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Beschluss

313 F 240/09

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2011:0531.313F240.09.00
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Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Braunschweig unter der Heiratsregisternummer 0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Rentenversicherung Versicherungsnummer 123 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,3023 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 456 bei der Rentenversicherung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Vers. Nr. 78 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 18, 52 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rentenversicherung Versicherungsnummer 456 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,4436 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 123 bei der Rentenversicherung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem E- Rundfunk Pers. Nr. 01 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.420,31 Euro nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgungszusage des WDR-TV-VZ 2005 bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der O-Bank AG findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Braunschweig unter der Heiratsregisternummer 0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Rentenversicherung Versicherungsnummer 123 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,3023 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 456 bei der Rentenversicherung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Vers. Nr. 78 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 18, 52 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rentenversicherung Versicherungsnummer 456 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,4436 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 123 bei der Rentenversicherung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem E- Rundfunk Pers. Nr. 01 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.420,31 Euro nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgungszusage des WDR-TV-VZ 2005 bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der O-Bank AG findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Ehescheidung Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 24.02.2007 getrennt. Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem 24.02.2007 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 00.00.1989 Ende der Ehezeit: 00.00. 2009 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Rentenversicherung hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,6046 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,3023 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 57.161,90 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 2. Bei der Zusatzversorgungskasse hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 45,37 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,52 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 7.267,94 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 3.Bei der O-Bank AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.614,76 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.307,38 Euro zu bestimmen. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Rentenversicherung hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,8871 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,4436 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 88.754,78 Euro. Betriebliche Altersversorgung 5. Bei dem E-Rundfunk hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 544,34 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23.930,20 Euro monatlich zu bestimmen. Dabei sind jedoch Teilungskosten in Höhe von 1.480,22 Euro berücksichtigt. Nach OLG Stuttgart FamRZ 2010,1906 sind diese auf höchstens 500 Euro zu begrenzen. Danach ergibt sich ein korrigierter Ausgleichswert in Höhe von 24.420,31 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Rentenversicherung, Kapitalwert: 57.161,90Euro Ausgleichswert: 9,3023 Entgeltpunkte Die Zusatzversorgungskasse, Kapitalwert: 7.267,94 Euro Ausgleichswert: 18,52 Versorgungspunkte Die O-Bank AG Ausgleichswert (Kapital): 1.307,38 Euro Antragsgegner Die Rentenversicherung, Kapitalwert: 88.754,78 Euro Ausgleichswert: 14,4436 Entgeltpunkte Der E-Rundfunk, Ausgleichswert: 24.420,31 Euro Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragstellerin bei der O-Bank AG mit einem Kapitalwert von 1.307,38 Euro und liegt damit unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.024,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Rentenversicherung ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,4436 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18,52 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der O-Bank AG mit dem Ausgleichswert von 1.307,38 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Rentenversicherung ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,4436 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei dem E-Rundfunk ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 24.420,31 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.