Urteil
322 F 182/10
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschiedene Ehegatten sind nach §1580 BGB zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist.
• Für die Prüfung eines möglicherweise bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach §1578b BGB sind die derzeitigen Einkommensverhältnisse beider Ehegatten erheblich und rechtfertigen Auskunftsersuchen.
• Ein minderjähriger Unterhaltsberechtigter hat keinen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Zahlpflichtigen, wenn er nur Mehrbedarf geltend macht, den er aus eigenem Wissen darlegen kann.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht geschiedener Ehegatten zu Einkünften zur Prüfung von Aufstockungsunterhalt • Geschiedene Ehegatten sind nach §1580 BGB zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist. • Für die Prüfung eines möglicherweise bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach §1578b BGB sind die derzeitigen Einkommensverhältnisse beider Ehegatten erheblich und rechtfertigen Auskunftsersuchen. • Ein minderjähriger Unterhaltsberechtigter hat keinen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Zahlpflichtigen, wenn er nur Mehrbedarf geltend macht, den er aus eigenem Wissen darlegen kann. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; der Sohn ist minderjährig. Durch Vergleich zahlte der Antragsgegner bis Juli 2010 Ehegattenunterhalt zuletzt 700 EUR; Kindesunterhalt wird nach der höchsten Düsseldorfer-Tabellenstufe gezahlt. Die Antragstellerin verlangt Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners für die vergangenen drei Jahre zur Prüfung eines Aufstockungsunterhalts über den 31.07.2010 hinaus. Der Sohn verlangt ergänzend Auskunft zur Geltendmachung weiteren Unterhaltsbedarfs. Der Antragsgegner beantragt Abweisung und behauptet, kein weiterer Unterhaltsanspruch bestehe; die Antragstellerin sei zur Erwerbstätigkeit verpflichtet und habe keine ehebedingten Nachteile mehr. • Rechtsgrundlage ist §1580 BGB i.V.m. §1605 Abs.1 Satz1 BGB: Geschiedene Ehegatten müssen auf Verlangen über Einkünfte und Vermögen Auskunft geben, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist. • Die begehrte Auskunft ist nicht nur rein hypothetisch bedeutsam; für die umfassende Billigkeitsprüfung nach §1578b BGB müssen die aktuellen Einkünfte beider Beteiligten bekannt sein, um zu entscheiden, ob ein Aufstockungsunterhalt über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus gerechtfertigt wäre. • Es genügt für die Auskunftspflicht, dass die Informationen für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein können; ein Ausschluss der Auskunftspflicht läge nur vor, wenn feststünde, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch besteht. • Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes fehlt es am Anspruch auf Auskunft, weil er bereits den Höchstbetrag der Tabelle erhält und seinen behaupteten Mehrbedarf aus eigenem Wissen konkret darlegen kann; hierfür ist die Kenntnis des laufenden Einkommens des Vaters nicht erforderlich. • Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde nach §116 FamFG angeordnet. Die Auskunftsanträge der Antragstellerin zu 1) wurden teilweise stattgegeben: Der Antragsgegner ist verpflichtet, ein geordnetes Bestandsverzeichnis über Einkünfte und Vermögen der vergangenen drei Jahre vorzulegen und die aufgeführten Belege (Steuererklärungen/-bescheide, Gehaltsmitteilungen, Jahresabschlüsse bzw. BWA oder EÜ-Rechnungen) vorzulegen, soweit vorhanden. Der Auskunftsantrag des minderjährigen Sohnes wurde zurückgewiesen, da sein geltend gemachter Mehrbedarf ohne Kenntnis der laufenden Einkünfte des Vaters begründet werden kann. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Die Kostenfrage bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten; der Verfahrenswert für die Auskunftsstufe wurde mit 500,00 EUR angesetzt.