Urteil
118 C 143/05
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2005:0608.118C143.05.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 13.01.2005 (Az: 25 C 208/04) vor dem Landgericht Köln freizustellen. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten für das landgerichtliche Verfahren entfallenden Zinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz für den Zeitraum von der Einzahlung der Gerichts-kosten bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszu-urteilenden Kostenquote zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte mag die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zu Versicherungsnr. 00000. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzver-sicherungsbedingungenin der Fassung der ARB 2000 zugrunde. 3 Mit Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 13.01.2005 (Az. 25 C 208/04) ist die Klägerin zur Zahlung von 2.500,00 € an die Klägerin des dortigen Verfahrens, Frau L. I., wegen ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt worden. Hintergrund dieser Klage war die Teilnahme der Frau I. an einem sogenannten "Herzkreis", der im Sommer 2003 im Raum Bonn durchgeführt wurde, und in dessen Rahmen Frau I. einen Geldbetrag in Höhe von 2.500,00 € an die Klägerin dieses Verfahrens übergeben hatte. 4 Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um eine Variante eines Geldspielsystems, welches derzeit unter wechselnden Bezeichnungen, häufig mit dem Namen "Herzkreis", Gegenstand von Medien und Rechtsprechung ist. Diesem Spielsystem liegt – graphisch dargestellt – eine auf der Spitze liegende Pyramide zugrunde, in der die einzelnen der insgesamt 15 Mitspieler als Kreise eingezeichnet sind. In der Spitze dieser Pyramide befinden sich ein Kreis, darüber zwei weitere, in der nächsten Reihe vier weitere Kreise und in der letzten und obersten Reihe kennzeichnen die sogenannten "Zahlpositionen", welche mit Personen gefüllt werden müssen, damit der unterste Kreis in eine "Empfangsposition" versetzt werden kann. Nachdem alle acht Teilnehmer in der obersten Reihe ihren Spieleinsatz, der als Schenkung bezeichnet wird, an den Teilnehmer in der Empfangsposition geleistet haben, scheidet der Empfänger aus und die Gruppe teilt sich auf in zwei neue Pyramiden mit je sieben der ver-bliebenen Teilnehmer. Diese rücken jeweils eine Ebene in dem Spielsystem nach unten und müssen nun die wieder freigewordenen Zahlpositionen durch acht neue Teilnehmer füllen. 5 Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen Berufung eingelegt, die nunmehr bei dem Landgericht Köln (Az. 13 S 41/05) anhängig ist. Eines Kostendeckungszusage für dieses Berufungsverfahren verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 01.02.2005 unter Berufung auf den Ausschluss-tatbestand des § 3 Abs. 2 f) ARB 2000. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, derartige "Herzkreise" fielen nicht unter den Risiko-ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 f) ARB 2000, da es sich insoweit nicht um einen Spielvertrag handele. 7 Sie beantragt, 8 wie erkannt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, Kostendeckung für das Berufungsverfahren LG Köln 13 S 41/05 zu erteilen. 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten greift der Risikoausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 f) ARB 2000 vorliegend nicht. Denn bei dem streitgegen-ständlichen "Herzkreis" handelt is sich nicht um einen Spielvertrag im Sinne der ARB . Im einzelnen: 16 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (BGH, Urt. Vom 21.05.2003, Az. IV ZR 327/02, NJW 2003, 2384-2386). 17 Der Begriff des Spielvertrags bzw. Gewinnspiels im Sinne des § 3 Abs. 2 f) ARB 2000 ist an den Begriff des Spiels in § 762 Abs. 1 BGB angelehnt, so dass Raum für eine anderweitige Auslegung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht verbleibt. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung unterfallen jedoch die sogenannten "Herzkreise" wie auch alle anderen umgangssprachlich als Systemgewinnspiel bezeichneten Schneeball- bzw. Pyramidensysteme nicht dem Begriff des Spiels im Sinne von § 762 BGB (BGH, Urt. Vom 22.04.1997, NJW 1997, 2314 f.; OLG Hamburg NJW 1954, 394; für die zahlreichen erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. nur AG Köln, Urt. Vom 18.02.2004, Az. 112 C 551/03; AG Köln, Urt. Vom 11.08.2004, Az. 116 C 236/03). 18 Ein Spiel im Sinne des § 762 BGB setzt voraus, dass ein daran Beteiligter einen Einsatz erbringt, welcher sodann unter allen Mitspielern ausgespielt wird (MünchKomm-Pescher, 2 Aufl. 1986, § 762 BGB Rdnr. 7; vgl. Willingmann, NJW 1997, 2932 f.). Die Besonderheit der Pyramiden-Systemspiele liegt jedoch darin, dass die Einstiegsbeiträge gerade in der Pyramide aufgehen und mit dem bedienten Teilnehmer in der Empfängerposition aus dem System herausgenommen werden. Die Teilnehmen zahlen daher gerade keinen Spiel-einsatz, sondern einen in jedem Fall verlorenen Betrag, der die Mitspiel-berechtigung gewährt. 19 Ferner handelt es sich bei einem "Herzkreis" weder um ein Glücks- noch um ein Geschicklichkeitsspiel, da er keinen aleatorischen Charakter aufweist. 20 Beim Glücksspiel hängen Gewinn oder Verlust ganz oder doch hauptsächlich vom Zufall ab, während beim Geschicklichkeitsspiel Gewinn oder Verlust vor-wiegend, unter Umständen ganz von den Fähigkeiten der Beteiligten abhängen (vgl. BGHSt 2, 276; OLG Celle NJW 1996, 2660 ff., Palandt-Sprau, 64 Aufl., § 762 BGB Rdnr. 2). 21 Bei dem vorliegenden Systemspiel kann der einzelne Teilnehmer hingegen durch sein persönliches Werbegeschick das "Spiel" für sich selbst erfolgreich zum Ende bringen, indem er ausreichend Personen aquiriert, die nach ihm in das System einsteigen. Ein Glücksspiel liegt demnach ersichtlich nicht vor. 22 Die Qualifizierung als Geschicklichkeitsspiel scheitert jedoch daran, dass es an dem Faktor Ungewissheit oder Zufall fehlt, der über den Fortgang des Systems bestimmt. Denn Wesen eines jeden Pyramidensystems ist es, zwar den ersten Teilnehmern einen erheblichen Gewinn zu verschaffen, die Masse der Teilnehmer jedoch leer ausgehen zu lassen, da sich infolge der schnell ein-tretenden Marktverengung keine neuen Mitspieler mehr finden lassen. Aufgrund des Vervielfältigungsfaktors stößt das System rein rechnerich an eine Grenze, bei der es mangels objektiver Möglichkeiten der Anwerbung neuer Teilnehmer zu Auffüllung der Zahlpositionen das System nicht fortsetzen lässt. Diese Grenze ist mathematisch bestimmbar und damit gerade nicht dem Zufall überlassen oder ungewiss. 23 Mangels Vorliegens der vom Gesetz vorausgesetzen Faktoren liegt ein Spiel im Sinne des § 762 BGB damit vorliegend nicht vor. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 22.04.1997 (NJW 1997, 2314 f.), der zwar den Begriff des Spiels ebenso im Zusammenhang mit dem dort streitgegenständlichen Schneeball-system, aber doch umgangssprachlich benutzt, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 3. (aaO S. 2315) ergibt. Dort stellt der BGH fest, dass dem Berufungsgericht insoweit zuzustimmen sei, als dass der Rückforderungs-anspruch des Klägers wegen Sittenwidrigkeit der Spielervereinbarung nicht an § 672 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert. Dem wäre jedoch so, wenn man das streit-gegenständlicher System als Spiel im Sinne des § 762 BGB einordnen und dem Rückforderungsanspruch bereits daran scheitern lassen würde. Die Beklagte zieht mithin aus dieser Entscheidung gerade den falschen Schluss. 24 Nach alledem greift der Risikoauschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 f) ARB 2000 im Falle eines Pyramiden- oder Schneeballsystems nach Art der "Herzkreise" nicht zugunsten der Rechtsschutzversicherer ein. Dies mag ein im Sinne der Versicherungsgemeinschaft unbilliges Ergebnis sein, dass jedoch zukünftig nur dazu führen kann, den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 f) ARB 2000, der einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist, durch erweiterte Vertragsbedingungen weiter einzuschränken und das offenbar bei Abfassung der ARB 2000 noch nicht voll erfasste Risiko der "Herzkreise" auszuschließen. 25 Nachdem die Beklagte den weiter geltend gemachten Anspruch nicht bestritten und damit anerkannt hat, war der Klage vollumfänglich stattzugeben. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11 , 711 ZPO. 27 Streitwert: € 1.108,78