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Urteil

6 Lw 7/09 Sonstiges

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2009:0812.6LW7.09.00
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Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs des Grundbuchs von U Blatt xxyy insoweit zuzustimmen, dass vom Grundbuch U Blatt xxxx auf das Grundbuch U Blatt xxyy das Grundstück Gemarkung U, Flur 1, Flurstück 123, rückübertragen wird. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs von U Blatt xxyy insoweit zuzustimmen, dass vom Grundbuch U Blatt xxxx auf das Grundbuch U Bl.xxyy das Grundstück Gemarkung U, Flur 2, Flurstück 321, rückwirkend übertragen wird. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) zu 44 % und die Beklagte zu 2) zu 56 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 59.548,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs des Grundbuchs von U Blatt xxyy insoweit zuzustimmen, dass vom Grundbuch U Blatt xxxx auf das Grundbuch U Blatt xxyy das Grundstück Gemarkung U, Flur 1, Flurstück 123, rückübertragen wird. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs von U Blatt xxyy insoweit zuzustimmen, dass vom Grundbuch U Blatt xxxx auf das Grundbuch U Bl.xxyy das Grundstück Gemarkung U, Flur 2, Flurstück 321, rückwirkend übertragen wird. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) zu 44 % und die Beklagte zu 2) zu 56 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 59.548,00 € festgesetzt. Amtsgericht Kleve IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn H., Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. g e g e n 1. Herrn H. 2. Frau H. Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., Streitverkündeter: Rechtsanwalt und Notar C. hat das Landwirtschaftsgericht Klevein der Besetzung von Richter am Amtsgericht als Vorsitzenden und Landwirte K. und C. als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2009 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs des Grundbuchs von U Blatt xxyy insoweit zuzustimmen, dass vom Grundbuch U Blatt xxxx auf das Grundbuch U Blatt xxyy das Grundstück Gemarkung U, Flur 1, Flurstück 123, rückübertragen wird. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs von U Blatt xxyy insoweit zuzustimmen, dass vom Grundbuch U Blatt xxxx auf das Grundbuch U Bl.xxyy das Grundstück Gemarkung U, Flur 2, Flurstück 321, rückwirkend übertragen wird. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) zu 44 % und die Beklagte zu 2) zu 56 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 59.548,00 € festgesetzt.. Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter war zu ihren Lebzeiten Eigentümerin des im Grundbuch von U Bl. xxyy eingetragenen Hofes. Zu diesem Hof gehörten die unter der lfd. Nr. 50 und 51 bezeichneten Grundstücke. Diese Grundstücke wurden aus dem Hofgrundbuch abgeschrieben und, ohne dass der Kläger daran beteiligt gewesen wäre, auf eigene Grundbücher der beiden Beklagten überschrieben, wobei der Beklagte zu1) als Eigentümer des unter der lfd. Nr. 50 vormals eingetragenen Grundstücke Gemarkung U Flur 1, Flutstück 123 und die Beklagte zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks vormals unter lfd. Nr. 28 Gemarkung Uedem, Flur 2, Flurstück 321 eingetragen wurde. Dieser grundbuchlichen Übertragung lag ein notarielles Testament des Notar C. in E. vom 08.05.1999 zugrunde, dass die am 22.06.2005 verstorbene Mutter der Parteien zusammen mit ihrem Ehemann unter der Ur.-Nr.: 87/1999 errichtet hatte. In diesem Testament hatte die Mutter für den Fall, dass sie vor ihrem Ehemann verstirbt, den Kläger zu ihrem Hoferben und alleinigen Erben des hoffreien Vermögens berufen. Sie hatte ihm die Auflage gemacht, zu Lebzeiten des Ehemannes der Erblasserin, weder das Hofvermögen noch sonstiges im Nachlass vorhandenes Grundvermögen zu veräußern oder zu belasten, solange sich nicht aus dem Testament etwas anderes ergebe. Weiterhin wurde durch dieses Testament dem Beklagten zu 1) das unter der lfd. Nr. 50 im Grundbuch von U Bl. xxyy, bezeichnete Grundstück Gemarkung U Flur 1, Flurstück 123 Landwirtschaftsfläche am S.weg 20.000 qm groß, vermacht. Der Beklagten zu 2) wurde das Grundstück von U Bl. xxyy mit der lfd. Nr. 50 Gemarkung U, Flur 1, Flurstück 123, Landwirtschaftsfläche am S.feld 20.000 qm groß, vermacht. Außerdem erhielten die Beklagten zu 1) und 2) noch ½ Anteil an den bei der U Bank und bei der Sparkasse L. bestehenden Sparguthaben der Erblasserin vermächtnishalber. Den Vermächtnisnehmern wurde durch das Testament unter Befreiung des § 181 BGB umfassende Vollmacht zur Erklärung der Auflassung bzw. zur Eintragung der jeweiligen vermachten Grundstücke erteilt. Im Rahmen dessen wurden die Grundstücke, die vermacht worden waren, vom Grundbuchamt aus dem Grundbuch von U Bl. xxyy abgeschrieben und anderen Grundbüchern der Beklagten, nämlich den Grundbüchern von U Bl. xxxx für den Beklagten zu 1) und Blatt xxzz für die Beklagte zu 2) zugeschrieben. Die Erblasserin hatte ihren Ehemann, den Vater der Parteien, als Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Testament insoweit unwirksam sei, als den Beklagten Grundstücksvermächtnisse erteilt worden seien. Er meint, dass durch die Vermächtnisse der vormals bestehende Hof zerschlagen worden sei, denn nach Erfüllung der Vermächtnisse habe er seine Hofeigenschaft verloren. Der Kläger beantragt, wie Bl. 2 Nr. 3 bis 6. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Umschreibung der Grundstücke auf sie zu Recht erfolgt sei, weil die Grundstücksvermächtnisse wirksam seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Das Grundbuch von U Bl. xxyy ist unrichtig und deshalb zu berichtigen. Zu Unrecht sind von diesem Grundbuch Grundstücke abgeschrieben worden und neuen Grundbüchern zugeordnet worden, obwohl das notarielle Testament, das diesen grundbuchlichen Vorgängen zugrunde gelegen hat, des Notars C. in E. vom 08.05.1999 in Bezug auf diese Grundstücksvermächtnisse nichtig war und das Landwirtschaftsgericht seine Zustimmung zur Verfügung von Todes wegen gem. § 16 HöfeO nicht gegeben hatte. Das Testament war aus dem Grunde unwirksam, weil eine Verfügung von Todes wegen über einen Hof gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BGB die Hoferbfolge Kraft Höferechts nicht ausschließen darf. Ein solcher Fall liegt aber vor, wenn der Hoferbe durch die Vermächtnisse so belastet wird, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr möglich ist, oder die Grundstücksvermächtnisse den Hof so aufteilen, dass die Erfüllung der Grundstücksvermächtnisse ihren Auswirkungen nach der Aufteilung des Hofes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nahe käme. Das Höferecht will nämlich gerade verhindern, dass die wirtschaftliche Einheit Hof zugunsten der Erbfolge aller Kinder zerschlagen wird (vgl. zur Problematik Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery – Höfeordnung § 16 Rd. 18 ff) Im vorliegenden Fall bestand der Hof, der im Grundbuch von U Bl. xxyy eingetragen war, vor der Übertragung der Grundstücke auf die Beklagten nur noch aus der laufenden Nr. 50 =Landwirtschaftsfläche am S.feld 20000 qm, aus der laufenden Nr. 51 = Landwirtschaftsfläche am Schneidersfußweg 26285 qm, die beide an die Beklagten dann vermächtnishalber übertragen werden wollten und den lfd. Nr.: 1, 2, 3 u. 4, wobei diese Grundstücke groß waren 10.000 qm, 9.000 qm, 8.000 qm und 7.000 qm, die nach Erfüllung der Vermächtnisse dem Kläger allein verblieben wären. Während seine Geschwister also ca. 3,0 ha und ca. 2,9 ha erhalten hätten, wäre dem Kläger, wären die Vermächtnisse wirksam, allein Grundstücke von ca. 3 ha nebst den Hofgebäuden verblieben. Dies stellt eindeutig eine wirtschaftliche Zerschlagung des Hofes dar. Der Hof hätte zudem seine Hofeigenschaft durch die Vermächtniserfüllung verloren. 2005 hatte der Hof vor der Vermächtniserfüllung, wie die Auskunft des Finanzamtes vom 12.05.2009 zeigt, einen Wirtschaftswert von 26782,00 DM und nach der Vermächtniserfüllung einen Wirtschaftswert von 7815,00 DM. Seinerzeit – bei Testamentserrichtung - lag ein Hof, der eingetragen werden musste, ab einer Grundbesitzung von 20.000,00 DM vor. Eine Grundbesitzung die zwischen 10.000,00 und 20.000,00 DM Wirtschaftswert hatte, konnte nun auf Antrag des Eigentümers als Hof eingetragen werden. Eine Grundbesitzung unter 10.000,00 DM war niemals ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Damit steht fest, dass allein die Vermächtniserfüllung der Grundbesitzung ihren Hofstatus raubte, denn wäre die Vermächtniserfüllung wirksam, hätte der Hofvermerk bei dieser Grundbesitzung gelöscht werden müssen. Das zeigt, dass die Testamentsbestimmung betreffend die Vermächtnisse nicht nur nicht genehmigt war, sondern darüber hinaus auch dann, wenn um die Genehmigung nachgesucht worden wäre, nicht hätte genehmigt werden können. Nach alledem ist wie erkannt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zu entscheiden. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Richter