Urteil
144 C 212/07
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2008:0109.144C212.07.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.900,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 609,66 € seit dem 15.10.2007 und aus 1.291,00 € seit dem 25.01.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 92 % und die Klägerin zu 8 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten. Die Klägerin – eine Autovermeitungsgesellschaft – macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Mietzinsansprüche aus zwei Fahrzeug-Mietverträgen geltend. 3 Zwei Kunden der Klägerin benötigen zur Überbrückung einer unfallbedingten Ausfallzeit ihrer Fahrzeuge ein Mietfahrzeug. Die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner waren im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die jeweiligen Unfallgegner, also die Versicherungsnehmer der Beklagten, traf für die Unfälle eine Haftung von 100 %. 4 Hinsichtlich des Schadensfalls der Firma Q. H. GmbH (Schadennr. der Beklagten 000) übersandte die Klägerin der Beklagten am 05.12.2006 eine Rechnung vom 30.11.2006 über 1.295,12 € netto (Bl. 10 d.A.). Die Beklagte beglich 500,00 € netto. 5 Hinsichtlich des Schadenfalls E. X. (Schadennr. der Beklagten 111) übersandte die Klägerin der Beklagten am 15.12.2006 eine Rechnung vom 15.12.2006 über 2.442,52 € (Bl. 15 d.A.). Die Beklagte beglich 1.000,00 € 6 Die Kunden der Klägerin wollten die restlichen Mietzinsrückstände nicht beglichen. 7 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung von restlichen Mietzinsrückständen in Höhe von insgesamt 2.074,86 €. Die Schwacke-Liste sei geeignetes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten. Unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste stünde ihr hinsichtlich des Schadenfalls Firma Q.H. GmbH noch ein Betrag in Höhe von 668,36 € zu und in Bezug auf den Schadensfall E. X. noch weitere 1.406,50 €. Auf die Aufstellungen der Klägerin auf Seite 6 und 7 der Klageschrift (Bl. 6, 7 d.A.) wird verwiesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.074,86 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 668,36 € seit dem 15.01.2007, aus 1406,50 € seit dem 25.01.2007 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie behauptet, die Kunden der Klägerin seien vor Vertrags-schluss nicht über alternative Tarife informiert worden und nicht darüber, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners möglicherweise die Mietwagen-rechnung nicht in vollem Umfang erstattet. Sie ist der Ansicht, diese Verletzung der Aufklärungspflicht führe dazu, dass die Kunden nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten überhöhten Mietwagenkosten verpflichtet seien. Der Geschädigte könne von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen. Die Beklagte behauptet, beiden Geschädigten sei hier ein günstiger Normaltarif zugänglich gewesen. Weiter behauptet die Beklagte, die Kunden der Klägerin hätten im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges von Klägerin keine unfallbedingten Mehrleistungen erhalten, die einen pauschalen Aufschlag von 30 % auf den Mietpreis rechtfertigen würden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Schwacke-Liste sei keine taugliche Schätzungsgrundlage. Wenn dieses möglich wäre, so müsste der Vermieter seine Preise nicht mehr kalkulieren und dem Wettbewerb aussetzen. Die Schwacke-Liste lasse die Gewichtung nach der Größe der Vermietsituation außer Acht. Zudem werde die Korrekheit des Antwortverhaltens der befragten Vermieter ungeprüft unterstellt. Die Schwacke-Liste sei ferner nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 I. 16 Die Klage ist in der Hauptsache wegen 1.900,66 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 17 Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Da die Unfallgeschädigten eine Zahlung des restlichen Mietzins verweigerten, besorgt die Klägerin eine eigene Angelegenheit und keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, weil es ihr im Wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (BGH, NJW 2006, 1726). 18 Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten wegen der beiden streitgegenständlichen Schadensfällen ersetzt verlangen, jedoch nur im zuerkannten Umfang. 19 Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein dem maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Er darf insbesondere nicht das erstbeste Angebot annehmen, sondern muss sich "auf dem Markt begeben" und sich ggf. nach anderen, günstigeren Tarifen erkundigen. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass des auf dem Markt der Autovermieter neben ihm möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen auch Normaltarife gibt. Das sind unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten für Selbstzahler gebildete Tarife, die – zum Teil erheblich – günstiger als Unfallersatztarife sind. Dementsprechend ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, nach der neueren, den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifs bietet dabei die Schwacke-Liste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmen im maßgeblichen Postleitzahlenbereich vorgenommen worden sind, eine brauch-bare Grundlage (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2008, S. 92; LG Bonn, NZV 2007, S. 156; LG Köln, Urt. V. 30.01.2007, Az: 11 S 578/04, abrufbar bei juris; LG Köln, NJW-RR 2006, S. 1400). Abzustellen ist dabei auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarifkombination sowie nach der Schwacke-Liste 2006 der sogenannte Modus-Wert (früher: gewichtetes Mittel), d.h., der Wert, der im maßgeblichen Bereich auf häufigsten genannt wurde. Allerdings ist für den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch einen Unfallgeschädigten auch zu berücksichtigen und anzuerkennen, dass das Unfallersatzgeschäft gegenüber dem normalen Vermietungsgeschäft eine höhere Kosten- und Risikostruktur aufweist (z.B. vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungs-fristen, Forderungsausfallrisiko etc.), so dass in Anwendung von § 267 ZPO ein auch pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Ein solcher ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (nur NJW 2006, S. 360). Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (NZV 2007, S. 199) erscheint dazu ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif angemessen. Hinzukommen noch Nebenkosten für Zusatzleistungen, sofern diese im Einzelfall erbracht worden sind und sofern hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt worden ist. Dies sind insbesondere etwa Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, mögliche Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sowie ein Mehraufwand bei Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten oder die Vereinbarung eine Zusatzfahrers. Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkosten-tabelle der Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage. 20 Die streitgegenständlichen Mietwagenkosten sind demnach nach der vorgelegten maßgeblichen Schwacke-Liste wie folgt abzurechnen: 21 Schadensfall Firma Q H. GmbH, PLZ-Gebiet 539, Gruppe 5 für 9 Tage: 22 1 x Wochenpauschale (Modus-Wert) 507,00 € 23 2 x Tagespauschale 174,00 € 24 681,00 € 25 20 % pauschaler Aufschlag 136,20 € 26 1 x Wochenpauschale Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 € 27 2 x Tagespauschale Voll- und Teilkaskoversicherung a 24,00 € 48,00 € 28 9 x Winterreifen a 10,00 € 90,00 € 29 9 x Zusatzfahrer a 15,00 € 135,00 € 30 Zustellung/Abholung a 25,00 € 50,00 € 31 Insgesamt brutto 1.287,20 € 32 Insgesamt netto 1.109,66 € 33 Abzüglich Zahlung - 500,00 € 34 Verbleiben 609,66 € 35 Schadensfall E. X.; PLZ-Gebiet 523, Gruppe 2 für 19 Tage: 36 2 x Wochenpauschale a 385,00 € (Modus-Wert) 770,00 € 37 1 x 3-Tagespauschale 231,00 € 38 2 x Tagespauschale a 77,00 € 154,00 € 39 1.155,00 € 40 20 % Aufschlag 231,00 € 41 2 x Wochenpauschale Voll- und Teilkaskoversicherung a 136,00 € 272,00 € 42 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 € 43 2 x Tagespauschale Voll- und Teilkaskoversicherung a 19,00 € 38,00 € 44 19 x Winterreifen a 10,00 € 190,00 € 45 19 x Zusatzfahrer a 15,00 € 285,00 € 46 Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten 62,00 € 47 Insgesamt brutto 2.291,00 € 48 Abzüglich Zahlung - 1.000,00 € 49 Verbleiben 1.291,00 € 50 Da auch die Klägerin die Mietwagenkosten entsprechend der Schwacke-Liste, also entsprechend dem Modus-Wert betreffend den Normaltarif berechnet hat, ist eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin nicht ersichtlich. 51 Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1 , 286 BGB verlangen. 52 II. 53 Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Aufgrund des Gebührensprungs hat das Gericht von der Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 54 Streitwer: 2.074,86 €