Beschluss
22 XIV 42/13 B
Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKLE1:2014:1002.22XIV42.13B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Wird der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zurückgewiesen. 1 Gegen den Betroffene wurde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 427 FamFG mit Beschluss vom 04.10.2013 (Amtsgericht xxx, Az. 22 XIV 36/13 -B) Sicherungshaft bis zum 08.11.2013 angeordnet. Der Betroffene wurde im gegenständlichen Hauptverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 06.11.2013 für die Dauer bis zum 02.01.2014 zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen. 2 Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 06.11.2013 Beschwerde ein, die durch Beschluss des Landgerichts Kleve vom 11.11.2013 zurückgewiesen wurde. 3 Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 legte die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, die mit Schriftsatz vom 30.12.2013 zurückgenommen wurde. Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte zudem die Aufhebung der Haft und die Feststellung, dass der Betroffenen durch den Beschluss des Amtsgerichtes in seinen Rechten verletzt ist. 4 Nachdem der Antragsteller am 12.12.2013 die Verlängerung der Sicherungshaft beantragt hat, verwies das Amtsgericht Kleve, das Verfahren über die Fortdauer der Sicherungshaft an das Amtsgericht xxx (AG xxx, Az. 11 XIV 104/13 -B). Das Amtsgericht xxx wies den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Sicherungshaft durch Beschluss vom 19.12.2013 zurück. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. 5 Ausweislich der Mitteilung der Haftanstalt xxx an das Amtsgericht xxx (Bl. 65 a d. A. Amtsgericht xxx Az. 11 XIV 104/13 -B) wurde der Betroffene am 30.12.2013 aus der Haft entlassen. 6 Am 25.07.2014 stellte die Prozessbevollmächtigte bei dem Amtsgericht xxx erneut den Antrag, die Haft aufzuheben. Der Schriftsatz wurde an das Amtsgericht xxx weitergeleitet. Das Amtsgericht xxx übersandte die Akte an das hiesige Gericht zur Entscheidung über den Feststellungsantrag zuück. 7 II. 8 Soweit der Betroffene den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft unbedingt und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrages bei Gericht am 13.12.2013 beschränkt hat, ist der Antrag bereits aufgrund der formellen Rechtskraft der Haftanordnung unzulässig. Das Beschwerdeverfahren des Betroffenen war durch Beschluss des Landgerichts xxx vom 11.11.2013 abgeschlossen. Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2012 – V ZB 115/12 –, juris). 9 Soweit sich der Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung für den Zeitraum vom 13.12 – 30.12.2013 bezieht ist der Antrag unbegründet. Gegenstand der der Überprüfung des Feststellungsverfahrens ist, ob der Betroffenen im Zeitraum zwischen der Anordnung der Sicherungshaft und der Haftentlassung am 30.12.2013 in seinen Rechten verletzt worden ist. Eine solche Rechtsverletzung ist nicht zu erkennen. 10 Der Haftantrag des Antragstellers genügt den Voraussetzungen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.11.2013 verwiesen. Auch kann der Betroffene nicht damit durchdringen, dass das Gericht das vorausgegangene Verfahren (Az. 22 XIV 36/13 -B) bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Die erstmalige (vorläufige) Anordnung der Sicherungshaft erfolgte entsprechend dem Antrag des Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren, da es dem Antragsteller im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 04.10.2013 mangels der Möglichkeit einer vorherigen Rückfrage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht möglich war den konkreten Ablauf des Zurückschiebungsverfahrens samt der Zuständigkeit des Zielstaates im Haftantrag zu benennen. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller mit seinem Antrag vom 25.10.2013 nachgekommen. 11 Soweit die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen bemängelt, dass sich aus dem Protokoll ergebe, dass dem Betroffenen lediglich der wesentliche Inhalt der Antragsschrift übersetzt worden ist, ergibt sich daraus nicht die Unzulässigkeit des Beschlusses. Nach der von der Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidung reicht allein nicht aus, dass der Haftrichter sich darauf beschränkt, den Inhalt des Haftantrages mündlich vorzutragen. Daneben ist erforderlich, dass dem Betroffenen der schriftliche Haftantrag ausgehändigt wird (vgl.BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 – V ZB 284/11 –, juris). Insoweit reicht es aus, dem Betroffenen den wesentlichen Inhalt des Haftantrages mündlich vorzutragen, soweit der Antrag dem Betroffenen zusätzlich übergeben wird. Diesen Anforderungen wurde vorliegend genüge getan. Darüber hinaus wurde der Haftantrag – auch wenn es sich nicht aus dem Protokoll ergibt – vollständig übersetzt. Dies ist gängige Praxis des erkennenden Gerichtes. 12 Auch entspricht der Haftantrag hinsichtlich des erteilten Einvernehmens der Staatsanwaltschaft den formalen Anforderungen. Der Antragsteller hat unter Nennung der unterrichteten Staatsanwältin hinreichend vorgetragen, dass das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für den konkreten Fall eingeholt worden ist. Damit war dem Betroffenen eine Prüfung möglich, ob das Einvernehmen erteilt worden ist. 13 Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Betroffenen ist der Beschluss auch nach §§ 38, 41 FamFG wirksam erlassen worden. Neben der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel in Anwesenheit der Beteiligten erlassen werden. Dies ist vorliegend ausweislich des Protokolls geschehen. Soweit der Erlass durch Verlesen der Beschlussformel erfolgt, ist das Datum des Erlasses auf der Urschrift des Beschlusses nicht notwendig, da sich das maßgebliche Datum den Akten entnehmen lässt (vgl. § 41 Abs. 2 S. 2 FamFG). Dem Erlassvermerk kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu, er ist keine Erlassvoraussetzung (Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 38, Rn. 30). 14 Soweit die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen schließlich einwendet, dass die Unterbringung des Betroffenen in der Vollzugsanstalt in xxx nicht in einer geeigneten Haftanstalt durchgeführt worden ist, kann sie damit nicht durchdringen. Das Gericht ist trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2014 (Az. V ZB 137/14 –, juris) nach wie vor der Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut des § 62 a AufenthG ergibt, dass sich die Vorschrift auf die Situation in den jeweiligen Bundesländern in der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Da in Nordrhein-Westfalen keine speziellen Einrichtungen für Abschiebhäftlinge vorhanden sind und in xxx eine getrennte Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen erfolgt, war der Vollzug in der Einrichtung xxx in dem Zeitraum vom 13.12 – 30.12.2013 zulässig.