Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kleve vom 11.10.2019 zum Aktenzeichen 35 C 111/19 wird insoweit aufgehoben, als dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wurde, an die Klägerin 6.710,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.01.2019 sowie 650,34 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Der Einspruch des Beklagten zu 1) wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 2), die diesem allein auferlegt werden. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu ½. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus Pflichtverletzung aus einem Verwaltervertrag. Die Klägerin ist eine in L. belegene Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahre 2015 wurde sie von der Beklagten zu 1) als WEG-Verwalterin verwaltet. Im Jahre 2015 war der Beklagte zu 2) einer von vier Gesellschaftern der Beklagten zu 1). Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Juni 2015 war Herr T. aus E.. Als WEG-Verwalterin der Klägerin hatte die Beklagte zu 1) Zugriff auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Komplementärin der V. GmbH & Co. KG, der G. GmbH. Die Bestellung zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) erfolgte gemäß Eintragung in das Handelsregister vom 00.00.0000. Aktuell ist der Beklagte zu 2) nicht mehr der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Es wird auf die vorgelegte Kopie des Handelsregisterauszugs verwiesen. Im Juni 2015 war der Beklagte zu 2) auch Beirat der Klägerin. Ende 2018 ging die Hausverwaltung auf den jetzigen Verwalter Y.. über. Dieser prüfte die ihm übergebenen Unterlagen und stellte Unregelmäßigkeiten fest. Die Klägerin meldete sich anwaltlich bei der V. GmbH & Co. KG Herrn K. mit Schreiben vom 07.01.2019 und machte geltend, die Hausgeldzahlungen aus dem Jahr 2015 in einer errechneten Gesamtsumme von 6.710,00 € seien ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass die V. GmbH & Co. KG ungerechtfertigt bereichert sei. Der Beklagte zu 2) habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, da er die Zahlungen angewiesen habe. Er sowie die A. GmbH würden persönlich in Anspruch genommen. Ob der Beklagte zu 2) die Zahlungen selber veranlasst hat, ist streitig. Die V. GmbH & Co. KG forderte Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.710,00 € sowie anwaltliche Kosten in Höhe von 659,34 € bis zum 16.01.2019. Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben gegenüber den jetzigen Beklagten, diesen zugestellt am 28.03.2019. Das Gericht hat zunächst ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und sodann eine Güteverhandlung und mündliche Verhandlung auf den 11.10.2019 anberaumt. Zu dieser wurden beide Beklagte zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigen gemäß Empfangsbekenntnis vom 19.06.2019 geladen. Im Termin erschien für die Beklagten niemand. Nach festgestelltem Scheitern der Güteverhandlung und Überleitung in das Hauptverfahren hat die Klägerin die angekündigten Anträge gestellt und den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Das Amtsgericht Kleve hat antragsgemäß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.710,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.01.2019 sowie 650,34 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Gegen das den Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigen am 21.10.2019 zugestellte Versäumnisurteil ist mit Schriftsatz vom 04.11.2019, eingegangen am selben Tag bei Gericht, Einspruch eingelegt worden. Zunächst ist beantragt worden, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kleve vom 11.10.2019 zum Aktenzeichen 35 C 111/19 insoweit aufzuheben, als dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wurde, an die Klägerin 6.710,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.01.2019 sowie 650,34 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung sind die Anträge geändert worden. Die Klägerin meint, das Versäumnisurteil gegenüber der Beklagten zu 1) sei rechtskräftig, da zunächst nur der Antrag gestellt worden sei, das Urteil gegenüber dem Beklagten zu 2) abzuändern. Die Klägerin behauptet, im Jahre 2015 seien vom Konto der WEG diverse Wohngeldzahlungen veranlasst worden, nämlich am 17.06. 604,00 € an die WEG D.-straße und 2 mal 798,00 € an die WEG Q.-straße, am 19.06 1970,00 € an die WEG Q.-straße und 1.742,00 € an die WEG D.-straße und am 26.06. 798,00 € an die WEG Q.-straße. Die Überweisungen seien zugunsten der V. GmbH & Co. KG zur Erfüllung von Hausgeldschulden dieser Firma erfolgt. Sie behauptet, der Beklagte zu 2) sei in diversen Funktionen in die Zahlungen verwickelt gewesen. Er habe auch die Richtigkeit der Jahresabrechnungen, so meint die Klägerin, zu verantworten, da er – unstreitig – 2016 zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabrechnungen alleiniger Geschäftsführer der Verwalterin gewesen sei. Sie behauptet, er habe die Bezahlungen der Hausgelder bewusst verschwiegen. Hierzu stellt sie darauf ab, dass der Beklagte zu 2) such alleiniger Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft gewesen sei. Sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Bezahlungen angewiesen. Sie meint, der Beklagte zu 2) könne sich hierzu nicht mit Nichtwissen erklären. Sie meint, den Beklagten zu 2) habe auch als Beirat eine Prüfpflicht getroffen. Sie will aus der unterlassenen Prüfung ein vorsätzliches Handeln herleiten. In einem der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vertritt die Klägerin die Auffassung, die Schädigungsabsicht ergäbe sich aus einer Indizienkette. Die Klägerin beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die streitgegenständlichen Zahlungen sowie eine Kenntnis von den Zahlvorgängen bei dem Beklagten zu 2). Sie erheben die Einrede der Verjährung. Sie meinen, dem Verwaltungsbeirat hätten die Zahlungen – die die Beklagten bestreiten - bei der Belegprüfung bereits im Jahre 2015 auffallen müssen. Die Beklagte zu 1) behauptet, seinerzeit sei Herr U. mit der Durchführung der WEG-Verwaltertätigkeit betraut gewesen. Die Beklagte zu 1) befinde sich in Liquidation. Die Beklagten behaupten, zum Zeitpunkt der Ausführung der streitgegenständlichen Zahlungen habe der Beklagte zu 2) in seiner damaligen Eigenschaft eines von vier Gesellschaftern mit einem – unstreitigen - Anteil von 25 % keine Bankvollmacht gehabt und habe auch die Zahlungen nicht überwacht. Sie meinen, den Beklagten zu 2) träfe kein Verschulden. Sie meinen, die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung gegenüber dem Beklagten zu 2) lägen nicht vor. Insbesondere läge keine sittenwidrige Schädigung vor und eine solche erlaube auch nur, so meinen die Beklagten, eine Durchgriffshaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH. Sie meinen, es könne auch Existenzvernichtungshaftung angenommen werden und rügen mangelnden Vortrag der Klägerin hierzu. Sie bestreiten Vorsatz und Verschulden des Beklagten zu 2) und meinen, die Beweislast läge auf Klägerseite. Sie meinen, die Stellung des Beirats sei irrelevant. Die Klägerin hat im Nachgang zur letzten mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz nachgereicht. In diesem liefert sie weiteren Vortrag zur behaupteten Veranlassung der Bezahlung der Gelder durch den Beklagten und bietet zum Beweis für den Vortrag erstmalig Zeugenbeweis an. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verweisen. Entscheidungsgründe Der Einspruch des Beklagten zu 2) ist zulässig, insbesondere gem. § 339 Abs. 1 ZPO ist er binnen zwei Zustellung des Versäumnisurteils an die Prozessbevollmächtigten eingelegt. Sein Einspruch hat gemäß § 342 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in die er sich vor dem Eintritt der Säumnis befand. Demgegenüber ist der Einspruch der Beklagten zu 1) unzulässig. Der Einspruch ist zwar für beide Beklagte eingereicht. Allerdings verhält sich die Einspruchsbegründung nur zu der Verurteilung des Beklagten zu 2). Zur Verurteilung der Beklagten zu 1) gibt es in der Einspruchsschrift keine Erklärungen mehr. Insoweit sind die Ausführungen dahingehend auszulegen, dass nur eine Teilanfechtung gem. § 340 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgen sollte. Bei Teilanfechtung treten die Wirkungen des § 342 ZPO nur ein, soweit der Säumige Einspruch eingelegt hat (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 343 Rn. 3). Das Versäumnisurteil ist damit gegenüber der Beklagten zu 1) nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden. Soweit nach deren Ablauf in der letzten mündlichen Verhandlung Anträge für die Beklagte zu 1) gestellt sind, ist ein hierdurch etwa erklärter Einspruch für diese verfristet und damit unzulässig. Der Einspruch des Beklagten zu 2) ist begründet. Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und die Klage ihm gegenüber ist abzuweisen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) wegen Schlechterfüllung des Verwaltervertrages gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Ans. 1 BGB, 27 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 S. 1 WEG scheidet aus, da der Beklagte zu 2) nicht Verwalter war. Verwalterin war die Beklagte zu 1). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Aus vertraglichen Beziehungen erwachsen grundsätzlich nur den Vertragspartnern Pflichten, nicht hingegen Dritten. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn es um die vertraglichen Beziehungen der von ihm vertretenen GmbH geht; auch er ist insoweit Dritter und aus den für die GmbH geschlossenen Verträgen deshalb grundsätzlich nicht persönlich verpflichtet (BGH Urteil vom 07.05.2019 Az. V ZR 512/17 – juris). Ein Durchgriff der Gläubiger gegen den Geschäftsführer kommt nur in bestimmten Konstellationen in Betracht. Hierauf hat der Beklagte zu 2) zutreffend hingewiesen. Die von ihm aufgezählten Fälle zurechenbaren Rechtsscheins (vgl. BGH Urteil vom 24.11.1981 Az. II ZR 183/80), Vermischung von Vermögen (vgl. BGH vom 24.09.1984 Az. II ZR 256/83), Spekulation zu Lasten Dritter (vgl. BGH vom 13.12.1993 Az. II ZR 89/93), materieller Unterkapitalisierung (vgl. BGH vom 28.06.1999 Az. II ZR 272/98), Rechtsformmissbrauch (vgl. BGH vom 05.11.1980 Az. VIII ZR 230/79) kommen nicht in Betracht. Deliktisches Handeln erlaubt einen Durchgriff, soweit drittschützende Normen verletzt sind. Ein derartiges Handeln kann aber nicht festgestellt werden. Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 Abs. 1 1. Alt. StGB erfordern, dass der Beklagte zu 2) eine ihm eine durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht hat. Ein derartiges Handeln hat die Klägerin zwar behauptet dergestalt, der Beklagte habe die Zahlungen vom Juni veranlasst. Das hat der Beklagte aber bestritten und ausgeführt, im Juni sei er nicht Geschäftsführer gewesen, sondern nur einer von vier Geschäftsführern und damals habe er keine Bankvollmacht gehabt. Das war ein ausreichend erheblicher Vortrag. Der Klägerin oblag insoweit der Beweis für eine Veranlassung der Zahlungen durch den Beklagten zu 2). Hierzu hat sie keinen Beweis angeboten. Sie kann sich auch nicht auf die Grundätze des Anscheinsbeweises und Indizien stützen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht für individuelle Verhaltensweisen in bestimmten Lebenslagen und auch nicht für Vorsatz bei einer Straftat anwendbar (Thomas-Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 286 Rn. 15). Der Klägerin oblag vielmehr der Vollbeweis. Hierzu hat sie keinen Beweis angeboten, ist mithin beweisfällig geblieben. Ansprüche kann die Klägerin auch nicht auf eine Untreue bei Erstellung des Jahresabschlusses für 2015 im Jahre 2016 herleiten. Ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 Abs. 1 2. Alt. StGB in Form der Treuepflichtverletzung erfordert, dass der Beklagte zu 2) eine ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuend, verletzt hätte. Dies müsste vorsätzlich geschehen sein. Eine grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Der Beklagte zu 2) war zwar zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses der klagenden WEG Geschäftsführer der Verwalterin. Er hatte die Verwaltung im September 2015 übernommen. Er bestreitet aber, die Bücher geprüft zu haben und macht geltend, er sei Gesellschafter bzw. Geschäftsführer mehrerer Unternehmen und könne nicht persönlich sämtliche Zahlungsvorgänge überwachen. Das ist ein erhebliches Verteidigungsvorbringen. Der Klägerin obliegt insoweit die Beweislast für eine Kenntniserlangung der behaupteten Fehlbuchungen vom Juni 2015. Auch hier kann sie sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises aus den oben benannten Gründen stützen. Einen Beweis für die Vorsatzerlangung hat die Klägerin nicht angeboten, ist mithin auch insoweit beweisfällig geblieben. Aus dem gleichen Grunde scheiden auch Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Prüfungen und Korrekturen der behaupteten Fehlbuchungen als Beiratsmitglied aus. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) kann die Klägerin schließlich auch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB herleiten. Die Beklagte zu 1) hatte zwar die Verpflichtung gem. § 27 WEG, die Hausgelder der WEG zu verwalten. Hierzu durfte sie die Hausgelder nicht für fremde Zwecke verwenden. Etwaige Fehlbuchungen musste sie jedenfalls bei Erstellung des Jahresabschlusses korrigieren. Diese Pflichten waren dann auch von dem Geschäftsführer zu erfüllen. Soweit es somit erkennbare Entnahmen im vorgetragenen Umfang gegeben hat, wie die Klägerin behauptet, musste der Beklagte zu 2) sie korrigieren. Korrekturen hat er unstreitig nicht vorgenommen. Jedoch besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH Urteil vom 10. Juli 2012 -VI ZR 341/10 - juris, BGH Urteil vom 07.05.2019 VI ZR 512/17- juris). Aus diesem Grunde haftet der Beklagte zu 2) der Klägerin auch nicht gem. § 826 BGB. Sonstige Gründe, die eine Haftung des Beklagten zu 2) rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit kam es auf die Frage, ob die von der Klägerin behaupteten Zahlungen tatsächlich geflossen sind, nicht mehr an. Auch auf die erhobene Einrede der Verjährung kam es nach alledem nicht mehr an. Mangels Zahlungspflicht in der Hauptsache bestehen gegenüber dem Beklagten zu 2) auch keine Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Kosten. Das Versäumnisurteil ist deshalb ihm gegenüber gemäß § 343 ZPO aufzuheben und die Klage ist ihm gegenüber abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Die Ausführungen der Klägerin in dem nachgereichten Schriftsatz vom 30.01.2020 geben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Soweit hier erstmalig Zeugenbeweis angeboten wird zu dem Vortrag, der Beklagte zu 2) habe die Bezahlungen veranlasst, ist dieser Vortrag verspätet im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO und kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Der Klägerin war mit prozessleitender Verfügung vom 06.11.2019 aufgegeben worden, zur Einspruchsbegründung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und sie war auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen worden. Das nachgelieferte Beweisangebot eines Zeugenbeweises würde bei Durchführung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Ein ausreichender Grund für die Nachlieferung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht benannt. Streitwert: 6.710,00 €