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Urteil

118 C 118/10

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2010:0721.118C118.10.00
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Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin, die Beklagte ist ihre private Krankenversicherung. Die Klägerin ist bei ihr gemäß der Tarife Z100 und Z80 für die zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz versichert. Vorliegend kommt die 80 %-ige Tarifbeschränkung zum Tragen. Im Zuge einer zahnärztlichen Behandlung, vorgenommen bis zum 12.11.2009, waren der Klägerin von den zur Erstattung vorgelegten Fremdlaborkosten (Rechnung Fa. T. GmbH vom 05.11.2009) zu insgesamt 2.258,53 € seitens der Beklagten ein Betrag von insgesamt 928,08 € von der Erstattung ausgenommen worden, weil die dortigen Kosten nicht dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen (BEL) entsprächen. Die Beklagte hatte der Klägerin vor der Behandlung mit Schreiben vom 25.09.2009 eine Kostenliste vorgelegt; erstattet hat sie indes nicht allein nach der BEL, sondern unstreitig über den Sätzen der BEL. Wendet man den versicherten Tarif zu 80 % auf den unerledigten Betrag von insgesamt 928,08 € an, so verbleiben für die Klage noch 742,46 €. Die Klägerin erachtet die in Rechnung gestellten Kosten für üblich. Das BEL sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Qualitätserwartung privat Versicherter auf eine höherwertige Leistung gehe. Im übrigen unterschieden sich die gesetzliche und die private Krankenversicherung dahin, dass Beiträge und Leistungen nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht würden. Zudem bilde das BEL die Besonderheiten örtlicher Abweichungen nicht hinreichend ab. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 742,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten zu 120,67 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien nicht nur vor der Rechtsprechung hiesiger Berufungskammer – insbesondere deren Entscheidung vom 29.09.2004 – 23 S 42/04 –, sondern zu der gesamten von der Beklagten reichlich angezogenen Judikatur erörtert. Einer vergleichsweisen Einigung auf einen Betrag von immerhin 120 % der BEL-Tarife, wie von dem Abteilungsrichter vorgeschlagenen und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 unter Widerruf zunächst vorgenommen, hat sich die Klägerin im Zuge erklärten Vergleichswiderrufs nicht zu öffnen vermocht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag in Verbindung mit dem vereinbarten Tarif Z80 zu 80 %-iger Erstattung der Kosten für Zahnersatz in Hinblick auf §§ 9 GOZ, 612 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf weiteren anteiligen Ausgleich der Zahntechnikerkosten zu weiteren 742,46 € zur Seite. Die Beklagte hat in dem Umfange liquidiert, zu dem sie zur Erstattung aus dem Vertrage verpflichtet war. Dabei musste sich die Klägerin zunächst nicht auf ein Leistungsverzeichnis der Beklagten verweisen lassen. Dazu könnte sie allenfalls gehalten sein, wenn ein solches (Sachkostenliste) in den AVB oder im Tarif geregelt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – IV ZR 244/04 - ). Diesbezügliche Regelungen finden sich indes weder in den vorliegend maßgeblichen AVB noch in dem abgeschlossenen Tarif. Gleichwohl unterliegt die Klage der Abweisung. Entsprechend der Rechtsnatur eines privaten Krankenversicherungsvertrages als Passivenversicherung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die ihm in Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen z.B. des Krankenhauses, des Arztes wie des Apotheker sowie des Heilmittelverkäufers erwachsen sind. Folglich hatte die Beklagte der Klägerin die Sachkosten nur in solchem Umfange zu erstatten, die ihr Zahnarzt von der Klägerin berechtigterweise fordern durfte. Dies sind nur solche Kosten, die entsprechend § 9 GOZ angemessen waren. In Ermangelung besonderer Umstände und Vereinbarungen ist als angemessen das anzusehen, was gemäß § 612 Abs. 2 BGB als üblich gelten darf. Als Maßstab hierfür darf wiederum mit der Entscheidung hiesiger Berufungskammer vom 29.09.2004 – 23 S 42/04 – herangezogen werden, dass die Üblichkeit einer Vergütung auf die jeweilige Leistung und auf Qualität des Produktes bezogen ist. Es mag mit der dortigen Auffassung auch noch angehen, dass der Privatversicherte eine höhere Qualität der Leistungen erwarten dürfe. Die hieraus gezogenen Schlüsse seiner Kammer vermag der Abteilungsrichter indes vor den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu teilen. Zunächst also darf aber im Einklang mit hiesiger Berufungsrechtsprechung gelten, dass für Leistungen, die bei privaten und gesetzlich Versicherten identisch sind, die hierfür übliche Vergütung zu zahlen ist, § 612 Abs. 2 BGB. Darunter ist die gewöhnlich gewährte Vergütung, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen der betreffenden Art geleistet wird, zu verstehen. Nun werden unstreitig immerhin 90 % aller zahntechnischen Leistungen im Bereich der Laborarbeiten nach dem BEL abgerechnet. Dann aber richtet sich die üblicherweise gewährte Vergütung grundsätzlich nach den Preisen eben dieser so genannten BEL-Liste, da es nämlich zur Ermittlung der Üblichkeit auf den Kreis aller Versicherter, also auch auf den der gesetzlich Krankenversicherten ankommt. Die auf hiesige Berufungsrechtsprechung gestützte Ansicht der Klägerin, ein Privatpatient müsse sich nicht auf den Standard einer lediglich ausreichenden und zweckmäßigen Mindestversorgung, wie sie die Leistungen der so genannten BEL-Liste vorsehen, verweisen lassen, und die unterschiedliche Berechnungshöhe bei gesetzlicher und privater Krankenversicherung sei auf Grund unterschiedlicher Tarif- und Leistungsstrukturen nur konsequent, ist zwar von ihrem generellen Ansatz her nicht zu beanstanden. Sie überzeugt jedoch vor den einzelnen Umständen des hier vorliegenden Falles letztlich nicht. Mit der – auch von dem Abteilungsrichter für zutreffend erachteten – Prämisse hiesiger Berufungsrechtsprechung, dass für unterschiedliche Leistungen eine unterschiedlich hohe Vergütung gezahlt werden soll, korreliert nämlich zugleich deren Umkehrung: gleiche Leistungen dürfen nicht unterschiedlich vergütet werden. Unterschiedlich hohe Vergütungen für Sachleistungen sind vor den Rechtsgrundsätzen der §§ 9 GOZ, 612 Abs. 2 BGB nämlich allein bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu rechtfertigen. Das Recht auf eine höhere Vergütung allein auf bloßen Zuruf hin, stellt demgegenüber nichts Angemessenes und Übliches, sondern nicht mehr als bloße Willkür dar. Die Differenzierung der Vergütung allein nach dem Versichertenstatus des Patienten – unabhängig von der Betrachtung der für diesen konkret erbrachten Leistung - ist damit bereits kein sachlicher Grund für eine höhere Vergütung für eine einem Privatversicherten erbrachte Leistung. Insbesondere ist die mögliche bloße Erwartungshaltung eines Privatversicherten, er erhielte eine bessere Leistung als ein Kassenpatient, unerheblich, wenn diese Erwartung in der jeweiligen Leistung keinen tatsächlichen Widerhall fände. Ein solcher rein affektiver Wert, der in der tatsächlichen Leistung, deren Vergütung zu beurteilen ist, objektiv durch nichts zu belegen ist, ändert an der Üblichkeit einer Vergütung nichts. Diesen Umstand kann man nicht sehen, man kann ihn nicht fühlen, nicht messen und nicht wiegen; er fände seine Grundlage allein im Kopf des Versicherten. Im Mund bzw. im Zahnersatz des Versicherten findet er demgegenüber keinen Niederschlag. Ein solch objektiver Mehrwert wäre aber etwa dann zu bejahen und konsequent höher zu vergüten, wenn die Heilbehandlung dieses Versichertenkreises weit umfangreicher ausfiele als bei den Versicherten öffentlicher Kassen. Ein objektiver Ansatz für eine höhere Vergütung läge also vor, wenn gerade kein identischer Leistungsumfang bei privaten und gesetzlich Versicherten bestünde. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht identisch mit denjenigen der so genannten BEL-Liste wären, insbesondere weil sie qualitätsverbessernden Charakter haben oder hinsichtlich der angewandten Mittel, in zeitlicher Hinsicht oder vom Arbeitsergebnis her einen höheren Leistungsstandard nach Präzision, Passgenauigkeit, Funktionalität usw. usf. darstellen könnten, wären dann allerdings nach den für diese üblichen, die BEL-Liste dann übersteigenden Preisen erstattungsfähig. Es ist allerdings vorliegend nichts dafür ersichtlich und auch von der Klägerin nichts dafür vorgetragen, die Klägerin hätte bei ihrer zahnärztlichen Behandlung im Zuge der Arbeiten des Fremdlabors gerade solche Leistungen erhalten, die sich auch nur in irgendeiner Weise qualitativ von entsprechenden Leistungen für Kassenpatienten abhöben. Dann ist es selbst jenseits eines hier nicht einmal konkret, sondern nur im Kontext hiesiger Berufungsrechtsprechung eingewandten - nicht zu honorierenden - Affektivinteresses nicht nachvollziehbar, warum das Labor berechtigt sein dürfte, bei gleicher Leistung anders, d.h. erheblich höher als bei 90 % der Versicherten abzurechnen. Nichts Anderes kann vom Ergebnis her gelten, wenn man mit der Auffassung hiesiger Kammer von einer sekundären Darlegungslast der Versicherung arbeiten wollte (Urteil der Kammer vom 17.06.2009 – 23 O 380/08). Die Kammer will verschiedentlich den Versicherungen eine aus dem "Kürzungsrecht" der Versicherungen abgeleitete sekundäre Darlegungslast aufbürden, wie dies ebenso unbestreitbar wie vereinzelt auch andere Gerichte tun. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich ein Versicherer, der sich auf § 612 Abs. 2 BGB stützen will, hinreichend darzulegen hätte, in welcher Höhe eine Vergütung üblich und angemessen wäre. Ob deshalb sogar – wie in dem genannten Rechtsstreit (LG Köln - 23 O 380/08 - ) von der dortigen Versicherungsnehmerin vertreten - eine Darlegungs- und Beweislastumkehr anzunehmen sein könnte, muss hier nicht geklärt werden. Denn nach hiesiger Ansicht bedarf es bereits der Konstruktion einer solchen sekundären Darlegungslast nicht. Erst recht erscheint dann eine Beweislastumkehr nicht angezeigt. Einem Kläger muss es nämlich gestattet sein, unter Beweiserbieten die Ortsüblichkeit der ihm berechneten Preise zu behaupten. Die behauptete Üblichkeit der berechneten Kosten mag dann von der Versicherung einfach – oder aber kraft überlegenen Wissens in Hinblick auf die bei dieser vor zahlreich eingereichten Abrechnungen bestehenden Kenntnissen der Abrechnungssätze örtlicher Zahntechniker – substantiiert bestritten werden. Allein aber der Umstand, dass eine Versicherung nur einfach anstatt substantiiert bestreitet, kann vor den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungslast zu § 612 Abs. 2 BGB nicht zur schärfsten Rechtsfolge, das heißt vor allem nicht zum Prozessverlust führen. Dieser Einwand ist vorliegend aber auch deshalb nicht gegen die Beklagte fruchtbar zu machen, weil diese der Klägerin vor der zahnärztlichen Behandlung mit Schreiben vom 25.09.2009 ihre Kostenliste übersandt gehabt hatte. Damit hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, was sie für Üblich hält. Selbst also dann, wenn man der Kammer zur Frage der sekundären Darlegungslast folgen wollte, hätte die Beklagte diese bereits vorab erfüllt gehabt. Ein Anderes gilt deshalb auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB. Die Beklagte hatte der Klägerin vor der Behandlung ihre Kostenliste vorgelegt. Damit war der Klägerin einerseits der Umfang späterer Leistung hinreichend deutlich gemacht. Andererseits war die Klägerin damit in die Lage versetzt, diese Liste dem behandelnden Zahnarzt vorzulegen und diesen anzuhalten, sich auf dem lokalen, mag sein regionalen Markt der Zahntechniker einen zu diesen Preisen tätig werdenden Zahntechniker zu suchen bzw. mit ihm bekannten und sonst von beauftragten Zahntechnikern vor der Liste entsprechende Preise zu vereinbaren. Ist also nichts dafür ersichtlich, insbesondere auch nichts dafür vorgetragen, die Klägerin hätte bessere Leistungen als nach der BEL erhalten, dann ist sie auch nicht verpflichtet gewesen, dem Zahnlabor höhere Preise als nach BEL zu zahlen. War sie hierzu bereits nicht verpflichtet, dann ist aber auch die Beklagte als ihre Versicherung nicht im Urteilswege anzuhalten, die Klägerin bezüglich solcher unberechtigten Forderungen schadlos zu stellen. Unerheblich ist dann schließlich auch, dass die Beklagte der Klägerin bereits mehr leistete als nach der BEL geschuldet. Folglich muss die Klage der Abweisung unterfallen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 742,46 €