Urteil
136 C 513/06
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2007:0516.136C513.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.201,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung seiner Ansicht nach überzahlter Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. 3 Der Kläger ist selbständiger Unternehmer. Die Beklagte ist Rechtsanwältin und betreibt eine eigene Kanzlei. 4 Im Jahre 2005 beabsichtigte der Kläger, sich von seiner Ehefrau, der Zeugin A. B., zu trennen bzw. ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Die Zeugin B. beauftragte im Zusammenhang mit der Trennung die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, wobei der genaue Umfang der Bevollmächtigung zwischen den Parteien streitig ist. 5 Jedenfalls gelang es dem Kläger und der Zeugin B. mit Unterstützung ihrer Anwälte eine Scheidungsvereinbarung auszuhandeln, die am 10.06.2005 vor dem Notar Professor Dr. S. in Köln beurkundet wurde. Danach war der Kläger unter anderem verpflichtet, sich an den Kosten für die anwaltliche Beratung der Zeugin A.B. mit einem Betrag von 6.000 € zu beteiligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ehevertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 44 ff d. A.) Bezug genommen. 6 Mit Rechnung vom 14.06.2005 (Bl. 9 d. A.) stellte die Beklagte der Zeugin B. ihre Tätigkeit mit einem Betrag von insgesamt 12.189,28 € wie folgt in Rechnung: Geschäftsgebühr nach Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV/RVG): 3.588,- €, Terminsgebühr nach Ziffer 3104 (VV/RVG): 2.760,- €, Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 (VV/RVG): 4.140,- €, Post- und Fernsprechgebühren nach Ziffer 7002 (VV/RVG): 20,- € und Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 (VV/RVG): 1.681,28 €. 7 Auf diesen Rechnungsbetrag zahlte die Zeugin A. B. einen Teilbetrag von 6.189,28 €, den Rest von 6.000 € zahlte der Kläger und wandte sich zur Überprüfung der Rechnung an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser schrieb am 01.07.2006 (Bl. 10 d. A.) die Beklagte an und bat um nähere Darlegung der einzelnen Gebührensätze, die in der Rechnung nicht aufgeschlüsselt waren. Ferner bat er um Erläuterung, aus welchem Grund eine Terminsgebühr in Rechnung gestellt worden sei. Diese sei, so der Anwalt weiter, nicht entstanden. 8 Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 01.08.2006 (Bl. 12 ff d. A.) und rechtfertigte die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr unter anderem mit dem außerordentlichen Umfang der Auseinandersetzung. 9 Mit Schreiben vom 02.08.2006 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung eines Teils der gezahlten Terminsgebühr in Höhe von 1.506,16 € an den Kläger auf und vertrat die Auffassung, eine Terminsgebühr könne nicht berechnet werden, insbesondere deshalb, da die Zeugin A. B. keinen Klageauftrag erteilt habe. 10 Dies wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.08.2006 (Bl. 17 – 19 d. A.) zurück und erklärte, eine Rückzahlung der Terminsgebühr komme für sie nicht in Betracht. 11 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter und macht ferner die entstandenen und von ihm gezahlten Anwaltskosten für die Prüfung der Rechnung und seine vorgerichtliche Vertretung in Höhe 419,80 € geltend (0,65 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2400 VV/RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 (VV/RVG) zu Unrecht berechnet und damit eine schadensersatzpflichtige Nebenpflichtverletzung begangen. Er behauptet, seine Ehefrau, die Zeugin A. B., habe der Beklagten keinen Klageauftrag erteilt. Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau hätten lediglich Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des von ihnen vorgefertigten Ehevertrages bestanden. 12 Ferner habe ihm die Zeugin A. B. am 06.09.2006 sämtliche Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten – insbesondere auch Rückforderungsansprüche wegen zu hoch gezahlter Rechtsanwaltsgebühren - abgetreten. Hierzu legt der Kläger die Kopie einer Abtretungserklärung vom 06.09.2006 (Bl. 23 d. A.) vor. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.201,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.506,16 € seit dem 13.08.2006 und aus weiteren 1.695,44 € seit dem 21.11.2006 sowie den nicht anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 419,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361,90 € seit dem 13.08.2006 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Terminsgebühr zu Recht erhalten. Hierzu behauptet sie, die Zeugin A. B. habe ihr bereits am 17.03.2005 den Auftrag erteilt, die infolge der beabsichtigten Trennung der Eheleute zu regelnden Sachverhalte (Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich und sonstige Vermögensrechtliche Ansprüche) im Wege einer Stufenklage und/oder sonst geeigneten Klage durchzusetzen. Ferner rechtfertigten der Inhalt und der Umfang der beurkundeten Auseinandersetzungsvereinbarung der Eheleute den Ansatz einer Terminsgebühr. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 31.01.2007 durch Vernehmung der Zeuginnen Rechtsanwältin C. D., A. B. und E. F.. 19 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin Rechtsanwältin C. D. vom 14.03.2007 (Bl. 94 – 95 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 27.04.2007 (Bl. 103-105 d. A.) Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 21 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 22 Die Klage ist mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.201,60 € aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 398 BGB. 23 Der Kläger ist (seit dem 06.09.2006) aktivlegitimiert. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, daß die Zeugin A. B. dem Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten am 06.09.2006 abgetreten hat. Die Zeugin A. B. hat glaubhaft bekundet, daß sie das Original der in Kopie zu den Akten gereichten Abtretungserklärung vom 06.09.2006 unterschrieben hat und daß diese Erklärung auch inhaltlich zutreffend ist. 24 Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der in Rechnung gestellten und vom Kläger bzw. der Zeugin A. B. in vollem Umfang gezahlten Terminsgebühr nach Ziffer 3104 (VV/RVG) verlangen, da die Beklagte diese Gebühr nicht abrechnen durfte, so daß insoweit kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung besteht. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 (VV/RVG) – entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers - nur dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn ein Klageverfahren anhängig ist, oder ob – so die Auffassung der Beklagten – es ausreicht, daß ein Klageauftrag bestanden hat. Denn vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, daß lediglich ein bedingter Klageauftrag erteilt wurde: Die Beklagte selbst hat bekundet, die Zeugin A. B. habe in einem Termin vom 20.04.2005 ihr gegenüber erklärt, dass erst dann geklagte werden sollte, wenn keine Einigung in der Sache erzielt werden könne. 25 Die Zeugin E. F., eine Angestellte der Beklagten, hat dies bestätigt: Nach der Aussage dieser Zeugin hat die Zeugin A. B. erklärt, eine Klage solle erhoben werden, wenn eine gütliche Einigung mit dem Kläger nicht zustande komme. 26 In diesen Zusammenhang fügt sich auch die schriftliche Aussage der Zeugin C. D. ein: Die Zeugin C. D. hat bekundet, die Beklagte habe im Rahmen der Verhandlungen gedroht, sie werde den Kläger gegebenenfalls auf Unterhalt verklagen und gegebenenfalls auch auf Vermögenauseinandersetzungen Anspruch nehmen, sollte sich dieser nicht kompromissbereit zeigen. 27 Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen – die Aussage der Zeugin A. B., die keine Erinnerung daran hatte, ob sie der Beklagten einen Klageauftrag erteilt hatte, gibt für die Beantwortung der Frage, ob ein bedingter oder unbedingter Klageauftrag erteilt wurde, nichts her - steht fest, daß eine Klage jedenfalls nur dann und für den Fall erhoben werden sollte, dass die (vorrangig zu führenden) Vergleichsverhandlungen scheitern. Nur in diesem Fall sollte die Beklagte Prozessbevollmächtigte der Zeugin A. B. werden. 28 Ein solcher nur bedingter Klageauftrag berechtigt den Anwalt jedoch nicht, eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 (VV/RVG) berechnen zu dürfen: Nur wenn der Anwalt einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, kann eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 (VV/RVG) entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az: IX ZR 215/05). 29 Auch ein hoher Arbeitsaufwand in der Sache rechtfertigt nicht den Ansatz einer Terminsgebühr, sondern ist bei der Bemessung des Rahmens der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2400 (VV/RVG), der einen Rahmen von 0,5 – 2,5 Gebühren vorsieht, zu berücksichtigen. Dieses Ermessen hat die Beklagte indessen bereits ausgeübt, als sie eine 1,3 Gebühr berechnet hat. 30 Im Ergebnis ist die Beklagte daher verpflichtet, an den Kläger die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 (VV/RVG) , mithin einen Betrag in Höhe von (2.790 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer =) 3.201,60 € zurück zu zahlen. 31 Der zuerkannte Zinsanspruch ist gem. den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 21.11.2006 gerechtfertigt. 32 Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch und ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten für die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Denn diese Kosten sind sämtlich vor dem 06.09.2006 entstanden, also bevor die Zeugin A. B. ihre Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat. Vor diesem Zeitpunkt war der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht aktivlegitimiert: Nach dem Inhalt der Scheidungsvereinbarung war er verpflichtet, sich mit einem Fixbetrag von 6.000,- € an den Rechtsanwaltskosten der Zeugin A. B. zu beteiligen. Ein Rückforderungsanspruch konnte dem Kläger daher nach der eindeutigen Regelung in der Scheidungsvereinbarung nur dann zustehen, wenn die Gebührenansprüche der Beklagten auf einen Betrag von weniger als 6.000,- € zu bemessen gewesen wären. Sämtliche anderen Rückforderungsansprüche standen dagegen seiner Ehefrau, der Zeugin A. B., zu, da die Beteiligung des Klägers an den Rechtsanwaltskosten der Zeugin A. B. nicht von der Höhe der Gebührenrechnung abhängig gemachten wurde, sondern es sich –wie bereits erwähnt- um einen festen Betrag handelte. Da indessen der Gebührenanspruch der Beklagten in keinem Fall weniger als 6.000,- € betragen hat, war der Kläger vor dem 06.09.2006 nicht Inhaber von Rückforderungsansprüchen gegen die Beklagte, so daß ihm materiellrechtlich kein Rückforderungsanspruch zustand und die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten an den Kläger verpflichtet ist. Die Zeugin A. B. hatte die Beklagte weder auf Rückzahlung in Anspruch genommen noch wollte sie solche Ansprüche überhaupt geltend machen. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 34 Streitwert: 3.201,60 EUR