Beschluss
VR 10605
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anfrage zu bereits eingetragenen Tatsachen im Vereinsregister ist die Erteilung eines beglaubigten chronologischen Registerauszugs zulässig.
• Auskünfte über Registereintragungen können nicht kostenlos so erteilt werden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für Abschriften und Bescheinigungen umgangen wird.
• Für die Beglaubigung eines Ausdrucks aus dem elektronischen Vereinsregister nach § 79 Abs. 1 S. 2 BGB ist nach §§ 89, 73 Abs. 2 S. 1 KostO eine Gebühr von 10,00 EUR anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Gebührenansatz für beglaubigten Vereinsregisterauszug auf 10,00 EUR zu begrenzen • Bei Anfrage zu bereits eingetragenen Tatsachen im Vereinsregister ist die Erteilung eines beglaubigten chronologischen Registerauszugs zulässig. • Auskünfte über Registereintragungen können nicht kostenlos so erteilt werden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für Abschriften und Bescheinigungen umgangen wird. • Für die Beglaubigung eines Ausdrucks aus dem elektronischen Vereinsregister nach § 79 Abs. 1 S. 2 BGB ist nach §§ 89, 73 Abs. 2 S. 1 KostO eine Gebühr von 10,00 EUR anzusetzen. Der Erinnerungsführer bat das Registergericht um Auskünfte zum Verein, insbesondere, ob und wann eine Löschung aus dem Vereinsregister erfolgt sei. Das Gericht stellte fest, dass der Verein bereits gelöscht war, und übersandte einen beglaubigten chronologischen Registerauszug. Hierfür stellte das Registergericht Gebühren in Rechnung. Der Erinnerungsführer hielt dem entgegen, er habe nur eine Auskunft verlangt und werde die Kosten nicht zahlen. Streitgegenstand ist die Frage, ob für die vom Gericht erteilte Auskunft die höhere Gebühr oder nur die gesetzliche Gebühr für die Beglaubigung eines elektronischen Auszugs anzusetzen ist. • Die Anfrage betraf bereits eingetragene Tatsachen; hierfür können nach § 79 Abs. 1 S. 2 BGB Abschriften aus dem Vereinsregister verlangt werden, weshalb die Übersendung eines Registerauszugs zulässig war. • Die Erteilung von Auskünften darf nicht dazu dienen, die gesetzliche Gebührenpflicht für Abschriften und Bescheinigungen zu umgehen; das Registergericht ist nicht an die gewünschte Form der Auskunft gebunden. • Ein Ausdruck aus dem elektronischen Vereinsregister ist nach § 79 Abs. 1 S. 2 BGB nur auf Antrag zu beglaubigen. Nach §§ 89, 73 Abs. 2 S. 1 KostO durfte für die Beglaubigung eines solchen Ausdrucks lediglich eine Gebühr von 10,00 EUR angesetzt werden. • Deshalb war die Erhebung eines höheren Betrags als verfahrensfehlerhaft und insoweit zu reduzieren. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, soweit nur die gesetzliche Gebühr von 10,00 EUR angesetzt wurde; insoweit war der Kostenansatz korrekt. Soweit jedoch ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag berechnet worden war, war die Erhebung unzulässig und daher zu reduzieren. Der Antragsteller erhält damit keinen vollständigen Kostenbefreiungsanspruch, wohl aber die Korrektur des Gebührenansatzes auf den zulässigen Betrag von 10,00 EUR, weil die Beglaubigung eines Ausdrucks aus dem elektronischen Vereinsregister nach den genannten Vorschriften nur diese Gebühr rechtfertigt.