Urteil
134 C 57/09
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer erheblichen Einschränkung der Wasserversorgung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis nach §§ 651c, 651d BGB gemindert werden.
• Zur Darlegung eines Mangels muss der Reisende substantiierte Umstände vortragen; bloße pauschale oder rein subjektive Beschreibungen genügen nicht.
• Bei Geltendmachung der Minderung kommt es nicht auf Verschulden des Reiseveranstalters an; eine vorhersehbare Wasserrationierung entbindet nicht von der Minderungspflicht des Veranstalters.
Entscheidungsgründe
Reisepreisminderung wegen eingeschränkter Wasserversorgung • Bei einer erheblichen Einschränkung der Wasserversorgung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis nach §§ 651c, 651d BGB gemindert werden. • Zur Darlegung eines Mangels muss der Reisende substantiierte Umstände vortragen; bloße pauschale oder rein subjektive Beschreibungen genügen nicht. • Bei Geltendmachung der Minderung kommt es nicht auf Verschulden des Reiseveranstalters an; eine vorhersehbare Wasserrationierung entbindet nicht von der Minderungspflicht des Veranstalters. Die Kläger reisten in einer Pauschalreise, während der es nur zu bestimmten Tageszeiten fließendes Wasser gab. Sie machten eine Minderung des Reisepreises wegen verschiedener behaupteter Mängel geltend, insbesondere mangelhafter Wasserversorgung, verschmutztem Inventar, Lärm der Klimaanlage, Funktionsausfall der Klimaanlage und Katzenbefall im Restaurant. Die Beklagte stritt viele Behauptungen ab oder gab zu verstehen, bestimmte Umstände seien üblich bzw. aus Sicherheitsgründen zu erklären. Die Kläger forderten Rückzahlung eines Teils des Reisepreises sowie Erstattung anteiliger Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Das Gericht ließ eine Darstellung des Tatbestands nach § 313a ZPO aus und entschied über die Mängelrügen anhand des vorgetragenen Sachverhalts. • Die Klage ist insgesamt zulässig und in Teilen begründet. Grundlage der rechtlichen Würdigung sind §§ 651c, 651d, 638, 346 BGB sowie §§ 280, 286, 288 BGB für Zins- und Schadensersatzansprüche. • Ein Mangel im Sinne des § 651c BGB lag vor: Die Wasserversorgung war nach Feststellungen des Gerichts auf insgesamt nur etwa fünf Stunden täglich beschränkt, was die Gebrauchstauglichkeit der Reiseleistung erheblich beeinträchtigt und für die Kläger nicht vorhersehbar war. • Die Beklagte bestritt die Wassereinschränkung, hat dieses Bestreiten jedoch nicht substantiiert dargetan, sodass die behauptete Beschränkung als festgestellt gelten konnte. • Bei der Minderung nach §§ 651d, 638 BGB kommt es nicht auf Verschulden des Reiseveranstalters an; daher ist eine Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung gerechtfertigt ohne Erfordernis eines Verschuldens der Beklagten. • Für die festgestellte Wassereinschränkung ist eine Minderung in Höhe von 25 % angemessen; in diesem Minderungsbetrag sind auch Beeinträchtigungen etwa durch nicht ausreichend gespülte Plastikbecher einbezogen. • Andere gerügte Mängel konnten die Kläger nicht ausreichend substantiiert beweisen: Pauschale Angaben zu Schmutz, subjektive Lärmbeschwerden, nicht hinreichend dargelegte Feuchteschäden, unklare Angaben zu Klimaausfällen sowie unglaubwürdige Angaben zum Katzenaufkommen genügen nicht, um weitere Minderungen zu begründen. • Zinsansprüche und anteilige Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen den Klägern gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu. • Prozessuale Nebenentscheidungen und Kostenverteilung wurden nach §§ 91, 92, 708 Ziff. 11, 713 ZPO getroffen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte hat den Klägern 293,75 € nebst Zinsen ab dem 11.09.2008 sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,10 € nebst Zinsen ab dem 04.12.2008 zu zahlen. Grundlage ist eine berechtigte Reisepreisminderung von 25 % wegen erheblicher Einschränkungen der Wasserversorgung während der Reise. Weitere geltend gemachte Mängel wurden mangels substantiiertem Vortrag nicht festgestellt, sodass hierfür keine weiteren Minderungsansprüche zugesprochen wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.