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Urteil

268 C 145/08

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2010:0111.268C145.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 49,65 nebst Jahreszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 [ohne Tatbestand gem. §§ 313a, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO] 3 Entscheidungsgründe 4 Die Klage ist nur teilweise begründet. 5 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Sie ist hinsichtlich der Mietwagenkosten auch aktivlegitimiert. 6 1. Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung (hier: die Beklagte) gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand jedoch nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (st. Rspr. des BGH, vgl. nur: BGH NJW 2009, 58 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. 7 2. Als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Ermittlung des insoweit ersatzfähigen Mietpreises stehen die Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel zur Verfügung und werden von dem Kläger (respektive: der Beklagten) als Grundlage für ihre jeweilige Position herangezogen. Beide Listen weisen mitunter erhebliche preisliche Differenzen für denselben Anmietzeitraum desgleichen Fahrzeuges auf. 8 Insgesamt existiert zu der Frage, welcher der Listen bei der Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB "erforderlichen" Mietwagenkosten der Vorrang zu geben sei, eine unüberschaubar große Zahl an Urteilen (so zitiert allein der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. auf seiner Homepage über 450 Urteile, in denen gegen die Fraunhofer-Liste entschieden wurde, abrufbar unter: www.bav.de, und auch die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen über 40 Urteile zitiert, die bei ihren Entscheidungen auf die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts zurückgreifen). Der Bundesgerichtshof hat verschiedene Ansätze hinsichtlich der Schwacke-Liste gebilligt (beispielhaft: BGH NJW 2009, 58; BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2008, 2910), jedoch stets auf die insoweit bestehende tatrichterliche Entscheidungsfreiheit gem. § 287 ZPO hingewiesen. Ein Fall, der den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zum Gegenstand hatte, lag dem BGH bisher noch nicht vor, jedoch wurde auch dieser Ansatz von verschiedenen Obergerichten gebilligt (bspw.: OLG Köln RuS 2008, 528; OLG München RuS 2008, 439; OLG Jena RuS 2009, 40; OLG Hamburg MDR 2009, 800), wobei auch diese Gerichte ausdrücklich auf die tatrichterliche Freiheit der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO hingewiesen haben. 9 Schließlich hat sich u.a. das Landgericht Bielefeld (Az. 21 S 27/09 = NJW-Spezial 2009, 762) – ebenfalls unter Hinweis auf § 287 ZPO – für einen "interessanten Mittelweg" (so: Nugel in jurisPR-VerkR 23/09 Anm. 3) entschieden und den ortsüblichen Tarif der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes des Fraunhofer-Mietpreisspiegel einerseits und der Schwacke-Liste andererseits gebildet. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass zwar beide Listen ihre Schwachstellen hätten, jedoch einerseits beide Listen deshalb nicht gänzlich ungeeignet zu Schadensschätzung seien, andererseits auch keiner Liste der absolute Vorrang vor der jeweils anderen einzuräumen sei. Schließlich beruhten beide Listen auf realen Erhebungen, sodass hinsichtlich beider Listen – trotz teilweise erheblicher Unterschiede – weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden könne (LG Bielefeld a.a.O., Tz. 13 ff., zitiert nach juris). 10 3. Dieser Auffassung des Landgerichts Bielefeld schließt sich das Gericht – in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO eigeräumten Ermessens – an. Sowohl die Schwacke-Liste, als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel weisen Vor- und Nachteile gegenüber der jeweils anderen Liste auf: 11 a) So hat die Schwacke-Liste zwar den Vorteil, dass sie Internettarife (welche die konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzen) unbeachtet lässt, jedoch hat sie den Nachteil, dass im Rahmen der Erhebung der Daten nicht anonymisiert vorgegangen wurde, sondern der Zweck der zu erstellenden Liste (Ermittlung der "ortsüblichen" Mietwagenkosten konkret für den Zweck der Unfallschadenabwicklung) hierbei angegeben wurde (siehe hierzu auch das als Anlage B 8 überreichte Anschreiben der Fa. Schwacke, Bl. 100 d.A.). Es ist daher nicht auszuschließen, dass einzelne Mietwagenanbieter im eigenen Interesse überhöhte Preise angegeben haben. 12 Andererseits weist die Schwacke-Liste jedoch eine hohe örtliche Genauigkeit auf, indem sie bei der Einteilung des Bundesgebietes in unterschiedliche Gebiete die ersten drei Ziffern der jeweiligen Postleitzahl berücksichtigt. 13 b) Die Liste des Fraunhofer Instituts berücksichtigt bei der Einteilung hingegen lediglich die ersten zwei Ziffern der jeweiligen Postleitzahlen, was zu mitunter extrem großen Gebieten bei der Ermittlung des " ortsüblichen Normaltarifes" führt. Zudem bezieht sie sich bei ihren Ermittlungen im Wesentlichen auf Anfragen per Telefon und Internet, was die zuvor dargestellten Probleme birgt. 14 Andererseits wurden die Preise für die Auswertungen in der Fraunhofer-Liste anonym ermittelt, sodass insoweit von einer Manipulation durch bewusste Nennung höherer Preise nicht auszugehen ist. Schließlich lässt sich zwar bezüglich der Fraunhofer-Liste anführen, dass sie vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. in Auftrag gegeben worden ist, ohne dass jedoch hierbei konkrete Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Manipulation oder einseitige Wiedergabe der Ergebnisse ersichtlich wäre (siehe hierzu auch: Roland in VersR 2009, 1438 ff.). 15 c) Im Ergebnis hält das Gericht – ebenso wie das LG Bielefeld (a.a.O., Tz. 26) – zwar die isolierte Anwendung der einen oder der anderen Liste aufgrund der oben genannten Probleme für Zweifelhaft, jedoch eine gesonderte Beweiserhebung durch einen Sachverständigen für nicht erforderlich. Vielmehr kann im konkreten Fall eine für die Ermessensausübung nach § 287 ZPO geeignete Schätzgrundlage ermittelt werden, indem beide Listen kombiniert werden. Denn auch einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen stünden keine besseren Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere oder realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten lassen würde. Denn für diesen (vergangenen) Zeitraum kann eine Ermittlung nur anhand der zeitlich hiervor erhobenen Daten ermittelt werden; dies sind die Listen von Schwacke und vom Fraunhofer-Institut. Ein Verweis auf aktuell zugängliche Mietwagenpreise würde die Anmietsituation des unfallgeschädigten Zedenten im konkreten Fall nicht zutreffend wiedergeben. Daher würde eine Beweisaufnahme nicht zu einer besseren oder realistischeren Schätzung führen, weshalb das Gericht von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen hat (so auch LG Bielefeld a.a.O., Tz. 27 unter Verweis auf BGH BB 2007, 2475 = VersR 2008, 214). 16 4. Im Ergebnis ist daher im konkreten Fall der angemessene Mietpreis durch Bildung des Mittelwertes der vom Kläger vorgelegten Schwacke-Liste 2007 (Bl. 115 d.A.) und des von der Beklagten vorgelegten Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2007 (Anlage B 9, Bl. 101 d.A.) zu ermitteln. Angemietet wurde ein Fahrzeug der Gruppe 6 für drei Tage im Postleitzahlengebiet 501 (=Schwacke), bzw. 50 (=Fraunhofer): Unstreitig war die Anmietdauer auch erforderlich. 17 18 a) Nach der Schwacke-Liste ist bei der Bemessung des Normaltarifes vom gewichteten Mittel (dem sog. "Modus") auszugehen, der die tatsächlich angebotenen Preise wiedergibt (BGH NJW 2007, 1449 und 3728). Für drei Tage berechnet sich hiernach ein Gesamtbetrag von € 345,00. 19 Nach der Liste des Fraunhofer-Instituts ergibt sich ein Gesamtbetrag anhand des hierbei heranzuziehenden "Mittelwertes" von € 226,30. In diesem Betrag sind jedoch (anders als bei der Schwacke-Liste) bereits die – ebenfalls nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen – Kosten der Haftungsbeschränkung enthalten. Die nach der Schwacke-Liste erforderlichen Kosten erhöhen sich daher für die Gesamtanmietdauer um € 78,00 (Kosten für die Vollkaskoversicherung für drei Tage nach Schwacke-Liste 2007), sodass sich ein Gesamtbetrag von € 423,00 ergibt. 20 Entgegen dem LG Bielefeld (a.a.O., Tz. 45) hält das Gericht im konkreten Fall jedoch eine rechnerische Aufgliederung des Mietpreises nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel in Mietkosten und Versicherungskosten nicht für erforderlich, da eine solche ohnehin nur dann notwendig wird, wenn dem Geschädigten ersparte Eigenaufwendungen anzurechnen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wird die anteilige Versicherungsprämie bei der Mittelbildung entsprechend berücksichtigt, sofern auch der Preis nach Schwacke-Liste diesbezüglich insgesamt berechnet wird und so die jeweils ermittelten Preise nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel auch hinsichtlich ihres Leistungsumfanges (Mietwagen+Versicherung) vergleichbar sind. 21 Der Mittelwert der beiden Listen für die hier in Rede stehende Anmietung (inkl. der Kosten für die Haftungsreduzierung) beträgt somit: 22 (€ 423,00 + € 226,30) : 2 = € 324,65 23 b) Dieser Betrag ist nach den zuvor genannten Grundsätzen von der Beklagten gem. § 3 PflVG a.F. i.V.m. §§ 7, 17, 18 StVG zu ersetzen. Da sie vorprozessual einen Betrag i.H.v. € 275,00 erstattet hat, verbleibt noch ein Restbetrag von 24 € 49,65 25 c) Die Klägerin kann auch keinen (pauschal) um 20% erhöhten Betrag von der Beklagten verlangen, wie sie meint. Ein solcher, den Normaltarif übersteigender Betrag, muss von der Beklagten nur dann ersetzt werden, wenn objektiv besondere Umstände vorliegen, die mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis (Unfallersatztarif) rechtfertigen würden. Im Rahmen dieser objektiven Schadensbetrachtung können in einer typischen Unfallsituation unfallbedingte Zusatzleistungen der Vermieter gegenüber dem Geschädigten, wie z.B. die Vorfinanzierung durch den Vermieter, zwar grundsätzlich eine Tariferhöhung rechtfertigen und bei der Schadensschätzung in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen berücksichtigt werden (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199). Eine solche typische Unfallersatzsituation war vorliegend jedoch nicht gegeben, denn die Anmietung am 24.09.2007 erfolgte unstreitig nicht unmittelbar, sondern erst 10 Tage nach dem Unfallereignis vom 14.09.2007. Zum einen fallen daher nicht die mit der Notwendigkeit einer sofortigen Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verbundenen Zusatzkosten an, zum anderen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die volle Haftung des Schädigers (= des Versicherungsnehmers der Beklagten) dem Grunde nach unstreitig war. Demnach hatten der Geschädigte und auch die Klägerin als Vermieterin im Hinblick auf die zwischen dem Unfall und der Anmietung liegende Zeitspanne ausreichend Zeit, sich noch vor der Anmietung mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sich um eine Vorauszahlung auf die zu entrichtenden Mietwagenkosten oder andere Form der Sicherheitsleistung durch die Beklagte zu bemühen. Allein die Tatsache, dass Grund für die Anmietung ein Unfallereignis war, reicht hingegen nicht aus, um die Erforderlichkeit des über den Normaltarif hinausgehenden Unfallersatztarifs zu begründen. 26 5. Den noch offenen Betrag kann hier auch die Klägerin als Zessionarin geltend machen, da der unfallgeschädigte Zeuge X. ihr die Forderung gegen die Beklagte an sie abgetreten hat (§ 398 BGB). Zwar erfolgte die Abtretung der Forderung nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich zur Sicherheit , jedoch steht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im vorliegenden Fall der Sicherungszweck eingetreten ist. Sicherungszweck war hier, dass der Zeuge X. der Klägerin die Kosten nicht erstatten würde. 27 Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H. S. , und der Zeuge X. haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass dem Zeugen X. anlässlich eines Werkstattbesuches eine Mahnung hinsichtlich der noch offenen Mietwagenkosten überreicht worden ist und dieser hierbei gesagt hat, dass er die Mietwagenrechnung nicht bezahlen werde. Spätestens mit dieser endgültigen Verweigerung ist der Sicherungsfall eingetreten. Dass Gericht hat keinen Anlass den widerspruchsfreien und übereinstimmenden Angaben zu zweifeln. Die Klägerin ist daher Gläubigerin der hier in Rede stehenden Forderung geworden. 28 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 BGB. 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 30 713, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 31 Streitwert: € 148,01