Urteil
36 C 47/01
AG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen mehrerer Reisemängel ist der Reisepreis nach § 651d BGB zu mindern; Umfang richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigungen und dem Verhältnis zum mangelfreien Reisewert.
• Eine vorzeitige Rückreise begründet nur dann einen wirksamen Rücktritt nach § 651e BGB, wenn die Mängel die Reise erheblich beeinträchtigen oder unzumutbar machen; bloße, nicht gravierende Mängel rechtfertigen keinen vorzeitigen Abbruch.
• Eine Abgeltungsklausel in einem vor Ort unterzeichneten Umbuchungsprotokoll ist nach § 651l BGB nichtig, wenn dadurch Ansprüche des Reisenden wirksam ausgeschlossen würden.
• Wird das Vorliegen oder die Beseitigung von Mängeln vom Veranstalter bestritten, können Zweifel an einer späteren Mängelbeseitigung zu Lasten des Veranstalters gehen.
• Für die Zusprechung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651f BGB ist in der Rechtsprechung regelmäßig eine Minderung von mindestens 50 % erforderlich.
Entscheidungsgründe
Teilweise Minderung des Reisepreises bei mehrfachen Reisemängeln; vorzeitiger Rücktritt nicht gerechtfertigt • Bei Vorliegen mehrerer Reisemängel ist der Reisepreis nach § 651d BGB zu mindern; Umfang richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigungen und dem Verhältnis zum mangelfreien Reisewert. • Eine vorzeitige Rückreise begründet nur dann einen wirksamen Rücktritt nach § 651e BGB, wenn die Mängel die Reise erheblich beeinträchtigen oder unzumutbar machen; bloße, nicht gravierende Mängel rechtfertigen keinen vorzeitigen Abbruch. • Eine Abgeltungsklausel in einem vor Ort unterzeichneten Umbuchungsprotokoll ist nach § 651l BGB nichtig, wenn dadurch Ansprüche des Reisenden wirksam ausgeschlossen würden. • Wird das Vorliegen oder die Beseitigung von Mängeln vom Veranstalter bestritten, können Zweifel an einer späteren Mängelbeseitigung zu Lasten des Veranstalters gehen. • Für die Zusprechung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651f BGB ist in der Rechtsprechung regelmäßig eine Minderung von mindestens 50 % erforderlich. Die Klägerin buchte eine zweiwöchige Pauschalreise mit All-Inclusive für zwei Personen zum Gesamtpreis von 3.402,00 DM zuzüglich einer Reiserücktrittsversicherung. Während des Aufenthalts beanstandete sie mehrere Mängel, insbesondere eine buchungswidrige Unterbringung in einem anderen Hotel, Funktionsstörungen der Klimaanlage, Verpflegungsdefizite, Bautätigkeiten und mangelhafte Zimmerzustände. Am 05.09.2000 unterzeichnete sie ein Umbuchungsprotokoll und reiste vorzeitig ab; mit Schreiben vom 11.09. forderte sie Entschädigung. Die Beklagte lehnte zunächst ab, zahlte nach Einschaltung von Rechtsanwälten 390,00 DM und bestritt viele konkrete Mängel sowie die Berechtigung der vorzeitigen Rückreise. Streitgegenstand war die Höhe einer weitergehenden Minderung des Reisepreises und weiterer Schadensersatzansprüche. • Grundlage ist § 651d BGB in Verbindung mit § 651c BGB; bei reisemangelbedingten Beeinträchtigungen besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. • Die Klägerin hat substantiiert konkrete Mängel dargelegt (u. a. ungeeignet hergerichtetes Zimmer, dauerndes Wasserlaufen, Buchungsabweichung, Klimaanlagenlärm, Verpflegungsdefizite, Bautätigkeiten). Das pauschale Bestreiten der Beklagten reicht zur Widerlegung nicht aus, sodass Zweifel zu ihren Lasten gehen (§ 287 Abs. 2 ZPO angewandt). • Für einzelne Mängel wurden prozentuale Minderungen des Tages- bzw. Gesamtreisepreises festgelegt: 30 % wegen verspäteter, beeinträchtigter Zimmerbereitstellung (72,90 DM), 10 % wegen der Buchungsabweichung auf das andere Hotel (340,20 DM), 5 % wegen lauter Klimaanlage (170,10 DM), 10 % wegen Verpflegungsdefiziten (340,20 DM) und 5 % wegen Bautätigkeiten (170,10 DM). • Die Minderungsquoten sind auf den gesamten Reisezeitraum auszuweiten, da die Beklagte die Mängel bestritten hat und somit eine Beseitigung nicht hinreichend glaubhaft war; eine wirksame Kündigung nach § 651e BGB lag nicht vor, weil die Mängel nicht so gravierend waren, dass die Reise erheblich beeinträchtigt oder unzumutbar geworden wäre. • Eine Abgeltungsklausel im Umbuchungsprotokoll ist nach § 651l BGB nicht wirksam und schließt Minderungsansprüche nicht aus. • Weitergehende Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche (Bahnkosten, Beförderungskosten, Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit nach § 651f BGB) sind nicht begründet, weil die erforderliche erhebliche Beeinträchtigung (in der Praxis häufig eine Minderungsquote von etwa 50 %) nicht erreicht ist. Die Klage ist teilweise begründet. Nach Feststellung der einzelnen Minderungsquoten ergibt sich ein Gesamtminderungsanspruch von 1.093,50 DM; hiervon wurden bereits 390,00 DM gezahlt, sodass die Beklagte der Klägerin noch 703,50 DM nebst Zinsen ab dem 23.10.2000 zu zahlen hat. Weitere Forderungen der Klägerin, insbesondere Erstattung von Beförderungs- und Bahnkosten sowie Schmerzensgeld oder Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, werden abgewiesen, weil die Mängel nicht in dem notwendig hohen Umfang vorlagen, der eine vollständige Berechtigung zur Kündigung oder eine höhere Entschädigung rechtfertigen würde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin überwiegend (85 %), die Beklagte mit 15 %; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.