Beschluss
315 F 359/09
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe der Parteien wurde geschieden; die Ehescheidung entspricht dem Willen beider Ehegatten (§ 38 Abs.4 Nr.2 FamFG).
• Der Versorgungsausgleich ist nach den während der Ehe erworbenen Anrechten durch interne Teilung vorzunehmen (§§ 1, 3, 10 VersAusglG).
• Bei Feststellung fehlerhafter Teilungskostenkorrektur ist der Ausgleichswert entsprechend anzupassen (§ 13 VersAusglG).
Entscheidungsgründe
Scheidung und interner Versorgungsausgleich mit Kostenkorrektur • Die Ehe der Parteien wurde geschieden; die Ehescheidung entspricht dem Willen beider Ehegatten (§ 38 Abs.4 Nr.2 FamFG). • Der Versorgungsausgleich ist nach den während der Ehe erworbenen Anrechten durch interne Teilung vorzunehmen (§§ 1, 3, 10 VersAusglG). • Bei Feststellung fehlerhafter Teilungskostenkorrektur ist der Ausgleichswert entsprechend anzupassen (§ 13 VersAusglG). Die Parteien schlossen am 01.02.1983 in Nigeria die Ehe. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin beantragten die Scheidung; der Scheidungswunsch beider Seiten liegt vor. Streitgegenstand war der Versorgungsausgleich für während der Ehe erworbene Rentenansprüche bei verschiedenen Trägern. Der Antragsteller hatte Ehezeitanteile bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei einer betrieblichen Versorgung (Deutschen Welle). Die Antragsgegnerin hatte Ehezeitanteile bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Versorgungsträger gaben Vorschläge zu Ausgleichswerten und Kapitalwerten ab; bei der betrieblichen Versorgung des Antragstellers war eine Korrektur der angesetzten Teilungskosten vorzunehmen. Das Familiengericht entschied über die interne Teilung der Anrechte bezogen auf den Stichtag 31.12.2009. • Scheidung: Die Ehescheidung wurde mangels weiterer Begründung nach § 38 Abs.4 Nr.2 FamFG bestätigt, da beide Ehegatten der Scheidung zustimmen. • Ehezeit und Anspruchsgrundlage: Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG); der Versorgungsausgleich richtet sich nach § 1 VersAusglG. • Feststellung der ausgleichspflichtigen Anrechte: Der Antragsteller erwarb in der Ehe 40,5010 Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Ausgleichswert 20,2505 EP; Kapitalwert 124.437,72 Euro) und 257.406,00 Euro bei der betrieblichen Versorgung; die Antragsgegnerin erwarb 6,6661 Entgeltpunkte bei der Knappschaft-Bahn-See (Ausgleichswert 3,3331 EP; Kapitalwert 20.481,64 Euro). • Korrektur der Teilungskosten: Der von dem betrieblichen Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert war wegen überschätzter interner Teilungskosten zu korrigieren; angemessene Teilungskosten von 500 Euro führen zur Anpassung des auszuzahlenden Kapitalwerts auf 128.453,00 Euro (§ 13 VersAusglG). • Interne Teilung: Nach § 10 Abs.1 VersAusglG sind die festgestellten Ausgleichswerte durch interne Teilung wie folgt zu übertragen: 20,2505 Entgeltpunkte von Bund zu Gunsten der Antragsgegnerin; 128.453,00 Euro aus der betrieblichen Versorgung des Antragstellers zu Gunsten der Antragsgegnerin; 3,3331 Entgeltpunkte von der Knappschaft-Bahn-See zu Gunsten des Antragstellers. • Kapitalwertermittlung und Gesamtausgleich: Die Kapitalwerte ergeben einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 232.409,08 Euro zu Lasten des Antragstellers; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 FamFG. Die Ehe der Parteien wird geschieden. Der Versorgungsausgleich findet durch interne Teilung der festgestellten Anrechte statt: Dem Antragsteller werden 3,3331 Entgeltpunkte von der Knappschaft-Bahn-See übertragen; der Antragsgegnerin werden 20,2505 Entgeltpunkte von der Deutschen Rentenversicherung Bund und 128.453,00 Euro aus der betrieblichen Versorgung des Antragstellers übertragen. Die ursprünglich vorgeschlagenen Teilungskosten wurden korrigiert, sodass der Ausgleichswert der betrieblichen Versorgung mit 128.453,00 Euro festgesetzt wurde. Insgesamt ergibt sich ein Capitalausgleich zu Lasten des Antragstellers in Höhe von 232.409,08 Euro. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.