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Urteil

142 C 338/10

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2010:1227.142C338.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin die Zahlung von 936,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2010 als Masseverbindlichkeit gemäss § 209 Abs. 1 Ziffer 3 InsO schuldet. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Bergheim entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höge geleistet hat. Tatbestand 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T. H. auf die Zahlung von einbehaltenen Feststellungs- und Verwertungspauschalen aus der Verwertung eines Bausparvertrages in Anspruch. 3 Der Schuldner Herr H. hatte zusammen mit seiner Ehefrau bei der LBS einen Ehegattenbausparvertrag abgeschlossen. Die Guthabenforderungen sind von den Ehegatten an die Klägerin zur Sicherheit abgetreten worden. Über das Vermögen des Schuldners ist im Jahr 2009 bei dem AG Köln das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 72 IN 191/09). Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber ihr Absonderungsrecht an dem Guthabenanteil des Schuldners geltend gemacht. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 29.10.2009 mit, dass er sich mit einer Verwertung durch die Klägerin einverstanden erklärt, wenn die Kosten der Feststellung pauschal mit 4 % und die Kosten der Verwertung pauschal mit 5 % jeweils des Verwertungserlöses an die Insolvenzmasse gezahlt würden. Mit Schreiben vom selben Tag an die LBS kündigte der Beklagte den Bausparvertrag und bat um Überweisung des auf den Schuldner entfallenden Anteiles an ihn. Die LBS verlangte von dem Beklagten, dass die Kündigungen von der Klägerin für die Ehefrau mitzuunterzeichnen sind und übersandte dem Beklagten Kündigungsvordrucke. Der Beklagte kündigte am 20.11.2009 den Bausparvertrag auf dem Vordruck gegenüber der LBS noch einmal mit dem Zusatz: "zu 50 %, da Ehegattenvertrag" und bat um Auszahlung von 50 % des Guthabens an ihn. In einem Begleitschreiben an die LBS vom selben Tag erklärte er ein weiteres Mal die Kündigung des auf den Schuldner entfallenden hälftigen Anteils. Mit Schreiben vom 04.01.2010 beanspruchte der Beklagte von der Klägerin als Feststellungs- und Verwertungspauschale einen Betrag in Höhe von 1.847,32 Euro. Die Klägerin stimmte mit Schreiben an die LBS vom 08.02.2010 der Kündigung durch den Beklagten zu und kündigte ihrerseits den Bausparvertrag bezüglich des Anteils der Ehefrau und bat um Überweisung an sich. Die LBS berechnete unter dem 10.02.2010 einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 20.815,23 Euro, den sie jeweils zur Hälfte an die Klägerin und den Beklagten überwies. Der Beklagte brachte von dem an ihn gezahlten Teil 4 % Feststellungspauschale und 5 % Verwertungspauschale von dem gesamten Auszahlungsbetrag, insgesamt 1.873,37 Euro, in Abzug und überwies der Klägerin 8.534,25 Euro. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte lediglich zu einem Einbehalt von 936,69 Euro berechtigt sei, da sich die Pauschal in Höhe von 9 % nur aus dem hälftigen Abrechnungsbetrag der LBS über 10.407,62 Euro berechne. Nur in dieser Höhe habe der Schuldner einen Anspruch auf das Guthaben gehabt und nur in dieser Höhe habe daher das Absonderungsrecht bestanden. Für die Berechnung der Pauschalen sei aber alleine der Verwertungserlös aus dem Absonderungsgut massgeblich. 5 Die Klägerin hat gegen den Beklagten mit bei dem Amtsgericht Bergheim am 08.06.2010 eingegangenem und dem Beklagten am 14.06.2010 zugestellten Schriftsatz Klage auf Zahlung von 936,69 Euro erhoben. Mit Schreiben vom 01.07.2010 hat der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt und dies im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 19.07.2010 mitgeteilt. 6 In Hinblick auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit 7 beantragt die Klägerin nunmehr, 8 festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin die Zahlung von 936,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2010 als Masseverbindlichkeit gemäss § 209 Abs. 1 Ziffer 3 InsO schuldet. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist zunächst der Ansicht, dass die Erhebung einer Leistungsklage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig sei. Weiter behauptet er, dass mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach diese sich verpflichtet habe, 9 % Pauschale aus dem gesamten Abrechnungsguthaben an die Insolvenzmasse abzuführen. Er ist sodann der Ansicht, dass sich die Pauschalen aber auch gemäss § 171 InsO aus dem gesamten Abrechnungsguthaben des Bausparvertrages errechneten, da der Schuldner Gesamtgläubiger hinsichtlich dieses Guthabens Gesamtgläubiger gewesen sein und daher berechtigt gewesen sei, das gesamte Guthaben einzuziehen. Da dieses Recht nunmehr dem Insolvenzverwalter zustehe, stelle das ganze Abrechnungsguthaben die Berechnungsrundlage dar. 12 Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist begründet. 15 I. 16 Die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf einen Feststellungsantrag umgestellte Klage ist zulässig. Es handelt es sich um eine nach § 263 ZPO sachdienliche mithin zulässige Klageänderung. 17 Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäss § 208 InsO können Forderungen im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mehr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Einer bereits erhobenen Leistungsklage geht das Rechtsschutzbedürfnis verloren; denn einer etwaigen Vollstreckung aus einem Leistungsurteil steht das Vollstreckungsverbot gemäss § 210 InsO entgegen, welches dem Insolvenzverwalter ermöglichen soll, die Befriedigung der Gläubiger nach dem Verteilungsschlüssel des § 209 vorzunehmen, ohne dabei durch Vollstreckungen der Massegläubiger beeinträchtigt zu werden. Dem Interesse der Gläubiger, dass seine Forderung berechtigt ist, wird durch ein etwaiges Feststellungsurteil Genüge getan, da der Insolvenzverwalter – auch in Hinblick auf seine Haftung aus § 60 InsO - verpflichtet ist, dieses bei der Verteilung zu berücksichtigen (vgl. BAG ZInsO 2002, 891 ff.; BGH ZInsO 2003, 465 ff.; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 210 Rn 6 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Anspruch der Kläger aus § 170 InsO auf Auszahlung des Erlöses aus einer Verwertungshandlung des Beklagten gemäss § 166 Abs. 2 InsO. Bei dieser Forderung handelt es sich demnach um eine auf einer Handlung des Beklagten beruhenden Masseverbindlichkeit gemäss § 55 Abs. 1 Nr. 1 1.Alt. Inso. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2010 die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Klage unzulässig geworden. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 19.07.2010 eingewandt. Die daraufhin mit Schriftsatz vom 16.09.2010 vorgenommene Änderung des Klageantrages auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin bei einer Verteilung 936,69 als Masseverbindlichkeit gemäss § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet erweist sich daher in dieser Situation als sachdienlich und damit zulässig. 18 II. 19 Der Feststellungsantrag ist begründet. 20 Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO ein Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Verwertungserlöses in Höhe von 936,69 Euro zu. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass er in dieser Höhe gemäss § 170, 171 InsO einen weiteren Anspruch auf eine Feststellungs- und Verwertungspauschale habe. 21 Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskehrung des aus der Verwertung des Bausparvertrages bei der LBS gezogenen Erlöses. Unstreitig waren die Ansprüche des Schuldners und die Ansprüche der Ehefrau des Schuldners auf Auszahlung des Bausparguthabens an die Klägerin zur Sicherheit abgetreten. Der Beklagte war in Hinblick auf den Anspruch des Schuldners gemäss § 166 Abs. 2 InsO zu einer Verwertung mit der Massgabe berechtigt, dass er nach Abzug der entstandenen Feststellungs- und Verwertungskosten den verbleibenden Erlös an die Klägerin auszuzahlen hat. 22 Entgegen der Ansicht des Beklagten belief sich der an die Klägerin auszukehrende Erlös jedoch auf 9.470,94 Euro und nicht nur auf tatsächlich gezahlte 8.543,25 Euro. Soweit der Beklagte die Differenz einbehalten hat, kann er sich weder auf eine entsprechende Vereinbarung noch auf die gesetzliche Regelung der §§ 170, 171 InsO berufen. 23 Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber einer Entnahme von Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 9 % auf das gesamte Abrechnungsguthaben aus dem Bausparvertrag in Höhe von 20.815,23 Euro zugestimmt hat, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Sie ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Schriftverkehr. 24 Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass Gläubiger und Insolvenzverwalter hinsichtlich der Verwertung von zur Sicherung abgetretener Forderungen betreffend der an die Masse abzuführenden Feststellungs- und Verwertungskosten über die gesetzlichen Regelung in den §§ 170, 171 InsO hinausgehende, die Masse besserstellende Vereinbarungen treffen können, für das Bestehen einer solche abweichenden Regelung ist aber der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet. Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Alleine aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten vom 29.10.2009 lässt sich bereits kein Angebot auf Abschluss einer solchen Vereinbarung entnehmen. Das Schreiben beinhaltet vielmehr nur eine allgemeine Erklärung nach § 170 Abs. 2 InsO, wonach sich der Beklagte mit einer etwaigen Verwertung durch die Klägerin einverstanden erklärt, soweit Feststellungs- und Verwertungspauschale an die Masse gezahlt werden. Bereits aufgrund seines allgemeinen an § 170 Abs. 2 InsO angelehnten Inhaltes musste die Klägerin nicht annehmen, dass dieses Schreiben ein Angebot auf Abschluss einer Verwertungsvereinbarung mit einem Kostenanteil von 9 % auf das gesamte – zudem noch nicht bezifferte - Bausparguthaben beinhaltet. Dass der Beklagte dies selbst nicht als Angebot verstanden hat, zeigt sich zudem an dem Umstand, dass er parallel mit Schreiben vom selben Tag selbst die Kündigung des Bausparvertrages gegenüber der LBS aussprach und um Auskehrung des auf den Schuldner entfallenden Guthabens bat. 25 Ein Kostenanteil in Höhe von 9 % auf das gesamte Bausparguthaben nach Abrechnung ergibt sich aber auch nicht aus §§ 170, 171 InsO. 26 Nach § 170 InsO ist Berechnungsgrundlage für den Kostenbeitrag nach Massgabe von § 171 InsO der Verwertungserlös. Die Bestimmung des Verwertungserlöses bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten, da unabhängig davon, wer nun die Verwertung vornimmt - der Insolvenzverwalter nach § 170 Abs. 1 InsO oder der Gläubiger nach § 170 Abs. 2 InsO - Gegenstand der Verwertung nach § 166 Abs. 2 InsO eine dem Vermögen des Schuldners wirtschaftlich zuzuordnende Forderung ist, die zur Insolvenzmasse gehört. Damit bestimmt der nach Verwertung verbleibende Forderungsbetrag die Höhe des Erlöses. Der vorliegende Fall der Verwertung eines mit einer Sicherungsabtretung belegten Ehegattenbausparvertrages hat jedoch die Besonderheit, dass einerseits das gesamte Bausparguthaben jeweils dem beider Ehegatten zuzuordnen ist, andererseits aber wirtschaftlich nur seine Beteiligung zusteht. 27 Zutreffend weist der Beklagte daher daraufhin, dass das Bausparkonto für die Ehegatten als Oder-Konto geführt wird und die Ehegatten eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben (vgl. nur BGH NJW 2009, 2054 ff). Die Einzelverfügungsbefugnis hat zur Folge, dass einer der Ehegatten die Auszahlung des gesamten Guthabens alleine an sich verlangen kann und die Bausparkasse berechtigt ist mit befreiender Wirkung auch gegenüber dem anderen Ehegatten an den einen zu leisten. Diese rechtliche Konstruktion führt aber in der Insolvenz eines der Ehegatten dazu, dass der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über das gesamte Bausparguthaben erhält und hierdurch das gesamte Guthaben in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO ) fällt (vgl. OLG Hamburg, NZI2008, 436 f.; für den Konkurs BGH NJW-RR 1986, 991 ff.). 28 Andererseits ändert der Umstand, dass das gesamte Guthaben nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse fällt, nichts daran, dass der sich nicht in Insolvenz befindliche Ehegatte ebenfalls einzelverfügungsbefugt ist und einen Auszahlungsanspruch auf das gesamte Guthaben hat, da durch die Insolvenz des anderen der Vertrag mit der Bausparkasse nicht beendet wird. Auch ändert sich nichts daran, dass das Konto nur gemeinsam gekündigt werden kann, der einzelnen damit nicht unbeschränkt verfügungsbefugt ist. Diese Beteiligung des anderen führt dazu, dass der Insolvenzmasse wirtschaftlich nur der Wert der dem Schuldner zustehenden Beteiligung zukommt (BGH NJW 1985, 2698 f.). Entsprechend erfolgte auch im vorliegenden Fall die Auflösung des Kontos erst durch Kündigung beider Teile und anschliessende Verteilung des aufgelösten Guthabens. Dieser Fall wird daher auch überwiegend als Anwendungsfall des § 84 Abs. 1 InsO gesehen (Uhlenbruck a.a.O §84 Rn 4 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung einer zwischen dem Schuldner und einem Dritten bestehenden Gemeinschaft nach Bruchteilen, einer anderen Gemeinschaft oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ausserhalb des Insolvenzverfahrens (so BGH NJW 1985, 2698 f. für den insoweit inhaltsgleichen § 16 KO). 29 Bei der Bestimmung des Verwertungserlöses als Berechnungsrundlage der Feststellungs- und Verwertungskosten stellt sich damit die Frage, ob auf den Wert des von Insolvenzbeschlages gemäss § 35 InsO erfassten Schuldnervermögens abzustellen ist – also auf das gesamte Guthaben – oder gemäss § 84 InsO nur auf den Wert der dem Schuldner zustehenden Beteiligung. 30 Dem Wortlaut der §§ 170, 171 InsO lässt sich insoweit nichts entnehmen. Nach Auffassung des Gerichtes ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck des Kostenbeitrages, dass für die Bestimmung des Verwertungserlöses nur der wirtschaftliche Wert der dem Schuldner zustehenden Beteiligung massgebend ist. Der durch die InsO neu eingeführte Kostenbeitrag von Sicherungsgläubigern ist ein Ausgleich dafür, dass der Insolvenzverwalter letztlich in deren Interesse eine Prüfung der Sicherheiten sowie deren Realisierung durchführt. Die hierbei beim Insolvenzverwalter entstehenden Kosten sollen nicht mehr zu Lasten der nicht gesicherten Gläubiger die Masse schmälern. Diese Beteiligung der Sicherungsgläubiger kann aber immer nur soweit reichen wie ihr wirtschaftliches Interesse an dem Vermögen des Schuldners. Dass ggfs. das Einzugsrecht des Insolvenzverwalters aufgrund einer besonderen rechtlichen Konstruktion auch Beteiligungen erfasst, die zwar zur Insolvenzmasse gehören dem Schuldner aber wirtschaftlich nicht ganz zuzuordnen sind und sich hierdurch möglicherweise der Kostenaufwand des Insolvenzverwalters erhöht, rechtfertigt es nicht den Sicherungsgläubiger mit diesem Mehrkosten zu belasten. Denn einer solchen Beteiligung steht keine "Gegenleistung", da der Wert der Sicherheit für den Gläubiger der gleiche bleibt und die Mehrkosten nicht bei der Abwicklung der konkreten Sicherheit des Gläubigers entstanden sind. Der als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Verwertungserlös kann daher nicht weiter reichen als das wirtschaftliche Interesse der Sicherungsgläubiger, das wiederum durch den Wert der konkreten Sicherheit begrenzt. Dies ist auch nicht unbillig. Soweit dem Insolvenzverwalter in einem Fall wie dem Vorliegenden aufgrund der Reichweite des Einziehungsrecht zwangsläufig eine über die konkrete Sicherheit hinausgehende Prüfung obliegt und ggfs. eine Verwertung auch Bestandteile erfasst, die sich wirtschaftlich nicht dem Schuldner zuordnen lassen, kann ein dadurch entstandener etwaiger Mehraufwand bei der Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung über § 3 InsVV Berücksichtigung finden, ohne dass hierdurch die freie Masse zu sehr belastet würde. Im Übrigen steht es dem Insolvenzverwalter aber auch frei durch Abschluss einer Vereinbarung mit den Sicherungsgläubigern eine von §§ 170, 171 InsO abweichende Kostenbeteiligung herbeizuführen. 31 Wird aber der Verwertungserlös bereits dem Grunde nach durch den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung des Schuldners begrenzt, kann es vorliegend dahinstehen, ob die Berechtigung des Einbehalts einer Pauschale für die Verwertung des Guthabenanteiles der Ehefrau nicht schon daran scheitert, dass die Klägerin vorliegend die Kündigung insoweit selbst ausgesprochen hat, so dass es nur um die Berechtigung der Feststellungspauschale nach § 170 Abs. 2 InsO ginge. 32 Im Ergebnis ist die Kostenpauschale von 9 % vorliegend nur aus dem Guthabenanteil des Schuldners in Höhe von 10.407,62 Euro zu berechnen und durften von dem Beklagten nur 936,69 Euro einbehalten werden, während die weiteren 936,69 Euro der Klägerin als Teil des Verwertungserlöses zustehen. 33 II. 34 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. 35 III. 36 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281, 708 Nr.11, 711 ZPO. 37 IV. 38 Die Berufung wird zugelassen. 39 Streitwert: 936,69 Euro bis zum 16.09.2010, danach bis 300,00 Euro.