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Beschluss

74 IK 7/09

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2011:0302.74IK7.09.00
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Leitsätze

1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO von Amts wegen nur dann versagen, wenn der Schuldner im Rahmen des Versagungsverfahrens gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO verstoßen hat; eine Versagung nach dieser Vorschrift ohne Anhörung des Schuldners ist nicht zulässig.

2. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Auskünften (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO) ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens von Amts wegen allein auf der Grundlage eines Berichts des Treuhänders scheidet aus.

3. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt, bedarf es für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO keines weiteren Gläubigerantrages des Inhalts, die Versagung auf der Grundlage dieser Vorschrift auszusprechen.

Tenor

:

Der Anregung des Treuhänders vom 24.01.2011 auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen wird nicht entsprochen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO von Amts wegen nur dann versagen, wenn der Schuldner im Rahmen des Versagungsverfahrens gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO verstoßen hat; eine Versagung nach dieser Vorschrift ohne Anhörung des Schuldners ist nicht zulässig. 2. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Auskünften (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO) ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens von Amts wegen allein auf der Grundlage eines Berichts des Treuhänders scheidet aus. 3. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt, bedarf es für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO keines weiteren Gläubigerantrages des Inhalts, die Versagung auf der Grundlage dieser Vorschrift auszusprechen. : Der Anregung des Treuhänders vom 24.01.2011 auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen wird nicht entsprochen. Gründe: I. Am 15.01.2009 wurde auf den Antrag des Schuldners vom 25.11.2008, dem ein Antrag auf Restschuldbefreiung beigefügt war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. In seinem Schlussbericht vom 24.01.2011 regte der Treuhänder wegen "Abtauchens" des Schuldners eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen an. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Schuldner trotz entsprechender Aufforderungen seine Einkünfte nicht offen gelegt, auf Schreiben des Treuhänders und Rückrufbitten nicht reagiert habe und daher seit Anfang 2010 nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Für die Versagung von Amts wegen bedürfe es weder eines Antrages eines Gläubigers, noch komme es auf eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger an. II. Der Anregung des Treuhänders, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen zu versagen, war nicht nachzukommen, da die Voraussetzungen für eine solche Versagung nicht vorliegen. 1. Die Vorschrift des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO, die an den Versagungstatbestand des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung anschließt, findet nach der Gesetzessystematik erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anwendung; eine solche ist jedoch im vorliegenden Verfahren noch nicht erfolgt. 2. Aber auch nach Erlass eines entsprechenden Beschlusses gemäß § 291 InsO ist für eine Versagung von Amts wegen in dem hier zu entscheidenden Fall kein Raum, da der Schuldner keine ihm von Gesetzes wegen auferlegten Verfahrensobliegenheiten verletzt hat. Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO aber ist ein Verstoß des Schuldners gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO (keine Auskunftserteilung oder Abgabe der von einem Gläubiger beantragten eidesstattlichen Versicherung innerhalb der seitens des Gerichts gesetzten Frist oder unentschuldigtes Fernbleiben bei einem anberaumten Gerichtstermin). Hier ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gerichts zur Auskunftserteilung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nach § 295 InsO samt angemessener Fristsetzung und ausdrücklicher Belehrung darüber, dass der Schuldner mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.01.2010, IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, Rn. 22), bislang nicht ergangen. 3. Einer solchen Aufforderung zur Auskunftserteilung bedurfte es jedenfalls zum jetzigen Verfahrensstand nicht. Denn es fehlt an einem für die Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 296 Abs. 2 InsO erforderlichen Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten des § 295 InsO. Zwar trifft es zu, dass für eine Versagung der Restschuldbefreiung, die sich auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO und damit auf den eigenen Versagungsgrund der Missachtung einer Verfahrensobliegenheit stützt, selbst weder ein Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, Rn. 14, und Beschl. v. 08.10.2009, IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, Rn. 6); jedoch muss das gerichtliche Auskunftsverfahren nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 296 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO, wonach u.a. der Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag (nach § 296 Abs. 1 InsO) zu hören ist und über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der ihm gesetzten Frist Auskunft zu erteilen hat, überhaupt erst durch einen Gläubigerantrag in Gang gesetzt worden sein. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.05.2009 ausführt, dass für diesen Versagungstatbestand eigener Art kein Gläubigerantrag erforderlich sei, ist damit gemeint, dass für die Entscheidung über die Versagung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kein weiterer Antrag eines Gläubigers des Inhalts vorliegen muss, dem Schuldner wegen Verstoßes gegen seine Verfahrensobliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Dies stellt mithin eine Abweichung von dem Grundsatz dar, wonach eine Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gestützt werden darf und das Insolvenzgericht – jedenfalls innerhalb des Versagungstatbestandes des § 296 Abs. 1 InsO – keine anderen, nicht vom Antragsteller vorgetragenen Obliegenheitsverletzungen zur Begründung der Versagung der Restschuldbefreiung heranziehen darf (BGH, Beschl. v. 21.01.2010 a.a.O., Rn. 11). Nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (Beschl. v. 19.02.2010, 67g IN 127/06, ZInsO 2010, 444), wonach es für das Verfahren zur Erlangung von Auskünften gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO angesichts der so zu verstehenden Entscheidungen des BGH keines auf die §§ 295, 296 InsO gestützten Versagungsantrages eines Insolvenzgläubigers bedürfe, die Vorschrift dem Insolvenzgericht vielmehr eröffne, Auskünfte vom Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zu erlangen, ohne dass es eines Versagungsantrages bedürfe (AG Hamburg, a.a.O., Rn. 5). Eine derartige Auslegung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des § 296 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Entscheidung über eine Versagung der Restschuldbefreiung – sei es gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO, sei es nachfolgend im Rahmen des sich anschließenden Anhörungsverfahrens gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO – stets ein Antrag eines Insolvenzgläubigers gemäß §§ 295, 296 InsO vorauszugehen hat, hintanstellt, greift in unzulässiger Weise in die Kompetenzen des Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011, 1 BvR 918/19, Rn. 53, zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung). Dieser hat das Verfahren über den Versagungsantrag ausdrücklich als kontradiktorisch bezeichnet (vgl. die Begr. zum RegE EGInsO, BT-Drucks. 12/3803, S. 65), was angesichts der Autonomie der Insolvenzgläubiger hinsichtlich der Einleitung, der vorzeitigen Beendigung des Versagungsverfahrens sowie des Umfangs der richterlichen Prüfung (dazu Ahrens, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 296, Rn. 16) eine Prüfung der Versagungsgründe ebenso wie eine Einleitung des Versagungsverfahrens durch das Gericht von Amts wegen ausschließt. Dementsprechend scheidet eine Aufforderung des Schuldners zur Erteilung von Auskünften über die Erfüllung der Obliegenheiten des § 295 InsO allein auf der Grundlage des einen hinreichenden Verdacht begründenden Berichts des Treuhänders aus (a.A. AG Hamburg, a.a.O., Rn. 6). Denn ob das Auskunftsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO durchgeführt wird, liegt nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts (a.A. AG Hamburg, a.a.O.); vielmehr ist dieses Verfahren auf einen Antrag eines Insolvenzgläubigers - und nur auf einen solchen Antrag hin - gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO zwingend einzuleiten. Erst die drei auf das durch einen Gläubigerantrag hin eingeleitete Versagungsverfahren bezogenen Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO, die dem Gericht die Sachaufklärung auf der Grundlage des Vortrages des Gläubigers erleichtern und die Beteiligung des Schuldners an dem Versagungsverfahren gewährleisten sollen (BGH, Beschl. v. 08.10.2009, a.a.O., Rn. 6; Ahrens, a.a.O., Rn. 1), ermöglichen bei einem Verstoß des Schuldners hiergegen eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen durch das Insolvenzgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Diesen Grundsätzen entsprechend führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, die Gerichte von der weiteren Ermittlungstätigkeit zu den Versagungsgründen des § 295 InsO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger in den Fällen zu entlasten, in denen ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt und dem Schuldner in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ein schuldhafter Verstoß gegen seine Verfahrensobliegenheiten zur Last fällt (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, a.a.O., Rn. 15). Kann demzufolge ein Verstoß gegen die dem Schuldner gegenüber dem Gericht auferlegten Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 InsO nicht festgestellt werden, etwa weil das Anhörungsverfahren nicht durchgeführt wurde, kommt eine Versagung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht in Betracht (so aber AG Hamburg, a.a.O., Rn. 7, welches die Versagung nach dieser Vorschrift nicht auf einen Verstoß des Schuldners gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 InsO stützt, sondern systemwidrig mit einem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 InsO begründet, obwohl hierfür allein der Versagungstatbestand des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgesehen ist). In einem solchen Falle kann die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich gemäß § 296 Abs. 1 InsO auf der Grundlage eines auf eine Verletzung der Obliegenheiten des § 295 InsO gestützten Gläubigerantrages und bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden.