Urteil
266 C 154/07
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2008:0508.266C154.07.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung wegen eines Unfallereignisses vom 16.April 2007 in Offenbach in Anspruch. 3 Er befuhr am Unfalltag mit seinem Pkw Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen: 4 … die Waldstraße in Offenbach am Main in Fahrtrichtung Innenstadt. An der Kreuzung zur Eberhard-von-Hrochov-Straße fuhr in den Kreuzungsbereich ein, obwohl die Lichtzeichenanlage rot zeigte. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw des von links kommenden Zeugen B. . 5 Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und zahlte einen Betrag in Höhe von 3.325,70 € an die Reparaturwerkstatt. Diesen Betrag verlangt er von der Beklagten als Entschädigungsleistung abzüglich der zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 €. 6 Der Kläger behauptet, aufgrund der starken Sonneneinstrahlung am Unfalltag gehindert worden zu sein, das Rotlichtsignal als solches wahrzunehmen. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.070,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe 10 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Mai 2007 zu zahlen. 11 2. 12 Die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger im vorgerichtlichen Verfahren 13 entstandenen Gebühren in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen hieraus in 14 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 15 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte ist der Ansicht, zu Recht dem Kläger die Deckung für das Schadensereignis versagt zu haben, da dieser den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht habe. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Kläger vorprozessual – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – sein Fehlverhalten damit erklärt habe, dass er "in Gedanken" bzw. "einen Moment unaufmerksam gewesen" sei. 19 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.April 2008 Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist unbegründet. 22 Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geforderte Entschädigungsleistung verlangen. Nach dem Vorbringen der Parteien und nach Anhörung des Klägers konnte nicht festgestellt werden, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 II e AKB aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherung zusteht. 23 Der Kläger hat den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht, in dem er in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die für ihn geltende Ampel Rotlicht zeigte. Die Beklagte ist daher gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 24 Grob fahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Anders bei der einfachen Fahrlässigkeit muss auch in subjektiver hinsichtlich ein unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Beim Rotlichtverstoß gilt, dass zwar nicht jede Missachtung eines Rotlichts stets als grob fahrlässig einzustufen ist, jedoch aufgrund der damit verbundenen erheblichen Gefahren dies in aller Regel objektiv als grob fahrlässig angesehen werden kann. Ausnahmsweise können aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit entfallen. 25 Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen. Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei Rot angehalten hat und dann in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf grün umgeschlagen, wieder angefahren ist. Die bloße Berufung auf ein Augenblicksversagen ist jedoch nicht geeignet, die grobe Fahrlässigkeit entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, Az: IV ZR 173/01, zitiert nach Juris). 26 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze genügt auch das in seiner persönlichen Anhörung geschilderte Vorbringen des Klägers nicht, um ausnahmsweise den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen zu lassen. Eine Verkehrssituation, bei der die Lichter einer Ampel aufgrund von Sonneneinstrahlungen alle gleich aussehen, ist nicht unüblich. Insbesondere, wenn bei einer Ampel nicht zu erkennen ist, ob es rot, gelb oder grün ist und die Ampel so aussieht, als wäre sie aus, ist von einem durchschnittlich sorgfältigen Fahrer zu erwarten, dass er sich der betreffenden Kreuzung mit besonderer Vorsicht nähert. Das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht birgt ein so hohes Gefahrenpotenzial, dass an den auf eine Lichtzeichenanlage zufahrenden Fahrer besonderes hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Das selbe würde jedoch auch dann gelten, wenn eine Ampel nicht funktionieren würde und daher gar kein Lichtzeichen anzeigen würde. Da der Kläger im übrigen nach seinem Vorbringen nicht durch besondere äußere Umstände abgelenkt worden war, können keine Umstände festgestellt werden, die seine Unaufmerksamkeit in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Daher ist sein Verhalten aus subjektiver Sicht nach seinem Vorbringen als unentschuldbar zu werten. 27 Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Kläger keine Entschädigungsleistung zuzusprechen war und die Klage abgewiesen werden musste. 28 Mangels Hauptanspruch hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen. 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Streitwert: 3.070,00 €