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Beschluss

71IK585/07

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Insolvenzgericht hat die internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen; fehlt sie, ist der Eröffnungsantrag unzulässig. • Bei fehlendem inländischen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist der Wohnsitz im Ausland maßgeblich und begründet keine Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte. • Ein Hilfsantrag auf Partikularinsolvenz ist zulässig in der Form, kann aber unzulässig sein, wenn der Antrag von nicht antragsbefugter Person gestellt wird (hier: nur Gläubiger können nach §354 InsO einen entsprechenden Antrag stellen).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Haupt- und Hilfsantrag mangels internationaler Zuständigkeit und Antragsbefugnis • Das Insolvenzgericht hat die internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen; fehlt sie, ist der Eröffnungsantrag unzulässig. • Bei fehlendem inländischen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist der Wohnsitz im Ausland maßgeblich und begründet keine Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte. • Ein Hilfsantrag auf Partikularinsolvenz ist zulässig in der Form, kann aber unzulässig sein, wenn der Antrag von nicht antragsbefugter Person gestellt wird (hier: nur Gläubiger können nach §354 InsO einen entsprechenden Antrag stellen). Die Schuldnerin, mit erstem Wohnsitz in Norwegen, stellte beim Amtsgericht Köln am 8.12.2007 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und hilfsweise auf Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über ihr inländisches Vermögen. Sie gab an, einen zweiten Wohnsitz in Hürth (Deutschland) zu unterhalten und in Norwegen erfolglos ein Insolvenzverfahren versucht zu haben. Das Gericht wies auf erhebliche Zuständigkeitszweifel hin und bat um weitere Angaben. Die Schuldnerin lieferte ergänzende Schriftsätze, in denen sie Aufenthalt in Deutschland und Nutzung einer Hürther Anschrift darlegte, ohne jedoch substantiiert zur Dauer und zum Schwerpunkt ihrer Aufenthalte vorzutragen. Ein Schreiben ihres Bruders besagte, die Schuldnerin verbringe einen Großteil des Jahres in Hürth; konkrete Nachweise fehlten. Das Gericht prüfte von Amts wegen die internationale Zuständigkeit und die Antragsbefugnis für den Hilfsantrag. Mangels Nachweis eines inländischen Wohnsitzschwerpunkts und fehlender Antragsbefugnis wurde entschieden. • Das Gericht ist verpflichtet, die internationale Zuständigkeit in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen; ist sie nicht gegeben, ist der Eröffnungsantrag unzulässig. • Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nicht nach der EuInsVO, da Norwegen nicht EU-Mitglied ist; maßgeblich ist daher die lex fori und die örtliche Zuständigkeit nach §3 InsO in Verbindung mit §13 ZPO und den §§7–11 BGB. • Ein Wohnsitz im Ausland (Norwegen) begründet keine Zuständigkeit deutscher Gerichte; eine doppelte Wohnsitzbegründung in Deutschland erfordert substantiierten Vortrag, dass der inländische Wohnsitz den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellt. • Die Schuldnerin hat trotz gerichtlichen Hinweises keine konkreten Angaben zu Aufenthaltszeiten und -dauer in Hürth gemacht; der bloße Hinweis auf eine zur Verfügung stehende Unterkunft oder sporadische Aufenthalte, etwa wegen medizinischer Behandlung, reicht nicht für einen Wohnsitzschwerpunkt aus. • Für die örtliche Zuständigkeit kommt nach §3 InsO nur der Gerichtsstand am Wohnsitz inländischer Natur in Betracht; damit fehlt die erforderliche Grundlage für ein Eröffnungsverfahren in Köln. • Der hilfsweise gestellte Partikularinsolvenz-Antrag ist formell zulässig als Hilfsantrag nach §4 InsO i.V.m. §260 ZPO, jedoch fehlt es an der materiellen Antragsbefugnis: Nach §354 InsO kann nur ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen, nicht die Schuldnerin selbst. Die Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens wurden als unzulässig zurückgewiesen. Das Amtsgericht Köln ist international nicht zuständig, weil die Schuldnerin ihren Schwerpunktwohnsitz in Norwegen hat und keinen substantiierten Vortrag zum inländischen Wohnsitz nachgewiesen hat. Ferner fehlt für den Hilfsantrag die Antragsbefugnis, da nach §354 InsO nur Gläubiger einen solchen Antrag stellen können. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zulässig.