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Urteil

137 C 308/10

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2010:1018.137C308.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 230,- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230,- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche aus Rechten geltend, hinsichtlich derer sie die Abtretung vereinbart hat mit folgenden Unternehmen A B C D E F Diese (im Folgenden Zedenten genannt) sind Inhaber urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken, Computerspielen, „Software“ und Musikwerken. Sie beauftragten zur Wahrung ihrer diesbezüglichen Rechte die Klägerin, gegen Verletzungen der Urheberrechte straf- und zivilrechtlich vorzugehen und in diesem Zusammenhang durch Abmahnung vornehmlich zur Vermeidung von Rechtsstreiten Unterlassungserklärungen zu erwirken, deren formale und inhaltliche Wirksamkeit insbesondere hinsichtlich des zu besorgenden Ausschlusses einer Wiederholungsgefahr zu überprüfen und die Einhaltung eingegangener Unterlassungserklärungen zu überwachen. Nachdem dies geschehen war, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2010 an die Klägerin und teilte mit, er sehe sich von Seiten einer der Kanzleien, die derzeit vermehrt wegen Urheberrechtsverletzungen in „Filesharing“-Netzwerken abmahnten, mit dem Vorwurf einer angeblichen Urheberrechtsverletzung konfrontiert. Er könne sich die Vorwürfe nicht erklären, jedoch nicht ausschließen, dass der Internetanschluss von Dritten missbraucht worden sei. Wegen der unklaren Rechtslage zur Störerhaftung gebe er eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab, und zwar gegenüber Unternehmen, die näher in dem Schreiben bezeichnet wurden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 2 (Blatt 31-33 der Gerichtsakten) verwiesen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 10.03.2010, sie nehme für die von ihr vertretenen Rechteinhaber die Unterlassungserklärung zur Kenntnis. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Blatt 35-41 der Gerichtsakten) verwiesen. Die Klägerin verlangt Zahlung in Höhe eines Rechtsanwaltshonorars, das wie folgt ermittelt wird: Gegenstandswert 60.000,- € (pro Unternehmen 10.000,- €) 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 729,95 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € insgesamt 749,95 € Hilfsweise macht sie Aufwendungsersatz wie folgt geltend: Kopien 16 (Auftraggeber) x 0,50 € 8,00 € anteilige Personalkosten (1 Stunde) 13,40 € anteilige Miete/Lagerkosten 7,00 € Porti 6 x 0,55 € 8,80 € insgesamt 37,20 € Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 749,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins seit 15.03.2010 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 611 BGB. Ein Dienstverhältnis kam zwischen den Parteien nicht zustande. Der anwaltlich zu der Zeit bereits vertretene Beklagte trug der Klägerin durch Schreiben vom 05.02.2010 nicht den Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages in der Gestalt eines Dienstvertrages an. Schwerlich durfte sie sein Schreiben so verstehen angesichts des Umstandes, dass er sich an sie als mutmaßliche Bevollmächtigte von anderen Personen wendete, mit denen er erklärtermaßen einen Konflikt befürchtete. Ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 670, 683 BGB. Weder die Klägerin noch durch sie einer der Zedenten übernahm die Besorgung eines Geschäfts des Beklagten in dessen Interesse. Die bloße Kenntnisnahme von der vorbeugenden Unterlassungserklärung und die Mitteilung davon ist keine Geschäftsbesorgung. Ob dies bei Annahme eines Vertragsangebots im Verhältnis zu demjenigen der Fall ist, der den Abschluss anträgt, sei dahingestellt. Der Beklagte bot nämlich den Zedenten mit Schreiben vom 05.02.2010 nicht den Abschluss eines Vertrages an. Er erklärte vielmehr eine einseitige Verpflichtung, zu der er ersichtlich keine Zustimmung erwartete. Dann kann auf sich beruhen, ob die Zedenten mit Schreiben vom 10.03.2010 einem vermeintlichen Angebot zustimmten. Die Klägerin führte auch kein Geschäft für den Beklagten, wenn sie dessen Erklärung ablichtete und an die Zedenten als ihre Mandanten versandte. Das Gericht vermag den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen nicht festzustellen. Er ist insbesondere nicht zu vermuten, auch dann nicht, wenn sie mit ihrem Handeln objektiv auch ein Geschäft des Beklagten besorgte. Jedenfalls besorgte sie auch ein eigenes bzw. eines des jeweils unterrichteten Zedenten. Schwerlich wird sie die Ablichtungen kommentarlos an die Zedentin versandt haben. Auf der Hand liegt vielmehr, dass sie, falls die bestehende Mandatierung nicht ausreichte, bezüglich eines weiteren Auftrags nachfragte, oder, wenn dies nicht mehr nötig war, im Rahmen eines umfassenderen Mandatsverhältnisses die übersandteAblichtung beratend kommentierte. Lag damit zugleich ein Geschäft des Beklagten vor, zugleich aber auch ein eigenes bzw. eines der Zedenten, kommt zwar ein Willen zur Führung eines Geschäfts des Beklagten in Frage. Eine Vermutung dafür besteht jedoch nicht bei angemessener Gewichtung des Interesses der Klägerin an einer Mandatserweiterung oder einer umfassenden und zutreffenden Geschäftsbesorgung für die Mandanten zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur umfassenden Beratung, ihrer Zufriedenstellung und damit des Erhalts des Mandatsverhältnisses. Zahlungsansprüche gegen den Beklagten ergeben sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Ein Schuldverhältnis zwischen ihm einerseits und den Zedenten andererseits bestand nicht und ist auch unter Berücksichtigung von § 311 Abs. 2 BGB nicht zu bejahen. Der Beklagte nahm keine Vertragsverhandlungen auf. Er gab nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einseitig ab. Er schuldet die Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Klägerin auch nicht gemäß § 826 BGB. Er schädigte die Zedentin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Indem er die vorbeugende Unterlassungserklärung abgab, schädigte er die Zedentin nicht in einer Weise, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, die also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. Palandt-Sprau, 69. Auflage, § 826 Rn. 4). Dem steht allein entgegen, dass er bereits wegen eines von ihm nicht begangenen, gleichwohl aber möglicherweise von ihm als Störer zu verantwortenden Urheberrechtsverstoßes sich gehalten sah, die Verpflichtung zur Zahlung von zumindest 1.000,- € zu übernehmen, angesichts dieser Konstellation damit rechnen musste, mehrfach in diesem Umfang in Anspruch genommen zu werden und zumindest – objektiv richtig oder nicht – auch damit rechnen durfte, durch die vorbeugende Unterlassungserklärung die Risiken erheblich zu verkleinern. Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.