Beschluss
22 XIV 41/13 B
AG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Feststellung, dass die Fortdauer der Abschiebehaft über den 13.12.2013 hinaus rechtswidrig gewesen sei, ist zurückzuweisen.
• Die Unterbringung in der Haftanstalt Büren erfüllt die Anforderungen von Art.16 Abs.1 der Richtlinie 2008/115/EG, wenn Drittstaatsangehörige räumlich von Strafgefangenen getrennt untergebracht sind.
• Fehler in der Bezeichnung des Aktenzeichens sind nach § 42 FamFG zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Feststellung über Fortdauer der Abschiebehaft; Unterbringung in Büren ausreichend • Der Antrag auf Feststellung, dass die Fortdauer der Abschiebehaft über den 13.12.2013 hinaus rechtswidrig gewesen sei, ist zurückzuweisen. • Die Unterbringung in der Haftanstalt Büren erfüllt die Anforderungen von Art.16 Abs.1 der Richtlinie 2008/115/EG, wenn Drittstaatsangehörige räumlich von Strafgefangenen getrennt untergebracht sind. • Fehler in der Bezeichnung des Aktenzeichens sind nach § 42 FamFG zu berichtigen. Der Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.12.2013 bis zum 02.01.2014 in Sicherungshaft zur Rückschiebung genommen und am 19.12.2013 entlassen. Er stellte den Antrag, festzustellen, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus seine Rechte verletzt habe. Als Begründung trug seine Prozessbevollmächtigte vor, die Abschiebehaft sei in einer für diesen Vollzug ungeeigneten Anstalt vorgenommen worden. Im Verfahren stritt das Gericht insbesondere über die Geeignetheit der Haftanstalt Büren für Abschiebehaft unter Verweis auf europäische Vorgaben. Schließlich wurde das Aktenzeichen des Beschlusses berichtigt. • Der Einwand der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Haftanstalt Büren greift nicht durch. • Nach Art.16 Abs.1 der Richtlinie 2008/115/EG soll Abschiebehaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen stattfinden. • Fehlen spezielle Einrichtungen im jeweiligen Bundesland, ist die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten zulässig, wenn eine gesonderte Unterbringung gegenüber gewöhnlichen Strafgefangenen erfolgt. • Die Haftanstalt Büren erfüllt diese Anforderungen, weil Drittstaatsangehörige räumlich von Strafgefangenen getrennt untergebracht sind, sodass keine Verletzung der einschlägigen Vorgaben vorliegt. • Mangels Rügen zur Verfahrensführung bleibt die Prüfung auf diese materielle Eignung beschränkt. • Ein offensichtlicher Schreibfehler im Aktenzeichen wurde nach § 42 FamFG berichtigt. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus seine Rechte verletzt habe, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Unterbringung in der Haftanstalt Büren den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG entspricht, weil eine räumliche Trennung zu Strafgefangenen besteht. Damit liegt keine Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft in der konkret geprüften Zeitspanne vor. Zudem wurde formgerecht ein offensichtlicher Fehler im Aktenzeichen berichtigt.