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Beschluss

22 XIV(B) 49/19

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2019:1115.22XIV.B49.19.00
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Tenor

1. Der Betroffene wird längstens bis zum 15.02.2020 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen.

2. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

3. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird abgesehen. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Betroffene wird längstens bis zum 15.02.2020 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. 3. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird abgesehen. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Betroffene reiste am 12.06.2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und stellte am 02.10.2014 einen Asylantrag als N.. Er wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 07.10.2014 der Stadt Goch/ Kreis Kleve zugewiesen. Neben dem Erschleichen von Leistungen fiel er besonders am 30.11.2014 auf, als er gerichtlich in Gewahrsam genommen wurde, weil_er alkoholisiert in Z. randalierte und einem Platzverweis nicht folgte. Er beschimpfte die eingesetzten Beamten erheblich und versuchte diese anzugreifen. Am 17.12.2014 erging ein Strafbefehl durch das Amtsgericht Dillenburg, rechtskräftig seit dem 07:01.2015, wegen Diebstahls über 50 Tagessätze zu je 10 Euro. Am 13.02.2015 randalierte·der Betroffene erneut, diesmal in Goch. Er musste erneut zur Durchsetzung eines Platzverweises mit zur Wache genommen werden und bespuckte die Beamten. Am 30.04.2015 wurde der Betroffene der JVA Kleve zugeführt zwecks Vollstreckung des vorgenannten Strafbefehls wegen Diebstahls. Ein weiterer Strafbefehl erging am 22.04.2015 durch das Amtsgericht Kleve, rechtskräftig seit dem 23.05.2015, wegen Diebstahls über 100 Tagessätze zu je 12 Euro. Die Entlassung aus der JVA Kleve erfolgte am 10.06.2015. Hinzu kamen weitere Strafbefehle: Einer des AG Kleve vom 27.05.2015, rechtskräftig seit dem 30.06.2015, wegen Beleidigung über 70 Tagessätze zu je 15 Euro und einer des AG Kleve vom 07.04.2015, rechtskräftig seit dem 02.06.2015, wegen D· iebstahls und Körperverletzung über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Am 12.06.2015, rechtskräftig seit dem 08.07.2015, erließ das AG Kleve Strafbefehl wegen Diebstahls über 20 Tagessätze zu je 10 Euro und am 07.08.2015, rechtskräftig seit dem 03.12.2015, wegen Beleidigung über 25 Tagessätze zu je 10 Euro. Das AG Z. verurteilte den Betroffenen am 12.01.2016 wegen Wiederstands gegen Vollstreckungsbeamte zu 40 Tagessätzen zu je 10 Euro. Der Asylantrag des Betroffenen wurde durch Bescheid des BAMF vom 05.03.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Er erhielt eine Ausreisefrist von einer Woche. Für den Fall, dass er nicht binnen dieser Frist ausreise, wurde ihm die Abschiebung nach Algerien angedroht. · Im Asylverfahren gab er an, dass er zur Einreise gefälschte Dokumente verwendet habe und dass ihn die·Einreise ca. 2.500 Euro gekostet habe. Dieses Geld habe er sich zusammengespart. Er habe lediglich ein Einkommen von ca. 350 Euro im Monat gehabt. · Der Betroffene hat gegen diesen Bescheid am 23.03.2016 Klage beim VG Düsseldorf (23 K 3817/16.A) erhoben und dort auch einen Antrag nach§ 80 V VwGO gestellt (23 L 971/16.A). Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 26.04.2016 unanfechtbar abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist somit seit diesem Tag vollziehbar. Die Hauptsache wurde mit Beschluss vom 04.06.2016, rechtskräftig seit dem 23.08.2016, zurückgewiesen. Im Ausreisegespräch am 25.07.2016 gab er beim Ausländeramt des Kreises Kleve zu Protokoll, das er keine Dokumente besitze und nicht bereit sei auszureisen. Er wurde am gleichen Tag gegen Unterschrift gemäß § 50 IV AufenthG in seiner Heimatsprache belehrt. Einen Passersatzantrag füllte der Betroffene aus, jedoch auf die Personalien T.. Der Betroffene wurde schriftlich, gegen Empfangsbekenntnis (unterschrieben am 30.09.2016) aufgefordert, sich zur Botschaftsvorführung am 06.10.2016 bereit zu halten. Er ist an diesem Tag jedoch untergetaucht und stand nicht für die Vorführung zur Verfügung. Daraufhin wurde der Betroffene am 24.11.2016 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Eine weitere Botschaftsvorführung musste storniert werden, weil der Aufenthaltsort des Betroffenen nach wie vor unbekannt war. Mit Schreiben vom 10.01.2017 informierte die Zentrale Ausländerbehörde Köln, dass der Betroffene durch Fingerabdrücke durch die algerischen Behörden als K. identifiziert werden konnte. Die algerischen Behörden sagten eine Passersatzausstellung zu. Daraufhin wurde der Betroffene am 11.01.2017 zur Festnahme ausgeschrieben. Am 28.12.2016 erging durch das AG Kleve ein weiterer Strafbefehl, rechtskräftig seit dem 19.01.2017, wegen Beleidigung über.60 Tagessätze zu je 10 Euro. Am 28.10.2019 wurde der Betroffene im Rahmen einer häuslichen Gewalthandlung festgenommen. Er wurde der JVA Kleve zugeführt und verbüßte dort eine Ersatzfreiheitsstrafe. · Für die Abschiebung des Betroffenen wurde seitens des Ausländeramtes ein begleiteter Flug für den 29.11.2019 gebucht. Dieser Flug musste jedoch auf einen Termin in der ersten Februarhälfte 2020 umgebucht werden, weil die Freigabe der Staatsanwaltschaft ein Absehen der weiteren Vollstreckung erst nach dem 31.01 .2020 vorsah. Folglich läuft derzeit ein neues Buchungsverfahren. Es ist als sicher anzusehen, dass ein Flug innerhalb der ersten zwei Februarwochen stattfinden kann. Eine erneute Umbuchung würde für die Planung der Sicherheitsbegleitung voraussichtlich weiter verzögern, zumal eine Flugplanung und Durchführung über die Weihnachtsfeiertage nicht stattfinden würde. Nach Auskunft der Zentralstelle für FlugabschiebungenNRW steht im geplanten Zeitraum jedoch ein sicherheitsbegleiteter Flug zur Verfügung. · Derzeit läuft noch ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen häuslicher Gewalt und ein weiteres (108 Js 777/16) wegen Wiederstand. In beiden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Kleve am heutigen Tag fernmündlich das Einvernehmen zur Abschiebung erteilt. II. Der zulässige Antrag ist begründet. (1) Das Ausländeramt des Kreises Kleve ist im vorliegenden Verfahren gemäߧ 417 Abs. 1 FamFG antragsbefugt. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kleve folgt aus§ 416 FamFG. (3) Ein ausreichend begründeter Antrag im Sinne von§ 417 Abs. 2 FamFG liegt vor. Der Haftantrag enthält Darlegungen (a) zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, (b) zu den Abschiebungsvoraussetzungen, (c) zu der Erforderlichkeit der Haft, (d) zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und (e) zu der notwendigen Haftdauer (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 25.10.2018, Az. V ZB 59/18, BeckRS 2018, 31097, Rn 5). Im Einzelnen: (a) Eine Pflicht des Betroffenen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ist gegeben (vgl. § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG). Der Betroffene ist gern. § 50 Abs. 1 AufenthaltsG zur Ausreise verpflichtet, weil er nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt, einen solchen nicht mehr besitzt oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Seine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, und zwar aus folgendem Grund: (aa) Er ist unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG eingereist. (bb) Sein Asylantrag wurde bestandskräftig abgewiesen. Die Ausweisung nebst Androhung der Abschiebung - als erforderliche Rückkehrentscheidung - ist seit dem 26.04.2016 unanfechtbar und vollziehbar. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG auch vollstreckbar. Mit Ablehnung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel enden auch die Wirkungen des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG (vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt [Hrsg.], Kommentar zum Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 58 AufenthG, Rn 15). (b) Die weiteren Abschiebungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist der Betroffene abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. (aa) Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht des Betroffenen ist nicht gesichert. Der Betroffene hat ausdrücklich erklärt, freiwillig nicht auszureisen. (bb) Zudem ist die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Regelbeispiele für eine entsprechende Überwachungsbedürftigkeit hat der Gesetzgeber in § 58 Abs. 3 AufenthG normiert. (i) Im vorliegenden Fall ist das Regelbeispiel des § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG gegeben, weil der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist. (ii) Weiterhin besitzt der Betroffene keinen Pass oder Passersatz, sodass auch das Regelbeispiel des § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG im vorliegenden Verfahren gegeben. (iii) Des Weiteren hat der Betroffene gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder diese Angaben verweigert So hat der Betroffene im Rahmen des Ausreisegespräches zwar einen Passersatzantrag ausgefüllt, dies aber auf den Namen T.. Dies begründet das Regelbeispiel des § 58 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG. (iv) Zuletzt ist auch das Regelbeispiel des § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Dieses ist gegeben, wenn der Betroffene zu erkennen gibt, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zu b) aa) verwiesen. (c) Die Anordnung von Haft ist im vorliegenden Verfahren erforderlich. Es liegt folgende Haftgründe für die Sicherungshaft bezüglich des Betroffenen vor: (aa) Der Betroffene ist aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG). (bb) Insbesondere ergibt sich im vorliegenden Verfahren ein weiterer Haftgrund aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach ist Haft anzuordnen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegenden, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (sog. Fluchtgefahr). Der Betroffene hat das Ausländeramt in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt. Es hat sowohl im Asylverfahren, als auch im Passersatzverfahren falsche Angaben gemacht, um nicht abgeschoben zu werden (§ 62 ll la Nr. 1 AufenthG). Der Betroffene ist nicht ausgereist, sondern untergetaucht und war für das Ausländeramt nicht mehr erreichbar. Er hat trotz Belehrung in Heimatsprache seinen Aufenthaltsort gewechselt und ist untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern. Dies wird vor allem daran deutlich, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit den ldentifizierungsmaßnahmen untergetaucht ist. (§ 62 llla Nr. 3 AufenthG). Des Weiteren hat er dem Ausländeramt gegenüber durch sein Verhalten ausdrücklich erklärt, dass er auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren möchte. Auch die Asylantragstellung unter einem anderen Namen diente ausschließlich der Verhinderung einer Abschiebung. Zudem hat er zu Protokoll gegeben nicht in sein Heimatland ausreisen zu wollen. Som_it hat er hinreichend erklärt, dass er nicht abgeschoben werden will(§ 62 .lila Nr. 6 AufenthG). Auch hat er bereits erheblich Straftaten begangen, wurde zu nicht unerheblichen Strafen verurteilt und ist somit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter(§ 62 lllb Nr. 3 AufenthG). Desweiteren hat der Betroffene zum Zwecke seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge aufgewandt sowie falsche Papiere benutzt, sodass auch das Regelbeispiel des § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG vorliegt. Es muss angenommen werden, dass er auch weiterhin eine Abschiebung verhindern wird. Das gesamte Verhalten des Betroffenen macht deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. (d) Die beabsichtigte Abschiebung im vorliegenden Fall ist nach dem derzeitigen Sachstand durchführbar. Der Vollzug der Abschiebehaft soll in einer dafür speziell vorgesehenen Einrichtung im Sinne von § 62a AufenthG in Büren durchgeführt werden. Ein Transport des Betroffenen zu dieser Abschiebehafteinrichtung wurde durch die durch das Ausländeramt Kleve zugesagt. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 AufenthG sowie Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG sind derzeit nicht feststellbar. 7 (e) Die tenorierte Entscheidung entspricht der notwendigen Haftdauer bzw. liegt im · Rahmen der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung (vgl. § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG). Die Sicherungshaft kann gem. § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthaltsG bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Anschließend kann sie noch verlängert werden. Umstände, die eine Absc. hiebung innerhalb der nachsten drei Monate im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG undurchführbar machen und vom Betroffenen nicht zu vertreten wären, sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erscheint zur Durchführung des Abschiebungshaftverfahrens ausreichend, aber auch notwendig. Die antragstellende Behörde hat auf S. 4 ihres Antrags, welcher dem Betroffenen zu Beginn des gerichtlichen Anhörungstermins übersetzt worden ist, konkret unter Darlegung der für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des vorliegenden Falls (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2018, Az. V ZB 54/18, .Be kRS 2018, 34134, Rn 5) dargelegt, weshalb diese Haftdauer erforderlich ist. Das Gericht nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich - nach kritischer Prüfung - zu Eigen. (f) Der Zweck der Haft kann gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden. Dementsprechend sind Gründe, die gegen die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft sprechen, nach dem derzeitigen Sachstand nicht erkennbar. (3) Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis zur Vollstreckung gem. § 72 Abs. 4 AufenthG erklärt. (4) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 422 Abs. 2 FamFG. (5) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1, S. 1 FamFG. Es entspricht hierbei wegen Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK dem billigen Ermessen im Sinne von § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen (vgl. BGH, . Beschl. v. 04.03.2010, Az. V ZB 222/09, NJOZ 2010, 2041, Rn 21). Rechtsbehelfsbelehrung: 8 ,,,..... Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar, die binnen eines Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Kleve, Schlossberg 1, 47533 Kleve einzulegen ist (§§ 58, 63 FamFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 FamFG). Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Frist bei dem genannten Gericht eingegangen ist (§ 64 FamFG). Der Betroffene kann die Beschwerde binnen gleicher Frist zudem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einlegen, in dessen Bezirk sich die Haftanstalt befindet (§ 429 Abs. 4 FamFG). Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erkläru_ng enthalten, dass Beschwerde gegen die•sen Beschluss eingelegt wird, sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden, § 65 Abs. 1 FamFG. Kleve, 15.11.2019 . Unterschrift