Urteil
145 C 266/09
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2010:0604.145C266.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Be-klagte vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Be-klagte vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Künstler und Skulpturenbildner. Der Beklagte ist Galerist. Im Jahre 1993 beabsichtigte der Kläger beim Beklagten in Köln eine Ausstellung durchzuführen und dort einige seiner Exponate zu präsentieren. Die Parteien schlossen deshalb für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1993 einen Mietvertrag mit einem Mietzins in Höhe von 750,-- DM ab. Dabei wurde der Kläger wie bei allen nachfolgenden Telefonaten und Schreiben etc. durch seine damalige Lebensgefährtin, Frau T. C., vertreten. Die Parteien vereinbarten weiter, dass der Beklagte für den Falle des Verkaufes eines ausgestellten Kunstgegenstandes 20 % des Mittelpreises erhalten sollte. Nach Ende der Ausstellung bei dem Beklagten gingen die Exponate im November 1993 zunächst zu einer Ausstellung des Ausstellers "Sonder Art" des Herrn D. I.. Nach Ende dieser Ausstellung nahm Frau C. die meisten Skulpturen wieder mit nach Frankreich. Der Rest gelangte an den Beklagten zurück, wo sie zunächst verblieben. Die Parteien schlossen insoweit die Vereinbarung, dass der Beklagte sich auch zukünftig um den Verkauf der bei ihm verbliebenen Exponate gegen Erhalt einer entsprechenden Provision kümmern sollte - was zwischen den Parteien streitig ist -. Der Beklagte übergab die Exponate sodann an einen befreundeten Galeristen in Sommerhausen in der Nähe von Würzburg, der die bisherige Ausstellung in seiner Galerie weiterführen sollte. Im November 1993 erstellte Frau C. eine Liste, mit den aus ihrer Sicht bei dem Beklagten verbliebenen Exponaten. In der Folgezeit fand u.a. ein reger Schriftverkehr und Telefonverkehr zwischen den Parteien, vermittelt durch Frau C., statt. U.a. schrieb Frau C. am 10.10.1994 an den Beklagten und forderte ihn auf, Auskunft über den Stand der Dinge zu erteilen und u.a. eine Liste zu übersenden, mit den Exponaten, die der Beklagte noch haben sollte, und jenen, die er verkauft habe. Mit gleichem Schreiben kündigte sie für den Fall des Erhalts der Liste die Übersendung einer Rechnung an. Mit Schreiben vom 09.12.1994 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Scheck in Höhe von 450,- DM. Der Kläger verlangt nunmehr Schadensersatz für diverse abhanden gekommene Skulpturen in Höhe von 3.585,- €, wobei er die Zahlung in Höhe von 450,- DM in Abzug gebracht hat. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten zur Zusammensetzung der Klageforderung wird Bezug genommen auf die Anlage K 7 (Blatt 19 d.A.) vom 29.06.2008. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.585,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30.06.2008 sowie weitere 402,82 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zu. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 311, 241 BGB in Verbindung mit § 281 BGB wegen Schadensersatz statt der Leistung. Dabei kann aus Sicht des Gerichts bereits dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt eine Pflicht verletzt hat. Zwischen den Parteien ist, so versteht das Gericht den übereinstimmenden Vortrag der Parteien, grundsätzlich eine Provisionsvereinbarung zustande gekommen, nach der der Beklagte auch nach Ende der Ausstellung im Oktober 1993 noch Sorge für die ihm überlassenen Exponate tragen sollte. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Beklagte einen Teil der Gegenstände veräußert hat, ohne diese mit dem Kläger abzurechnen oder sie ihm sonst abhanden gekommen sind. Denn etwaige Ansprüche des Klägers aus diesem Vertragsverhältnis sind in jedem Fall verjährt. Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Diese ergibt sich auch daraus, dass das Vertragsverhältnis, das ursprünglich auf unbestimmte Zeit lief, durch den Kläger gekündigt worden ist. Dabei sieht das Gericht die Kündigung des Klägers in dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.10.1994. Darin fordert Sie den Beklagten auf, eine Liste über die bei ihm nach Ausstellungsende verbliebenen Kunstgegenstände zu fertigen und Rechenschaft über die Gegenstände, unabhängig davon, ob sie verkauft wurden oder nicht, abzulegen. Zugleich kündigte sie die Übersendung einer Rechnung für den Eingang der Liste an. Aus Sicht des Gerichts kann dieses Schreiben nicht anders als eine Kündigung der Provisionsvereinbarung gedeutet werden. Augenscheinlich rechnete die Bevollmächtigte nicht ernsthaft damit, dass bei dem Beklagten noch ein Verkauf stattfinden würde. Vielmehr ergab sich aus ihrer Sicht wohl, dass der Beklagte über keinerlei der Gegenstände mehr verfügte und wollte nunmehr das Vertragsverhältnis endabrechnen. Eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nach diesem Schreiben kann aus Sicht des Gerichts nicht mehr angenommen werden. Es wird auch nicht dadurch gestützt, dass der Beklagte im Dezember 1994 an den Kläger noch eine Zahlung vornahm. Selbst die weiteren Schreiben des Beklagten, die der Kläger vorgelegt hat, belegen nicht, dass der Beklagte selbst von einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ausgegangen wäre. Vielmehr handelt es sich bei dem Inhalt der Schreiben um allgemeine Ausführungen, die nicht auf ein Fortleben der Vertragsbeziehung hindeuten. Auch kann das Verhalten der Bevollmächtigten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie noch eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses annahm. Nachfolgende Auskunftsbegehren, die teilweise zwischen den Parteien streitig sind, sprechen eine andere Sprache. Nach alledem begann die Verjährungsfrist für die Rückforderungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche im Oktober 1994. Nach der maßgeblichen Überleitungsvorschrift für das neue Schuldrecht Artikel 229 § 6 EGBGB trat die Verjährung damit spätestens Ende 2005 ein. Mithin konnte die Klage keinen Erfolg haben und unterlag daher der Abweisung. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.585,- €