Beschluss
288 M 6249/02
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, wenn gepfändet wird, obwohl es sich um eine nicht pfändbare hoheitliche Forderung handelt.
• Die Pfändbarkeit richtet sich danach, ob die Forderung hoheitlichen Zwecken dient; eine formell wirksame Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin ändert daran nichts.
• Eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs berechtigt nicht zur Pfändung von Forderungen Dritter, wenn diese hoheitlicher Natur sind.
• Kostenentscheidung nach § 91 ZPO: trägt der Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Pfändung hoheitlicher Forderungen • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, wenn gepfändet wird, obwohl es sich um eine nicht pfändbare hoheitliche Forderung handelt. • Die Pfändbarkeit richtet sich danach, ob die Forderung hoheitlichen Zwecken dient; eine formell wirksame Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin ändert daran nichts. • Eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs berechtigt nicht zur Pfändung von Forderungen Dritter, wenn diese hoheitlicher Natur sind. • Kostenentscheidung nach § 91 ZPO: trägt der Gläubiger. Die Schuldnerin hatte gegen die Drittschuldnerin Ansprüche aus Verträgen über Einräumung von Überflug-, Transit- und Einflugrechten. Der Gläubiger erlangte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Vollstreckung gegen die Schuldnerin sowie eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Sowohl die Schuldnerin als auch die Drittschuldnerin legten Erinnerungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein. Streitgegenstand war, ob die gepfändeten Forderungen pfändbar sind oder hoheitlichen Zwecken dienen und damit unpfändbar sind. • Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, weil gepfändet worden ist, was nicht pfändbar ist: hoheitliche Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. • Die betreffenden Ansprüche beruhen auf der Einräumung von Rechten am Luftraum über dem Staatsgebiet der Schuldnerin und dienen damit hoheitlichen Zwecken; dies macht sie unpfändbar. • Die formelle Wirksamkeit einer Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin oder eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ändert nicht die materielle Frage der Pfändbarkeit einer Drittforderung. • Nur Forderungen, die im Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken dienen, könnten Gegenstand der Zwangsvollstreckung werden. • Die Annahme einer generellen Einwilligung in Pfändung aufgrund eines zwischenstaatlichen Investitionsschutzvertrags ist nicht zwingend; der Vertrag schützt Investitionen gegen hoheitliche Handlungen, ändert aber nicht die Unpfändbarkeit hoheitlicher Forderungen. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Gläubiger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.02.2002 wurde aufgehoben. Die Erinnerungen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sind zulässig und begründet, weil die gepfändeten Forderungen hoheitlicher Natur und damit unpfändbar sind. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und die formelle Forderung des Gläubigers führen nicht zur Pfändbarkeit hoheitlicher Ansprüche Dritter. Die Entscheidung wird mit ihrer Rechtskraft wirksam; die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.