Urteil
132 C 234/10
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2011:0204.132C234.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Dr. T1 & T2 Rechtsanwälte Partnerschaft in Höhe von 869,30 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Dr. T1 & T2 Rechtsanwälte Partnerschaft in Höhe von 869,30 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T A T B E S T A N D Die Klägerin, die Versicherungsnehmerin der beklagten Rechtsschutzversicherung ist, begehrt mit der Klage die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren aus einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Nach Kündigung durch ihren ehemaligen Arbeitgeber, beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten. Diese handelten für die Klägerin mit dem Arbeitgeber die als Anlage K1 (Bl. 31ff. der Gerichtsakten) vorgelegte „Vereinbarung“ vom 16.12.2009 aus, welche unter Ziffer 11 die Verpflichtung des Arbeitgebers aufstellt, der Klägerin ein „sehr gutes“ Zwischenzeugnis zu erteilen. Für diese Tätigkeit regulierte die Beklagte eine Geschäftsgebühr (vgl. Anlage K11, Bl. 90 GA). Unter dem 15.01.2010 erstellte der Arbeitgeber der Klägerin ein Zeugnis, welches jedoch seinen Formulierungen nach kein „sehr gutes“ Zeugnis darstellte. Die Klägerin übersandte das Zeugnis ihrem späteren Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen Dr. T1, mit der Bitte um Überprüfung und ggfs. Überarbeitung. Der Zeuge Dr. T1 überarbeitete das Zeugnis und kam mit dem Arbeitgeber am 15.02.2010 überein, dass dieses überarbeitete Zeugnis im Wesentlichen nunmehr von dem Arbeitgeber erstellt und der Klägerin übersandt werden sollte, was im Folgenden auch geschah. Wegen der verschiedenen Versionen des Zeugnisses wird auf Anlage K 2 und 3 verwiesen. Unter dem 10.06.2010 rechneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese zweite Tätigkeit nach Erstellung des Zeugnisses gegenüber der Beklagten ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 6 verwiesen. Die Beklagte regulierte daraufhin lediglich die in Rechnung gestellte 1,5 Einigungsgebühr (zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und USt) in Höhe von 891,31 Euro. Die Regulierung einer weiteren 1,5 Geschäftsgebühr (sowie von 1,50 € für Fotokopien gemäß Nr. 7000 1d VV RVG) zzgl. USt von insgesamt 869,30 Euro lehnte die Beklagte ab. Diesen Betrag macht die Klägerin mit der Klage geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Dr. T1 & T2 Rechtsanwälte Partnerschaft in Höhe von 869,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.07.2010 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehe eine weitere Geschäftsgebühr nicht zu, da die Tätigkeit nach Erteilung des Zeugnisses und die zuvor entfaltete – und unstreitig regulierte – Tätigkeit des Rechtsanwalts „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne von § 15 RVG bildeten. Ferner haben die Prozessbevollmächtigten durch die gewählte Art der Bearbeitung der Klägerin unnötige Kosten verursacht, worin eine Mandatspflichtverletzung liege mit der Folge, dass den Prozessbevollmächtigen insoweit kein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin (und dieser daher auch kein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte) zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R ܠN D E Die zulässige Klage hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 869,30 Euro aus der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung. Denn den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gegen diese gemäß § 611, 612 i.V.m. Nr. 2300 VV RVG ein Vergütungsanspruch auch in Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr (zzgl. USt) zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den beiden von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgerechneten Leistungen – Aushandeln einer Vereinbarung u.a. mit der Maßgabe, dass ein „sehr gutes“ Zeugnis erteilt werden solle einerseits sowie nachfolgend Ausarbeitung und Geltendmachung eines korrigierten Zeugnisses andererseits – nicht um dieselbe „Angelegenheit“ im Sinne von § 15 RVG. Der Begriff der Angelegenheit wird im RVG nicht definiert, eine allgemeine Richtlinie dafür, wann dieselbe und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, gibt es nicht. Es ist zu untersuchen, ob die verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten einem einheitlichen Lebensvorgang zugeordnet werden können (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 15 Rdn. 5). Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass die von ihrem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeiten verschiedene Lebensvorgänge betreffen und daher zwei unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG darstellen. Die Klägerin hatte ihre Prozessbevollmächtigten nach der von ihrem damaligen Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung beauftragt, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung bezüglich der Rechtsfolgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere hinsichtlich einer Abfindung sowie der Erteilung eines „sehr guten“ Zeugnisses zu verhandeln. Der Arbeitgeber verpflichtete sich auch hierzu (vgl. Punkte 3 und 11 der Vereinbarung, Anlage K1, Bl. 31 ff. GA). Erst nachdem der damalige Arbeitgeber entgegen dieser getroffenen Vereinbarung ein Zeugnis erteilte, welches keine der Note „sehr gut“ entsprechende Formulierungen aufwies, wurde der Prozessbevollmächtigte erneut tätig, entwarf – wie sich insbesondere aus der E-Mail vom 11.2.2010 (Anlage K 13, Bl. 93 GA) ergibt – ein neues Zeugnis und verhandelte mit dem damaligen Arbeitgeber der Klägerin mit dem Ergebnis, dass dieser den Entwurf nachfolgend im Wesentlichen übernahm. Die Verhandlungen bezüglich des Abschlusses der „Vereinbarung“ vom 16.12.2009 einerseits und die spätere Überprüfung durch den Rechtsanwalt, ob diese Vereinbarung eingehalten wurde sowie die Erstellung eines Zeugnis-Entwurfs und dessen Durchsetzung bei dem Arbeitgeber anderseits stellen jedoch zwei unterschiedliche Lebensvorgänge dar. Anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten aufgegriffenen Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.03.2007, VIII ZR 184/06 = NJW 2007, 2050). Nach dem genannten Urteil betrifft die außergerichtliche Tätigkeit eines mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragten Rechtsanwalts und die spätere gerichtliche Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der Räumungsklage den gleichen „Gegenstand“. Der BGH begründet seine Auffassung jedoch vor allem damit, dass die von dem Anwalt zu entfaltende Tätigkeit hierbei in beiden Fällen (Kündigung und anschließend Räumungsklage) dieselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte betreffe, so dass ein enger ein inhaltlicher Zusammenhang bestehe (BGH a.a.O, Tz. 15). Im Streitfall sind hingegen jeweils vollkommen unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte betroffen: Die Ausarbeitung und Verhandlung bezüglich der immerhin 17 Punkte umfassenden Vereinbarung vom 16.12.2009 hat rechtlich wie tatsächlich mit der späteren Überprüfung, ob die von dem Arbeitgeber gewählten Formulierungen in der „Zeugnissprache“ ein „sehr gut“ bedeuten, nichts gemein. Von dem Anwalt sind jeweils unterschiedliche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung der „Vereinbarung“ sind Aspekte des Kündigungs- sowie Urlaubsrechts zu beachten sowie eine – für den Mandanten möglichst günstige – Abfindungsregelung durchzusetzen. Die Überprüfung des Zeugnisses betrifft die Eigenheiten der „Zeugnissprache“. Es verhält sich auch nicht etwa so, dass der Anwalt, der ein Zeugnis überprüfen und ein neues entwerfen muss, dabei einen geringeren Aufwand hat, da er bereits die dem zugrundeliegende Vereinbarung für den Mandanten mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hat. Soweit die Beklagte die Erteilung eines zweiten Auftrages sowie die zu der Erstellung des geänderten Zeugnisses führenden Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestreitet, erfolgt dies insbesondere mit Blick auf die E-Mail vom 11.02.2010 (Anlage K13), die vorgelegten unterschiedlichen Versionen des Zeugnisses und die Bestätigungen des Prozessbevollmächtigten (Anlagen K 14 und K16) ersichtlich „ins Blaue hinein“. Aus den gleichen Gründen fehlt auch jeglicher Anhalt dafür, dass bereits in den der Vereinbarung vom 16.12.2009 zugrunde liegenden Verhandlungen ein bestimmter Zeugnistext (ggfs. Wort für Wort) zwischen den Parteien vereinbart wurde und sich auch hierauf der ursprüngliche Auftrag bezog. Dies findet in Ziffer 11 der Vereinbarung – in welcher eben lediglich festgelegt wurde, dass ein „sehr gutes“ Zeugnis erstellt werden müsse – keine Stütze und widerspricht auch der Lebenserfahrung. Soweit die Beklagte unter Heranziehung einer Entscheidung des BAG (Urt. v. 12.08.2008, 9 AZR 632/07) darauf verweist, dass mit einer Klage auf Berichtigung eines erteilten Arbeitszeugnisses weiterhin die Erfüllung des Zeugnisanspruchs geltend gemacht werde (und es sich daher um dieselbe Angelegenheit handele), steht dies der Annahme von zwei Angelegenheiten im Streitfall gleichwohl nicht entgegen. Es geht im Streitfall nicht darum, ob ein Anwalt für seinen Mandanten zunächst den sich aus § 109 GewO ergebenden Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses und sodann – nach Erteilung – dessen Berichtigung geltend macht, da das Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO (Klarheit, Verständlichkeit, Vollständigkeit) nicht genügt. Es kann offen bleiben, ob diese beiden Tätigkeiten in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass von derselben Angelegenheit ausgegangen werden kann. Denn im Streitfall geht es um andere Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Aus § 109 GewO folgt keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines „sehr guten“ Zeugnisses. Dass der Arbeitgeber sich im Streitfall zu der Erteilung eines „sehr guten“ Zeugnisses verpflichtet, war vorliegend erst das Ergebnis der von dem Rechtsanwalt geführten Verhandlungen. Schließlich ist der Anspruch der Prozessbevollmächtigten gegen die Klägerin auch nicht wegen Mandatspflichtverletzung ausgeschlossen. Eine unnötige Verursachung von Kosten durch künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes durch die gewählte Art der Bearbeitung ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. Zudem war zum Zeitpunkt der Beauftragung bezüglich der ausgesprochenen Kündigung nicht abzusehen, dass der Arbeitgeber ein der Vereinbarung nicht genügendes Zeugnis erstellen würde. Der Höhe nach ergibt sich ein Vergütungsanspruch entsprechend der Abrechnung vom 10.06.2010 (Anlage K6) von weiteren 869,30 Euro (729,00 zzgl. 1,50 € = 730,50 € zzgl. Umsatzsteuer = 869,30 €). Der Ansatz einer 1,5 Gebühr erscheint dem Gericht angemessen und wurde auch von der Beklagten bei der Regulierung der Einigungsgebühr zugrunde gelegt. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien vom 11.01. sowie 24.01.2011 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. II. In Bezug auf den geltend gemachten Zinsanspruch war die Klage abzuweisen, da als Hauptforderung ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird und nicht dargetan ist, dass die Klägerin eben dieser Zinsforderung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 869,30 €