Urteil
146 C 214/07
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2008:1118.146C214.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient selber. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen. 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 3 Die Klage ist nicht begründet. 4 Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung des restlichen Betrages in Höhe von 504,56 € auf Grund der am 25.10.2006 in der Universitätsklinik C. durchgeführten PET/CT-Untersuchung , die der Nebenintervenient durch Rechnung vom 01.12.2006 mit einem Betrag von 1.097,87 € in Rechnung gestellt hat, zu. Denn der Kläger hat nicht beweisen können, dass die Rechnung des Nebenintervenienten ordnungsgemäß erstellt ist. 5 Im Einzelnen gilt folgendes: 6 Auf Grund des durch die Beschlüsse vom 14.01.2008 und 14.02.2008 eingeholten Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. med. M. vom 11.08.2008 war davon auszugehen, dass der gemeinsame Ansatz der Ziffern 5431 und 5489 der GOÄ in der Rechnung vom 01.12.2006 nicht gerechtfertigt war. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Leistung der Ziffer 5431 GOÄ vom Nebenintervenienten vorliegend nicht erbracht worden sei. Er hat ausführlich die verschiedenen Untersuchungsmethoden , wie die planare onkologische Szintigraphie und die Ganzkörper-PET-Untersuchung dargestellt. Er hat weiter ausgeführt, dass es sich insoweit um nuklearmedizinische Bildgebungsverfahren handele, die an technologisch unterschiedlichen Geräten erbracht würden, untersuchungstechnisch nicht aufeinander aufbauen und ein unterschiedliches diagnostisches Aussagespektrum hätten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die ausführlichen Erörterungen Bezug genommen. Da es sich um unterschiedliche methodische Untersuchungsansätze handele , würden diese auch folgerichtig in unterschiedlichen Abschnitten der GOÄ angeführt. Gemeinsam sei beiden Verfahren die Nutzung des radioaktiven Zerfalls von instabilen Isotopen , die an ein geeignetes Trägermolekül gebunden seien und iatrogen in den Körper eingebracht würden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass PET-Untersuchungen grundsätzlich nicht aus einer szintigraphischen Basisleistung und einer auf dieser aufbauenden PET-Leistungen beständen, sondern nur aus einer PET-Leistung bestehen. Szintigraphiegeräte und PET-Anlagen unterschieden sich gerätetechnisch in wesentlichen Punkten , wie der Anzahl und der Anordnung der Szintillationskristalle , den Kristallmaterialien, dem Einsatz von Kollimatoren , der Komplexität der sekundären Daten- und Bildberechnungen, der Ortsauflösung und den medizinisch sinnvoller Weise einsetzbaren Radiopharmaka . 7 Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass der Ansatz des 2,5-fachen Steigerungssatzes bei den Ziffern 5431 GOÄ und 5489 GOÄ nicht begründet sei. Eine über die Regelspanne ( Faktor 1,8 ) hinausgehende Gebühr dürfte nur dann erhoben werden , wenn die Bemessungskriterien nach § 5 Abs. 2 der GOÄ dies rechtfertigen und wenn sich der Einzelfall von der Norm vergleichbarer Untersuchungen unterscheidet. Nach Angaben des Sachverständigen ist der Ansatz des 2,5-fachen Satzes bei der Ziffer 5431 GOÄ schon deshalb nicht berechtigt, da der Leistungsinhalt der Ziffer nicht erbracht wurde, wie er zuvor ausgeführt hatte. Bezüglich der Ziffer 5489 gibt der Nebenintervenient im Hinblick auf den 2,5-fachen Steigerungsfaktor an, dass dieser begründet sei, da ein Ganzkörper-PET mit mehreren Bettpositionen erforderlich gewesen sei, was zu einem erheblichen Zeitaufwand geführt habe. Dabei übersieht der Nebenintervenient , dass gerade diese Leistung Gegenstand der Ziffer 5489 GOÄ ist. Unabhängig von der Anzahl der dargestellten Ebenen , ist diese Ziffer nur einmal berechnungsfähig ( so auch Lang, Schäfer , GOÄ, Ziffer 5489 ). 8 Es bestand auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten betreffend die Erstellung eines Befundberichts gemäß Ziffer 75 GOÄ. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der PET-Anteil und der CT-Anteil der streitgegenständlichen Untersuchung getrennt von den Nuklearmedizinern ausgewertet und liquidiert worden sei. Beide Befundberichte enthielten Aussagen zu Indikation, zur Untersuchungstechnik und zu den erhobenen Befunden sowie eine Beurteilung der Einzeluntersuchungen und der Bildfusion. Nach Angaben des Sachverständigen sei eine über das Niveau eines normalen radiologischen oder nuklearmedizinischen Befundberichts hinausgehende epikritische Bewertung der Befunde unter Einbezug der klinischen- anamnestischen Angaben nicht erfolgt, sodass der Leistungsinhalt der Ziffer 75 GOÄ nicht erfüllt sei. 9 Das Gutachten des Prof. M. war in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es enthielt ausführliche Begründungen zur unterschiedlichen Methode der Szintigraphie und der PET-Untersuchung. Aus diesem Grunde bedurfte es nicht der weiteren Einholung eines Gutachtens eines Nuklearmediziners. Auch das vom Nebenintervenienten vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. med. B. vom 23.07.2008 vermochte an dem Ergebnis nichts zu ändern, da nicht ersichtlich war, ob der Behandlungsverlauf mit dem des Klägers vergleichbar war. Im Übrigen hat der Sachverständige unter ausführlicher Begründung angegeben, dass beim Kläger keine Szintigraphie im eigentlichen Sinne durchgeführt worden sei. 10 Auch die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten vermochten an dem Ergebnis nichts zu ändern. Sofern er ausführt, dass auf Grund der Urteile des BGH vom 18.09.2003 – III ZR 416/02 und III ZR 389/02 – dieser ausgeführt habe, dass die PET abrechnungstechnisch aus zwei Leistungen bestehe, nämlich einer szintigraphischen Basisleistung und einer Ergänzungsleistung nach den Ziffern 5488, 5489 GOÄ, so ist nicht ersichtlich, dass diese Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Im Übrigen hat der Sachverständige im vorliegenden Fall nachvollziehbar begründet und dargelegt, dass beim Kläger keine szintigraphische Untersuchung erfolgt ist. Auch der Einwand des Klägers im Hinblick auf die Ablehnung des 2,5-fachen Steigerungssatzes der Ziffer 5489 GOÄ vermochte an dem Ergebnis nichts zu ändern. Denn Inhalt dieser Ziffer ist entsprechend dem GOÄ-Text die Darstellung in mehreren Ebenen . Daraus folgt, dass insoweit kein erhöhter Steigerungsfaktor berechnungsfähig ist. 11 Auch der weitere Einwand des Kläger-Vertreters im Termin vom 28.10.2008, dass das Gutachten nicht von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. M., sondern von Frau Prof. Dr. med. L. erstellt worden sei, führte ebenfalls zu keiner anderweitigen Beurteilung . Das Gutachten ist von Herrn Prof. Dr. M. unterzeichnet worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Ausführungen durch Frau Prof. Dr. med. L. mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen abgestimmt sind. 12 Ein Anspruch auf Erstattung der Ziffern 1 und 5 GOÄ besteht mangels Dokumentation nicht. Denn der Arzt ist verpflichtet, die von ihm durchgeführte Behandlung vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies ergibt sich aus § 10 MBO und dient dem Nachweis einer lege artis durchgeführten medizinisch notwendigen Behandlung. Dokumentiert werden müssen die für Diagnose und Therapie wesentlichen medizinischen Fakten, die wichtigsten durchgeführten Maßnahmen und Daten, auftretende Komplikationen ( BGH Versicherungsrecht 93, 836 ). Zu dieser Dokumentationspflicht gehört auch , die der symptombezogenen Untersuchung gemäß Ziffer 5 GOÄ und die der Beratung gemäß Ziffer 1 GOÄ. 13 Mithin war die Klage abzuweisen. 14 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.