OffeneUrteileSuche
Beschluss

114 C 7/06

AG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vergütung eines Rechtsanwalts kann auf Antrag nach § 11 RVG durch den Rechtspfleger festgesetzt werden. • Ein Hinweis auf eine Rechtsschutzversicherung des Gegners begründet allein keine nichtgebührenrechtliche Einwendung gegen die Festsetzung, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Haftung oder Leistung der Versicherung vorgetragen werden. • Soweit Einwendungen nicht gebührenrechtlich sind und nicht substantiiert vorgetragen werden, sind sie im Festsetzungsverfahren unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Festsetzung anwaltlicher Vergütung nach § 11 RVG trotz Verweisung auf Rechtsschutzversicherung • Die Vergütung eines Rechtsanwalts kann auf Antrag nach § 11 RVG durch den Rechtspfleger festgesetzt werden. • Ein Hinweis auf eine Rechtsschutzversicherung des Gegners begründet allein keine nichtgebührenrechtliche Einwendung gegen die Festsetzung, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Haftung oder Leistung der Versicherung vorgetragen werden. • Soweit Einwendungen nicht gebührenrechtlich sind und nicht substantiiert vorgetragen werden, sind sie im Festsetzungsverfahren unbeachtlich. Die Rechtsanwältin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung und ersetzungsfähiger Auslagen gemäß § 11 RVG gegenüber der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin rügte, der Anwalt hätte die Rechtsschutzversicherung der Mandantin in Anspruch nehmen sollen und verwies darauf als Einwendung gegen die Festsetzung. Konkrete Darlegungen zur Haftung oder Leistungsbereitschaft der Versicherung legte sie nicht vor. Das Gericht prüfte die sachlichen und rechnerischen Ansätze des Festsetzungsantrags. Es stellte fest, dass der Anwalt einen eigenen Anspruch gegen seine Mandantin hat und die bloße Verweisung auf eine Versicherung keine Haftung begründet. Daraufhin setzte das Gericht die Vergütung fest und bestimmte zudem Auslagen des Festsetzungsverfahrens. • Rechtsgrundlage ist § 11 RVG, wonach auf Antrag die der Rechtsanwältin/ dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung und zu ersetzende Aufwendungen festgesetzt werden können. • Im Festsetzungsverfahren sind Einwendungen nur zu berücksichtigen, soweit sie im Gebührenrecht begründet sind; nichtgebührenrechtliche Einwendungen sind nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ausgeschlossen, sofern sie nicht substantiiert dargelegt werden. • Die Antragsgegnerin verwies allein auf eine Rechtsschutzversicherung; ein solcher Verweis begründet jedoch nicht automatisch eine Haftung der Versicherung und entbindet nicht von der Darlegung konkreter Umstände, die eine Leistungspflicht oder Leistungsbereitschaft der Versicherung belegen. • Da die Antragsgegnerin keine weiteren Tatsachen vortrug, die eine Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung belegen würden, blieb ihre Einwendung unbeachtlich und stand einer Festsetzung nicht entgegen. • Die vorgelegten Ansätze des Festsetzungsantrags waren sachlich und rechnerisch richtig, so dass die beantragte Vergütung und die Auslagen festzusetzen waren. Der Antrag auf Festsetzung der Anwaltshonorar wurde in vollem Umfang stattgegeben: Die Vergütung wurde auf 145,82 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 28.11.2006 festgesetzt; ferner wurden 7,90 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens zuzüglich Zinsen seit dem 08.02.2007 festgesetzt. Die Einwendung der Antragsgegnerin, der Anwalt hätte die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen müssen, war unbeachtlich, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Haftung oder Leistungsbereitschaft der Versicherung vorgetragen wurden. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gegen den Beschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht fristgerecht gezahlt werden.