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Urteil

125 C 417/09

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann der Verletzte regelmäßig den Gerichtsstand seines Sitzes wählen. • Ansprüche aus unberechtigter Nutzung von Produktfotos bemessen sich nach Tatrichtlinien; MFM-Tarife sind anzupassen, wenn keine Berufs- bzw. gewerbliche Nutzung vorliegt. • Für einfache Produktfotografien eines Hobbyfotografen sind Zuschläge wegen fehlender Urheberbenennung oder Mehrfachverwendung erheblich zu begrenzen. • Die berechtigte Abmahngebühr nach §97a UrhG ist auf 100,00 € begrenzt, wenn es sich um eine erstmalige und einfache Abmahnung handelt.
Entscheidungsgründe
Lizenz- und Abmahnansprüche bei privater Nutzung von Produktfotos begrenzt • Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann der Verletzte regelmäßig den Gerichtsstand seines Sitzes wählen. • Ansprüche aus unberechtigter Nutzung von Produktfotos bemessen sich nach Tatrichtlinien; MFM-Tarife sind anzupassen, wenn keine Berufs- bzw. gewerbliche Nutzung vorliegt. • Für einfache Produktfotografien eines Hobbyfotografen sind Zuschläge wegen fehlender Urheberbenennung oder Mehrfachverwendung erheblich zu begrenzen. • Die berechtigte Abmahngebühr nach §97a UrhG ist auf 100,00 € begrenzt, wenn es sich um eine erstmalige und einfache Abmahnung handelt. Die Firma C. vertreibt Parfüm bei eBay und verwendet regelmäßig Fotos des Ehemanns der Geschäftsführerin, B. D. Die Beklagte versteigerte drei Angel-Parfümartikel bei eBay und nutzte dabei drei entsprechende Fotos. Die Klägerin, als Abtretungsempfängerin von Forderungen der Firma C. und ggf. des Fotografen, forderte Unterlassung, Lizenzgebühren und Abmahnkosten; die Beklagte zahlte teilweise und gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Parteien stritten über Höhe und Umfang der Lizenzvergütung und der Abmahnkosten sowie über die Wirksamkeit der Abtretung. Die Beklagte bestritt u.a. die Urheberschaft und machte geltend, die Nutzung sei privat gewesen. Die Klägerin klagte auf Zahlung; die Beklagte beantragte Abweisung und erhob Widerklage auf Feststellung, dass weitere Zahlungen nicht zustehen. • Zuständigkeit: Das Gericht bejaht den fliegenden Gerichtsstand für Internet-Urheberrechtsverletzungen; die Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt daraus. • Erfüllungseinwand: Selbst wenn Ansprüche wirksam abgetreten wurden, sind einzelne Forderungen durch bereits erbrachte Zahlungen nach §362 BGB erloschen. • Bemessung der Lizenzansprüche: MFM-Tarife bilden die Grundlage, sind aber anzupassen, wenn weder der Fotograf ein Berufsfotograf noch der Nutzer gewerblich handelt; daher sind Abschläge vorzunehmen. • Zuschläge: Ein pauschaler 100%iger Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung ist gesetzlich nicht gedeckt; nur bei fühlbarer Beeinträchtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte käme ein zusätzlicher Ausgleich in Betracht. • Mengenrabatt: Für die Nutzung mehrerer einfacher Produktfotos ist ein erheblicher Mengenrabatt sachgerecht; Dreifache Verpreisung ist unangebracht. • Konkretbemessung: Angemessen sind 60 € für das erste Bild, mit 50% Zuschlag wegen Online-Nutzung auf 90 € gesteigert; für drei Bilder zusammen daher 180 €. • Abmahngebühr: Nach §97a UrhG Absatz 2 ist die erstattungsfähige Abmahngebühr auf 100,00 € begrenzt, da es sich um eine erstmalige, einfache Abmahnung handelte. • Widerklage: Das Feststellungsinteresse ist trotz wechselnder Forderungsberechnung gegeben; die Widerklage ist begründet, weil die zusätzlichen 675 € nicht geschuldet sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird stattgegeben: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere 675,00 € Lizenzvergütung für die drei verwendeten Lichtbilder. Rechtlich ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, die geltend gemachten Ansprüche sind jedoch überwiegend durch Zahlung, Begrenzung nach den konkreten Umständen und gesetzliche Reglungen ausgeschlossen bzw. reduziert. Die Lizenzforderung für alle drei Fotos ist auf 180,00 € festgesetzt und die erstattungsfähige Abmahngebühr auf 100,00 € beschränkt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.