Urteil
267 C 213/08
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zurückstufung in der Haftpflichtversicherung ist nur dann zurückzunehmen, wenn der Versicherer sein weites Regulierungsermessen offensichtlich falsch ausgeübt hat.
• Der Versicherer darf im Rahmen des ihm zustehenden Ermessen Sachverständigengutachten einholen und ist nicht gehalten, weitere Zeugen zu hören, wenn das Gutachten die Entscheidung trägt.
• Zurückstufungsansprüche und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ausgeschlossen, wenn die Hauptforderung nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Rücknahme der Versicherungsrückstufung bei pflichtgemäßer Schadensregulierung • Zurückstufung in der Haftpflichtversicherung ist nur dann zurückzunehmen, wenn der Versicherer sein weites Regulierungsermessen offensichtlich falsch ausgeübt hat. • Der Versicherer darf im Rahmen des ihm zustehenden Ermessen Sachverständigengutachten einholen und ist nicht gehalten, weitere Zeugen zu hören, wenn das Gutachten die Entscheidung trägt. • Zurückstufungsansprüche und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ausgeschlossen, wenn die Hauptforderung nicht besteht. Der Kläger verlangt von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung Rückzahlung von 430,18 € und die Rückgängigmachung einer Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts. Die Beklagte hatte Zweifel an der Kompatibilität der am Klägerfahrzeug und am gegnerischen Fahrzeug festgestellten Schäden und ließ ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Gutachter stellte Kompatibilität der Schäden fest und berücksichtigte nach Hinweisen des Klägers angebliche Altschäden; er befand, dass eine überlagernde Anstreifspur mit dem Schaden der Geschädigten übereinstimme. Daraufhin nahm die Beklagte eine Regulierung vor und stufte den Versicherungsvertrag zurück. Der Kläger machte dagegen Schadensersatzansprüche und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 5 AKB; der Versicherer ist bevollmächtigt, im Namen des Versicherten Ansprüche zu befriedigen und abzuwehren und dabei ein weites Ermessen auszuüben. • Ein Anspruch auf Zurücknahme der Zurückstufung setzt voraus, dass das Regulierungsermessen offensichtlich falsch ausgeübt wurde; es kommt auf eine ex ante Betrachtung der Sachlage zum Zeitpunkt der Regulierung an. • Der Versicherer verletzt seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht nur bei völlig unsachgemäßer Schadensregulierung, etwa wenn geltend gemachte Ansprüche nach den Beurteilungsgrundlagen eindeutig unbegründet sind. • Hier hat die Beklagte den Kläger vorab angehört und ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Kompatibilität der Schäden bestätigte; nachträgliche Beweiserhebungen sind nicht vorzunehmen. • Da der Gutachter feststellte, dass nicht allein Altschäden vorliegen und die überlagernde Anstreifspur mit dem Schaden der Geschädigten übereinstimmt, bestand kein Anlass, die vom Kläger angebotenen Zeugen zu hören. • Mangels einer bestehenden Hauptforderung bestehen auch keine Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. • Die Klage ist daher unbegründet und abzuweisen; prozessuale Nebenentscheidungen folgten den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Das Gericht weist die Klage ab; der Kläger erhält weder die behaupteten 430,18 € noch die Rücknahme der Rückstufung. Die Beklagte hat ihr Regulierungsermessen nicht offensichtlich falsch ausgeübt, da sie den Kläger anhörte und ein plausibles Sachverständigengutachten einholte, das die Schadenskompatibilität bestätigte. Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.