Urteil
36 C 6/13
Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKLE1:2013:0612.36C6.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 36 C 6/13 Verkündet am 12.06.2013L., Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Kleve IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 der Frau N., H.straße 73, H., 4 Klägerin, 5 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. und Kollegen, C.straße 5, H., 6 g e g e n 7 die B. GmbH, vertreten durch d. Gf., C.straße 35, B., 8 Beklagte, 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S., B., N., M.straße 38, N., 10 hat das Amtsgericht Kleveauf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2013durch die Richterin F. 11 für Recht erkannt: 12 1. Die Klage wird abgewiesen. 13 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 14 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 15 Tatbestand: 16 Die Klägerin buchte am 23.01.2012 für sich, ihre Lebensgefährtin und deren Kind eine Pauschalreise nach Bulgarien für den Zeitraum vom 12.07. bis zum 22.07.2012. 17 Sie schloss bei der Beklagten eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Ausweislich § 4 Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Reiserücktrittsversicherung der Beklagten (im Folgenden: AVB-RR, Bl. 104 d. A.) trifft den Versicherungsnehmer die Verpflichtung psychische Erkrankungen durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes eines Arztes für Psychiatrie nachzuweisen. Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 09.04.2013 (Bl. 75 ff. d. A.) verwiesen. 18 Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2012 mit, dass sie die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten könnte. Dem Schreiben war ein Attest eines Arztes für Frauenheilkunde vom 04.07.2012 beigefügt, das der Klägerin eine „psychische Dekompensation (private Problematik)“ attestierte. 19 Die Reise wurde am 06.07.2012 storniert. Die Stornokosten betrugen 1.796,00 €, deren Ersatz die Klägerin aus der Reiserücktrittskostenversicherung begehrt. 20 Die Klägerin behauptet, 21 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien bei Abschluss des Vertrages nicht ausgehändigt worden. Durch die psychische Dekompensation sei ihr ein Reiseantritt nicht zumutbar gewesen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.796,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte behauptet, 27 es habe keine unerwartete schwere Erkrankung vorgelegen hat. Zudem wäre ausweislich ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei psychischen Erkrankungen die Vorlage eines Attestes eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich gewesen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 I. 32 Der Klägerin steht aus der Reiserücktrittskostenversicherung kein Anspruch auf Zahlung der Stornokosten in Höhe von 1.796,00 €. 33 Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist der Beweis, dass im Zeitpunkt der Reisestornierung ein Versicherungsfall in Form einer unerwartet schweren Erkrankung vorlag, die die Durchführung der Reise unzumutbar gemacht hätte, nicht gelungen. 34 Dabei kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der Klägerin bei Vertragsabschluss ausgehändigt oder in anderer Form zugänglich gemacht worden und damit wirksam in das Versicherungsverhältnis einbezogen worden sind. Denn auch wenn diese nicht in den Vertrag einbezogen worden wären – was grundsätzlich zur Folge hätte, dass der Vertrag unwirksam wäre, da sich die wesentlichen Hauptleistungspflichten und das versicherte Risiko aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben – würde sich nichts anderes ergeben. 35 Denn auch bei Anwendung der marktüblichen Versicherungsbedingungen mit denen die entstehende Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden – da allgemein bekannt ist, dass Versicherungsverträge typischerweise auf Grundlage von AVB erfolgen (vgl.Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, § 7 Rn. 55; LG Duisburg, Urteil vom 12. Oktober 2012– 7 S 187/11) – ist ihr der Beweis einer unerwartet schweren Erkrankung nicht gelungen. 36 Es ist allgemein bekannt, dass zum Nachweis eines Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer gehalten ist, der Versicherung aussagekräftige Dokumente bzw. Unterlagen vorzulegen, die der Versicherung die Prüfung ermöglichen, ob eine Leistungsverpflichtung besteht. Im Falle einer unerwartet schweren Erkrankung kann der erforderliche Nachweis nur durch Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgen. Ebenfalls ist allgemein bekannt das angesichts der Komplexität von psychischen Erkrankungen und der damit einhergehende Schwierigkeit bei der Beurteilung, ob eine psychisch schwere Erkrankung vorliegt, eine gesicherte Diagnose nur von einem Facharzt für Psychiatrie getroffen werden kann, weshalb zum Nachweis einer psychischen Erkrankung das Attest eines solchen Facharztes erforderlich ist. So ergibt sich aus einer Internetrecherche der Versicherungsbedingungen mehrerer in diesem Bereich marktführenden Versicherungsunternehmen – entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (Bl. 66 d. A.) – dass psychische Erkrankungen im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung durch Vorlage eines Attestes eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen werden müssen. 37 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das ärztliche Attest des Arztes für Frauenheilkunde vom 04.07.2012 nicht geeignet, eine unerwartet schwere Erkrankung zu bescheinigen. Dem ärztlichen Attest, der der Klägerin eine psychische Dekompensation aufgrund privater Probleme bescheinigt, sind keinerlei objektivierbaren Befunde zu entnehmen, die die Annahme einer unerwartet schweren psychischen Erkrankung rechtfertigen. Es werden allein familiäre Probleme angegeben, die die Klägerin nach Einschätzung des Arztes für Frauenheilkunde als psychisch belastend empfindet. Angaben hinsichtlich Art, Ausmaß und Auswirkungen der Belastungen sind nicht enthalten. Ausweislich der weiteren Bescheinigung des Arztes vom 30.07.2012 (Bl. 28 d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin aufgrund der Probleme weder an einen Facharzt überwiesen worden ist, Medikamente oder andere therapeutische Maßnahmen verschrieben bekommen hat noch eine Arbeitsunfähigkeit bestand, weshalb zweifelhaft erscheint, dass eine schwere Erkrankung vorlag. Darüber hinaus ist die Klägerin unstreitig weder in nahem zeitlichem Zusammenhang nach Auftreten der behaupteten psychischen Dekompensation noch danach bei einem Facharzt für Psychiatrie vorstellig geworden. Vielmehr hat sie bis heute kein Attest eines Facharztes für Psychiatrie vorgelegt, die ergeben, dass sie an einer schweren psychischen Erkrankung leidet bzw. im Zeitpunkt der geplanten Reise litt. 38 II. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Der Streitwert wird auf 1.796,00 EUR festgesetzt. 41 F. Kleve, 11.06.2013AmtsgerichtF.Richterin