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Beschluss

19 F 129/20

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2020:0902.19F129.20.00
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Tenor

Der Antragstellerin xxx wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin xxx in xxx Verfahrenskostenhilfe bewilligt,

soweit sie mit dem Antrag zu 1) laufenden Unterhalt von monatlich xxx € bis einschließlich xxx

und mit dem Antrag zu 2) rückständigen Unterhalt von xxx € begehrt.

Im Übrigen wird das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Die Zustellung erfolgt nur in Höhe der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin xxx wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin xxx in xxx Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie mit dem Antrag zu 1) laufenden Unterhalt von monatlich xxx € bis einschließlich xxx und mit dem Antrag zu 2) rückständigen Unterhalt von xxx € begehrt. Im Übrigen wird das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Die Zustellung erfolgt nur in Höhe der bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Gründe: Das Begehren der Antragstellerin hat aus folgende Gründen nur teilweise Aussicht auf Erfolg: Das Gericht beurteilt die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt wie folgt: Warum das Arbeitsverhältnis bei der Firma xxx beendet ist, ist nach dem Bestreiten der Gegenseite nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Gehaltsabrechnung 12/19. Gleiches gilt für das „Beschäftigungsverhältnis xxx“. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragstellerin zunächst fiktive Einkünfte in Höhe von rund xxx € monatlich zuzurechnen sind. Dies entspricht den Einkünften aus den beiden oben genannten Beschäftigungsverhältnissen ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung aus 12/19 ( Firma xxx) und 8/19 („Aushilfslohn“ - Anlage zum Schriftsatz vom xxx. Ab xxx dürfte die Antragstellerin allerdings zu einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtete gewesen sein, so dass ihr ab diesem Zeitraum fiktive Einkünfte aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind. Die Antragstellerin betreut weder gemeinschaftliche noch überhaupt Kinder. Sie ist xxx Jahre alt und körperlich gesund. Die Ehe dauerte bis zur Trennung nur vier Jahre. Vor der Trennung war sie teilzeitbeschäftigt. Ohne Ausweitung der Erwerbstätigkeit erwirtschaftet sie Einkünfte deutlich unterhalb des Existenzminimums. Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist jedenfalls nicht gehoben. Vor allem jedoch zeigt die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit dem neuen Lebensgefährten, dass von einer endgültigen Zerrüttung der Ehe auszugehen ist. Der Schutzgedanke des § 1361 Abs. 2 BGB, dass für eine Klärungszeit der Status des haushaltsführenden Ehegatten nicht verändert werden soll, ist damit obsolet und die Verpflichtung zu wirtschaftlicher Eigenständigkeit tritt in den Vordergrund. Das Gericht errechnet fiktive Einkünfte auf Grundlage eines Stundenlohns von xxx € - nach dem Parteivorbringen muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ungelernt ist – mit monatlich netto xxx €, abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen verbleiben xxx €. Für die Hinzurechnung eines „fiktiven Versorgungsentgelts“ besteht dann kein Raum mehr. Aufgrund der eingereichten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass der Antragsgegner an der xxx als Kommanditist beteiligt ist - der Vortrag der Antragstellerin verhält sich insofern nur unkonkret über eine „Beteiligung“. Welche Einkünfte ihm aus dieser Tätigkeit zustehen, dürfte sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, welcher jedoch nicht vorgelegt wurde. Eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zu Privatentnahmen in einer bestimmten Höhe, welche mitunter einer vernünftigen wirtschaftlichen Geschäftsführung zuwider laufen, dürfte für die Zukunft eher nicht anzunehmen sein. Das zur Akte gereichte Schreiben eines Steuerberaters aus xxx erscheint ebenfalls nicht geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu ermitteln. Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand steuerlicher Gewinne ist grundsätzlich auf einen Mehrjahresdurchschnitt abzustellen sein, ggf. sind unterhaltsrechtliche Korrekturen vorzunehmen. Für eine vorläufige Berechnung der Leistungsfähigkeit legt das Gericht zunächst – entsprechend übereinstimmendem Parteivorbringen – den Gewinn gemäß Steuerbescheid für xxx (xxx €) zu Grunde. Hiervon ist abzusetzen die zu zahlende Einkommenssteuer (xxx €), Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung (xxx * xxx € ) und Aufwendungen für KV/PV mit monatlich xxx € in xxx (xxx € in xxx). Es verbleiben xxx € (für xxx: xxx €) so dass Erfolgsaussichten bezüglich folgender Unterhaltsbeträge bestehen: xxx Entsprechend den Anträgen ermittelt sich laufender Unterhalt von xxx € und rückständiger Unterhalt von xxx €. Eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt dürfte nach endgültiger Abkehr der Antragstellerin und Zuwendung zu einem neuen Lebensgefährten ausgeschlossen sein. Entsprechend war bereits bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Begrenzung vorzunehmen. * Am 05.02.2021 erging folgender Abänderungsbeschluss: 3 WF 134/20 OLG Düsseldorf