Urteil
35 C 244/20
Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKLE1:2020:1218.35C244.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug x mit der Fahrzeug-Identifikations-Nr. xx
nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln, KFZ-
Schein (ZLB I) und KFZ-Brief (ZLB II) an die Klägerin herauszugeben
und zu übereignen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von xxx vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug x mit der Fahrzeug-Identifikations-Nr. xx nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln, KFZ- Schein (ZLB I) und KFZ-Brief (ZLB II) an die Klägerin herauszugeben und zu übereignen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von xxx vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Herausgabe eines PKW. Die Klägerin wurde durch Urteil des Landgerichtes Kleve vom 10.05.2019 (Geschäfts-Nr.: 3 O 250/18) zur Zahlung von xxx nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeuges verurteilt. Zusätzlich wurde ausgeurteilt, dass sich die jetzige Klägerin in Annahmeverzug befindet. In dem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Beklagte eine Zahlung beantragt in Höhe von xxx nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent seit dem 22.04.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung eines Nutzungswertersatzes von xxx. Die Klägerin zahlte nach Rechtskraft des Urteils am 26.07.2019 die ausgeurteilte Summe. Mit Schreiben vom 02.08.2019 ließ sie den Beklagten zur Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges auffordern und ließ ihm das Autohaus mitteilen, bei dem er das Fahrzeug einstellen könne. Der Beklagte gab das Fahrzeug auch nach Erinnerung nicht heraus. Die Klägerin hat deshalb Klage erhoben, dem Beklagten zugestellt am 06.08.2020. Sie beruft sich auf das Urteil des Landgerichts. Sie beruft sich zur Anspruchsgrundlage auf § 826 BGB oder – im nachgereichten Schriftsatz – analoge Anwendung von Rücktrittvorschriften. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug x mit der Fahrzeug-Identifikations-Nr. xx nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln, KFZ- Schein (ZLB I) und KFZ-Brief (ZLB II) an die Klägerin herauszugeben und zu übereignen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klägerin habe für ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage. Bei der erfolgten Verurteilung Zug-um-Zug nähmen die Gegenrechte nicht an der Rechtskraft teil; der Anspruch auf die Gegenleistung sei nicht rechtskräftig festgestellt. Er meint, er habe das Recht, auf eine Vollstreckung zu verzichten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Beide Parteien haben im Nachgang zur letzten mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz eingereicht, dabei machen sie jeweils Rechtsausführungen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Mit dem Urteil des Landgerichts Kleve im Vorprozess vom 10.05.2019 Az. 3 O 250/18 ist das Begehren der Klägerin nicht erfüllt; bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die Gegenleistung (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 33. Aufl., Vor § 322 Rn. 34). Die Klägerin hat von sich aus bereits die ausgeurteilte Zahlung erbracht. Den Pkw hat sie noch nicht bekommen. Insoweit hat sie ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Geltendmachung. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann die Herausgabe aufgrund eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses gem. §§ 826, 241 Abs. 1, 249 BGB verlangen. Mit der Rechtskraft des Urteils des LG Kleve steht zwischen den Parteien fest, dass ein Anspruch auf Schadensersatz von der Klägerin zu erfüllen war. Bei dessen Ausgestaltung waren die Vorteile zu saldieren. Das waren die gezogenen Nutzungen und gemäß dem damals eigenen gestellten Antrag der PKW. Die erhobenen Einwendungen des Beklagten sind unbeachtlich. Soweit er sich darauf beruft, es habe ihm freigestanden, ob er aus dem Urteil habe vorgehen wollen, kann er hiermit nicht durchdringen. Er hat die Zahlung der Klägerin ohne Vorbehalt hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung angenommen. Damit wurde ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, bei dessen Abwicklung er nach der vorzunehmenden Saldierung den als Gegenleistung benannten PKW herauszugeben hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Ausführungen der Parteien in den nachgereichten Schriftsätzen geben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Streitwert wird auf xxx festgesetzt. Hierbei werden die Wertangaben zu dem aktuellen Wert zu PKW berücksichtigt, § 3 ZPO.