgesamt für neun Tage erhalten, also EUR 96,39 brutto. Die weiteren geltend gemachten Kosten sind unter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB entstanden. Ein Gutachten hätte spätestens eine Woche nach dem Unfall fertig gestellt sein können. Am Tag darauf hätte das Fahrzeug abgemeldet werden können. Das Gericht gesteht dem Kläger zu, nach dem Verkehrsunfall zunächst einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen und insbesondere zu überlegen, ob zur Kostenersparnis ein Kostenvoranschlag eingeholt werden soll. Anschließend ist jedoch unverzüglich, hier also spätestens am 21.10.2010, das zur Schadensanmeldung erforderliche Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben und auf die zügige Erstellung hinzuwirken. Es ist gerichtsbekannt, dass Gutachten längstenfalls binnen vier Tagen erstellt werden können. Als dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Gutachter sich das Fahrzeug wegen Urlaubsabwesenheit erst vier Tage nach der Auftragserteilung überhaupt ansehen würde, hätte er sich daher nach einem anderen Gutachter umsehen müssen. Es ist gerichtsbekannt, dass im Bereich Neuwied eine Vielzahl von Kfz-Sachverständigen zur Verfügung stehen. Auch die weiteren 6 Tage, die es nach dem klägerischen Vortrag gedauert haben soll, bis er das am 29.10.2010 erstellte Gutachten erhalten hat, sind nicht zu berücksichtigen. Denn ein weiterer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten liegt darin, dass er nicht zeitnah, ggf. telefonisch, nachgefragt hat, ob ein Totalschaden eingetreten ist (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.12.2005, 105 C 3102/05). Eine entsprechende Nachfrage hätte hier besonders deswegen nahe gelegen, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand um ein Vielfaches überschritten, was bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug auch für einen Laien ein zu erwartendes Ergebnis ist. Da auf die Standkosten bereits EUR 42,84 gezahlt worden sind, verbleibt ein Restbetrag von EUR 53,55, den die Beklagten noch zu erstatten haben. Wegen des Nutzungsausfalls schulden die Beklagten noch EUR 54,00. Dem Kläger stand eine Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage zu, nämlich zunächst für die angemessene Dauer der Gutachtenerstellung unter Berücksichtigung der Erkundigungspflichten des Klägers, also für neun Tage. Nachdem der Kläger am 9. Tag bei Beachtung der Schadensminderungspflicht vom Totalschaden hätte Kenntnis erlangen können, standen ihm die in dem Gutachten kalkulierten 14 Tage zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu. Für die Berechnung des Nutzungsausfalls ist nicht der vom Kläger zugrundegelegte Tagessatz von EUR 29,00 zugrundezulegen, sondern vielmehr nur EUR 20,00. Zwar ist nach der maßgeblichen Nutzungsausfallentschädigungstabelle das Fahrzeug des Klägers in der Gruppe "B" mit einem Tagessatz von EUR 29,00 ausgewiesen. Bei einem mehr als zehn Jahre alten Fahrzeug ist jedoch eine Herabstufung vorzunehmen (vgl. LG Arnsberg, 5 S 153/09; vgl. auch für 16 Jahre altes Fahrzeug: OLG Düsseldorf, 17.12.2007, I-1 U 110/07). Für die Gruppe "A" ist ein Betrag von EUR 23,00/Tag vorgesehen. Das Gericht schätzt daher, dass EUR 20,00 zur Entschädigung des Nutzungsausfalls ausreichend und angemessen sind. Insgesamt war somit ein Betrag von EUR 460,00 geschuldet, auf den die Beklagten bereits EUR 406,00 gezahlt haben. Der zu zahlende Restbetrag war seit dem 08.02.2011 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die Beklagte unter diesem Datum weitere Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Auf die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten EUR 316,18 zu zahlen. Gemäß § 249 BGB sind erforderliche und zweckmäßige vorprozessuale Rechtsanwaltskosten Teil des zu leistenden Schadensersatzes (Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 57). Erforderlich und zweckmäßig waren hier die zur außergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzes den Beklagten gegenüber angefallenen Kosten. Aufgrund obiger Feststellungen ergibt sich ein bereinigter Gegenstandswert von EUR 2.893,51, auf dessen Grundlage eine 1,3 Gebühr sowie die Auslagenpauschale geltend gemacht werden können. Die Verkehrszivilabteilungen des AG Köln halten in ständiger Rechtsprechung eine Gebühr von 1,3 für die Abwicklung von Verkehrsunfällen für angemessen. Das Bestreiten oder die Kürzung einzelner Schadenspositionen durch die Schädiger ist dabei üblich und bereits berücksichtigt. Nicht zum ersatzfähigen Schaden gehören die Kosten zur Einholung einer Deckungszusage. Diese Kosten sind dem Schädiger nicht zuzurechnen. Mit der Einholung der Deckungszusage möchte der Geschädigte durch seine Rechtsschutzversicherung die Absicherung des Prozessrisikos erreichen. Diese Absicherung entspricht nicht den vom Schädiger zu erbringenden Leistungen. Der Schädiger haftet nämlich nur für Rechtsverfolgungskosten, die für die Geltendmachung begründeter Forderungen entstanden sind. Die Rechtsschutzversicherung soll hingegen das Risiko abdecken, dass unbegründete Forderungen eingeklagt werden (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2010, 13 S 129/10). Darüber hinaus ist es zweifelhaft, dass es sich bei der Einholung einer Deckungszusage überhaupt um eine eigenständige Angelegenheit handelt, die dem Geschädigten gegenüber abgerechnet werden dürfte (verneinend etwa LG Koblenz, Urteil vom 02.02.2010, 6 S 236/09). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: EUR 624,65