Beschluss
142 C 535/08
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 7 VO 261/2004 kann nach Rs. C‑402/07 des EuGH auf Verspätungsfälle ausgeweitet werden, wenn die geplante Ankunft um drei Stunden oder mehr überschritten ist.
• Die Vereinbarkeit der durch Auslegung erweiterten Ausgleichsansprüche nach VO 261/2004 mit den Regelungen des Montrealer Übereinkommens (insbesondere Art. 19, Art. 29 MÜ) ist ungeklärt und bedarf der Vorlage an den EuGH.
• Die Frage, in welchem Umfang der EuGH durch Auslegung den Anwendungsbereich der VO zu erweitern berechtigt ist, ist offen und rechtfertigt eine Vorlage an den EuGH.
Entscheidungsgründe
Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 VO 261/2004 und Verhältnis zur Montrealer Konvention • Art. 7 VO 261/2004 kann nach Rs. C‑402/07 des EuGH auf Verspätungsfälle ausgeweitet werden, wenn die geplante Ankunft um drei Stunden oder mehr überschritten ist. • Die Vereinbarkeit der durch Auslegung erweiterten Ausgleichsansprüche nach VO 261/2004 mit den Regelungen des Montrealer Übereinkommens (insbesondere Art. 19, Art. 29 MÜ) ist ungeklärt und bedarf der Vorlage an den EuGH. • Die Frage, in welchem Umfang der EuGH durch Auslegung den Anwendungsbereich der VO zu erweitern berechtigt ist, ist offen und rechtfertigt eine Vorlage an den EuGH. Die Kläger (Vater und Söhne) buchten Rückflüge von Lagos nach Frankfurt; der ursprünglich für 27.03.2008 geplante Abflug wurde wegen eines technischen Defekts annulliert und der Flug mit Ersatzmaschine erst am 29.03.2008 durchgeführt. Die Ankunft in Frankfurt erfolgte mit über 24 Stunden Verspätung. Die Kläger verlangen für die Verspätung jeweils 600 EUR nach Art. 5, 7 VO 261/2004; zudem ersetzt der Vater nutzlos angefallene Transportkosten in Höhe von 150 EUR und Schmerzensgeld wegen angeblicher Lebensmittelvergiftung im Hotel. Die Beklagte bestreitet die Ansprüche und rügt, dass die VO keine Ausgleichsansprüche für Verspätungen vorsehe und dass eine Ausdehnung mit dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) nicht in Einklang stehe. Das Gericht setzte das Verfahren aus, nahm nach EuGH‑Rechtsprechung C‑402/07 wieder auf und prüft nun, ob die Erweiterung des Ausgleichsanspruchs mit dem MÜ vereinbar ist und ob der EuGH bei Auslegung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung gewahrt hat. • Der streitige Flug fällt sowohl in den Anwendungsbereich der VO 261/2004 (Art. 3 Abs.1 lit. b) als auch des Montrealer Übereinkommens (Art.1 Abs.2), weil Nigeria und Deutschland Vertragsstaaten sind. • Nach der EuGH‑Entscheidung C‑402/07 kann Art. 7 VO durch Auslegung auch auf Verspätungen angewendet werden, wenn die Ankunft um drei Stunden oder mehr überschritten ist; vorliegend liegt eine solche Überschreitung (>24 Stunden) vor, sodass grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 EUR je Fluggast in Betracht kommt. • Das MÜ (Art.19) gewährt individualisierten Schadensersatz bei Verspätung; Art.29 MÜ enthält eine Vorrang‑ und Ausschlussregelung, wonach nicht kompensatorische oder verschärfende Ansprüche ausgeschlossen werden können. Die VO ist als von der EU abgeschlossener Vertrag völkerrechtlich privilegiert; gleichzeitig ist zu prüfen, ob die durch Auslegung geschaffene Regelung dem MÜ widerspricht. • Die rechtliche Einordnung des Ausgleichsanspruchs nach Art.7 VO ist entscheidend: Handelt es sich um einen nicht kompensatorischen (standardisierten) Schadensersatzanspruch oder um einen anderen Rechtstitel. Die Unterscheidung ist relevant für das Verhältnis zur Art.19/29 MÜ und die Frage des Vorrangs. • Es besteht Unklarheit, ob der EuGH durch Verweis auf Erwägungsgründe, Ziele und Gleichheitsgrundsatz eine materielle Regelung in den Verordnungstext einfügen durfte; die Entscheidungen C‑344/04 und C‑402/07 lassen unterschiedliche Auslegungsmaßstäbe erkennen. Diese verfassungs- und unionsrechtlich relevante Frage bedarf der Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art.267 AEUV. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der bislang offenen Auslegungsfragen sind dem EuGH drei Vorlagefragen zu Art.7 VO und dessen Verhältnis zum MÜ vorzulegen: 1) Rechtscharakter des Art.7‑Anspruchs, 2) Verhältnis zu Art.19 MÜ unter Art.29 MÜ, 3) Vereinbarkeit der Auslegungsmaßstäbe des EuGH in C‑402/07 und C‑344/04. Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art.267 AEUV drei Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung von Art.7 VO 261/2004 und zum Verhältnis der durch Auslegung erweiterten Ausgleichsansprüche zum Montrealer Übereinkommen vorgelegt. Das Amtsgericht stellt fest, dass der Fall in den Anwendungsbereich sowohl der VO 261/2004 als auch des MÜ fällt und dass nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Ausgleichsansprüche bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr in Betracht kommen. Gleichwohl bleiben der rechtliche Charakter des Art.7‑Anspruchs und die Vereinbarkeit mit Art.19/29 MÜ sowie die Zulässigkeit der vom EuGH verwendeten Auslegungsmethode ungeklärt. Deshalb ist eine Klärung durch den EuGH erforderlich; eine endgültige Entscheidung über die Zahlungsansprüche der Kläger kann bis zur Vorabentscheidung nicht getroffen werden.