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Beschluss

71 IN 564/05

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzantrag über das Vermögen einer Zweigniederlassung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, ob und wo ein Hauptinsolvenzverfahren über die Muttergesellschaft eröffnet ist (Art. 3 EuInsVO, § 354 InsO). • Der Antragsteller hat im Zulassungsverfahren die Tatsachen zur Begründung der internationalen Zuständigkeit vollständig darzulegen; das Gericht muss diese Angaben nicht von Amts wegen ermitteln. • Ein Prokurist einer Zweigniederlassung verfügt nach deutschem Recht grundsätzlich nicht über ein Antragsrecht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Zweigniederlassung; dies kann auch die Zulässigkeit eines Sekundär- oder Hauptinsolvenzverfahrens ausschließen (Art. 29 EuInsVO). • Die Voraussetzungen für ein isoliertes Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 4 EuInsVO sind nur unter engen Voraussetzungen gegeben und lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Insolvenzantrags über Zweigniederlassung mangels Darlegung eines Hauptinsolvenzverfahrens • Ein Insolvenzantrag über das Vermögen einer Zweigniederlassung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, ob und wo ein Hauptinsolvenzverfahren über die Muttergesellschaft eröffnet ist (Art. 3 EuInsVO, § 354 InsO). • Der Antragsteller hat im Zulassungsverfahren die Tatsachen zur Begründung der internationalen Zuständigkeit vollständig darzulegen; das Gericht muss diese Angaben nicht von Amts wegen ermitteln. • Ein Prokurist einer Zweigniederlassung verfügt nach deutschem Recht grundsätzlich nicht über ein Antragsrecht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Zweigniederlassung; dies kann auch die Zulässigkeit eines Sekundär- oder Hauptinsolvenzverfahrens ausschließen (Art. 29 EuInsVO). • Die Voraussetzungen für ein isoliertes Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 4 EuInsVO sind nur unter engen Voraussetzungen gegeben und lagen hier nicht vor. Die Leiterin der Zweigniederlassung der D. Ltd. reichte am 29.9.2005 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kölner Zweigniederlassung ein. Die Zweigniederlassung ist im Handelsregister des AG Köln eingetragen; Muttergesellschaft ist die in England eingetragene D. Ltd. Prokurist der Niederlassung ist Herr X. Das Gericht wies auf Bedenken gegen die Zulässigkeit hin; der Prokurist konnte oder wollte nicht darlegen, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über die D. Ltd. in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden sei und machte keine näheren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Antragstellerin legte einen Handelsregisterauszug vor, unternahm jedoch keine substantielle Ergänzung der erforderlichen Angaben. Streitgegenstand war die Frage, ob ein Sekundär- oder ein isoliertes Partikularverfahren eröffnet werden kann und ob der Prokurist antragsbefugt ist. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 EuInsVO muss der Antragsteller konkret darlegen, dass bereits ein Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet ist; diese Darlegung fehlt hier, sodass das Gericht seine internationale Zuständigkeit nicht prüfen kann (Art. 3 Abs. 3 EuInsVO, § 354 InsO). • Amtsermittlungspflicht: Die gerichtliche Pflicht zur Prüfung der Zuständigkeit besteht, jedoch trifft den Antragsteller im Zulassungsverfahren die Darlegungslast für die die Zuständigkeit begründenden Umstände; das Gericht muss diese Tatsachen nicht selbst ermitteln. • Antragsberechtigung: Nach Art. 29 EuInsVO kann nur der Verwalter des Hauptverfahrens oder Personen mit Antragsrecht nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Sekundärinsolvenzantrag stellen; der Prokurist hat nach deutschem Recht kein Antragsrecht für ein Grundlagengeschäft wie die Insolvenzantragstellung. Die bloße Einzelvertretungsbefugnis des Prokuristen im Handelsregister reicht hierfür nicht aus. • Isoliertes Partikularverfahren: Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 EuInsVO sind hier nicht erfüllt, insbesondere fehlen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Eröffnung ohne Hauptverfahren oder die besondere Stellung eines inländischen Gläubigers. • Rechtsfolge: Liegen die erforderlichen Darlegungen nicht vor und ist die Antragsbefugnis zweifelhaft, kann das Gericht den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückweisen; eine Umdeutung in einen Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens scheidet ebenfalls aus, da dem Prokuristen kein entsprechendes Antragsrecht zukommt und gegebenenfalls ein bereits eröffnetes Hauptverfahren entgegenstünde. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung der D. Ltd. wurde als unzulässig zurückgewiesen. Hauptgründe waren das Fehlen jeglicher Darlegung, ob und in welchem Mitgliedstaat ein Hauptinsolvenzverfahren über die Muttergesellschaft eröffnet wurde, sowie die mangelhafte Antragsbefugnis des Prokuristen nach deutschem Recht. Auch die Voraussetzungen für ein isoliertes Partikularverfahren lagen nicht vor. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.