Urteil
134 C 57/09
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2009:0507.134C57.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 293,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.08 sowie anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.08 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 9/14, die Beklagte 5/14. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen. 2 Entscheidungsgründe: 3 Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. 4 Die Kläger haben gegen die Beklagte aus §§ 651 d, 638, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung in Höhe von 293,75 €. 5 Die Reise hat Mängel im Sinne von § 651 c BGB aufgewiesen. Ein Mangel ist darin zu sehen, dass es während der Reisezeit des Klägers fließendes Wasser nur morgens zwischen 9.00 und 10.00 Uhr sowie abends zwischen 19.00 und 21.00 Uhr gab. 6 Die Beklagte bestreitet zwar, dass es nur 5 Stunden täglich fließend Wasser gab, dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert, denn es ist nicht vorgetragen, wie viel Stunden ihrer Behauptung nach fließend Wasser gewährt worden ist. 7 Die Beklagte kann sich nicht auf Wasserrationierung berufen – die Kläger machen Minderung geltend und nicht Schadensersatz, so dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Eine derart ausgedehnte Wasserrationierung war für die Kläger auch nicht vorhersehbar. 8 Für diesen Mangel ist ein Minderung um 25 % gerechtfertigt, von diesem Minderungsbetrag wird die Beeinträchtigung durch nicht ausreichend gespülte Plastiktrinkbecher mit umfasst. 9 Im Übrigen ist keine Minderung eingetreten. Dass Getränke, die in den Außenbereich mitgenommen werden, in Plastikbecher ausgeschenkt werden, ist aus Sicherheitsgründen üblich. 10 Das Vorbringen des Klägers, Tische, Stühle, Geschirr und Besteck seien „dreckig“, ist derart pauschal, dass es einer Minderung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dies gilt ebenso für die Behauptung, die Klimaanlage sei „unerträglich“ laut; Klimaanlagen verursachen in den meisten Fällen Geräusche, ob diese Geräusche „unerträglich“ sind, ist eine rein subjektive Beurteilung. Die Behauptung, der Hotelmanager habe die Kläger angewiesen, die Klimaanlage nachts nicht einzuschalten, ist in zeitlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert; außerdem ist dieser Mangel nicht angezeigt worden. 11 Dass die Klimaanlage nicht regulierbar gewesen ist, stellt keinen Mangel dar. Immerhin war keine Klimaautomatik mit Temperaturregelung zugesagt. 12 Dass von der Klimaanlage Kondenswasser die Wand runter gelaufen ist und an der Wand Feuchte, schimmelige Flecken gewesen sind, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Minderung zu stützen, denn Umfang und Ausmaß der Schäden sind nicht ersichtlich. 13 Die Behauptung der Kläger, im Restaurantbereich hätten sich „unzählige“ Katzen aufgehalten, ist völlig unglaubwürdig. Dass Katzen in ein Hotel eindringen, ist in einigen südlichen Ländern kaum zu vermeiden, ein Mangel liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Anzahl überschritten wird, und wenn seitens der Hotelmitarbeiter nichts unternommen wird, um diese Katzen zu vertreiben. 14 Soweit die Kläger behaupten, 3 Tage sei die Klimaanlage völlig ausgefallen, ist eine Minderung nicht eingetreten, denn es ist nicht vorgetragen, dass dieser Mangel so rechtzeitig der Reiseleitung angezeigt worden ist, dass die Reiseleitung für eine Reparatur hätte sorgen können. 15 Der Zinsanspruch der Kläger sowie der Anspruch auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Ziff. 11, 713 ZPO. 17 Streitwert: 822,00 €.