Urteil
265 C 419/07
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2008:0623.265C419.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 2 Die Klage ist nicht begründet. 3 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger für den geltend gemachten Anspruch auf Grund der Sicherungsabtretung aktivlegitimiert ist, oder ob der Sicherungsabtretungsvertrag gem. § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. 4 Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 120,43 € bereits deshalb nicht zu, da seine Honorarberechnung nicht der von ihm vorgelegten Tabelle entspricht, die die Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars des Klägers entspricht. 5 Ausweislich der Rechnung des Klägers vom 01.08.2007 ist das Honorar nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet worden, wie es im Falle eines Totalschadens auch üblich ist. 6 Der Wiederbeschaffungswert ist von dem Kläger in seinem Gutachten vom 01.08.2007 mit 1.800,00 € ermittelt worden. 7 In der Tabelle des Klägers finden sich bei einem Schaden bis 1.800,00 € folgende Einzelbeträge, aus denen sich dann die Grundgebühr zusammensetzt: 8 Besichtigung: 67,00 € 9 Kalkulation: 83,00 € 10 Abfassung: 41,00 € 11 Zeitwert: 15,00 € 12 Die Position Minderwert ist nicht anzusetzen, da in dem Gutachten kein Minderwert ermittelt worden ist. 13 Die genannten Positionen ergeben einen Betrag von 206,00 € netto. Diesem Betrag sind die Nebenkosten Fotosatz, Schreibkosten pauschal, Porto/Telefon pauschal und Fahrtkosten pauschal hinzuzusetzen, insgesamt ein Betrag von 93,43 €. 14 Es ergibt sich ein Gesamtnettobetrag von 299,43 € = brutto 356,32 €. 15 Die Positionen DAT Kalkulation und Berechnung Wiederbeschaffungswert bleiben unberücksichtigt, da sie in die Positionen Kalkulation und Zeitwert fallen und danach schon in der Grundgebühr berücksichtigt sind. 16 Nach der von dem Kläger vorgelegten Kalkulationsgrundlage, auf die er sich in der Klagebegründung bezieht, ergibt sich nach obiger Berechnung nur ein Honoraranspruch von 356,32 €. Da die Beklagte bereits 366,11 € an den Kläger gezahlt hat, ist sein Gebührenanspruch abgegolten. 17 Der Kläger kann einen höheren Gebührenanspruch als zuerkannt auch nicht mit dem Hinweis auf die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 begründen unter Hinweis auf den Tabellenwert von 280,00 € bei einem Schaden bis 2.000,00 €. 18 Der Kläger hat sich in seiner Klagebegründung ausdrücklich auf seine gleichzeitig eingereichte Kalkulationstabelle bezogen, um zu belegen, dass sich die Grundgebühr an der Schadenshöhe orientiert. 19 An dieser Kalkulationsgrundlage muss der Kläger sich dann auch festhalten lassen. 20 Durch Vorlage seiner Tabelle i. V. m. dem Auszug aus dem Schadensgutachten hat der Kläger seine Rechnung prüffähig gemacht (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05, Rdnr. 42; Quelle: juris.de). 21 Dass diese Prüfung für den Kläger nachteilig ausgegangen ist, liegt nicht daran, dass der Kläger sein Grundhonorar an der Schadenshöhe orientiert hat, sondern dass er die Tabellenwerte nicht entsprechend der Schadenshöhe – 1.800,00 € - angesetzt hat, obwohl er in der Rechnung ausdrücklich "Honorar nach Wiederbeschaffungswert" angegeben hat und auch, wie oben aufgezeigt, die Positionen DAT-Kalkulation und Wiederbeschaffungswert doppelt angesetzt hat. 22 Diese Überprüfung, wie sie das Gericht vorgenommen hat, hätte auch die Geschädigte vornehmen können, da es sich lediglich um eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung handelte, nicht aber um die Frage, ob die angesetzten Positionen – etwa die Tabellenwerte oder die Pauschalkosten – überhöht sind. 23 Eine Überprüfung dahin, ob die Kalkulationsgrundlage der Grundgebühr überhöht ist bzw. die weiteren Kostenpositionen es sind, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten. Insoweit verbleibt es dabei, dass die Beklagte sich auf derartige Überhöhungen gegenüber der Geschädigten nicht berufen kann (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rdnr. 55, 56). 24 Eine Kontrolle der Richtigkeit des Ansatzes der einzelnen Positionen ist der Geschädigten jedoch zumutbar. 25 Wenn sich diese – wie hier – anhand der Prüfungsmöglichkeiten teilweise als unzutreffend herausstellen, kann dies dem Anspruch der Geschädigten und damit auch dem des an ihre Stelle getretenen Kläger entgegengehalten werden. 26 Die Klage ist daher abzuweisen. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO. 28 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen und es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt.