Urteil
3 C 112/96
AG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Diebstahl aus dem Hotel während einer Pauschalreise stellt regelmäßig kein mangelhaftes Reiseleistungsrisiko dar, sondern ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos.
• Der Reiseveranstalter haftet nicht verschuldensunabhängig nach § 701 BGB; die Haftung ist durch die §§ 651c ff. BGB abschließend geregelt.
• Der Reiseveranstalter hat nur die Bereitstellung einer Unterkunft nach landesüblichem Sicherheitsstandard zu gewährleisten; weitergehende Schutzmaßnahmen sind nur bei besonderen Umständen erforderlich.
• Das unbeaufsichtigte Zurücklassen von Gepäck durch den Reisenden kann als eigene Fahrlässigkeit ausschließen, dass der Veranstalter haftet.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Kofferdiebstahl ohne besondere Gefährdungslage • Ein Diebstahl aus dem Hotel während einer Pauschalreise stellt regelmäßig kein mangelhaftes Reiseleistungsrisiko dar, sondern ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos. • Der Reiseveranstalter haftet nicht verschuldensunabhängig nach § 701 BGB; die Haftung ist durch die §§ 651c ff. BGB abschließend geregelt. • Der Reiseveranstalter hat nur die Bereitstellung einer Unterkunft nach landesüblichem Sicherheitsstandard zu gewährleisten; weitergehende Schutzmaßnahmen sind nur bei besonderen Umständen erforderlich. • Das unbeaufsichtigte Zurücklassen von Gepäck durch den Reisenden kann als eigene Fahrlässigkeit ausschließen, dass der Veranstalter haftet. Die Klägerin buchte eine Pauschalreise nach Mallorca (06.09.–20.09.1995) mit Unterkunft im Hotel S. e. N. Nach eigenen Angaben wurde am 20.09.1995 ihr Koffer aus einem Gepäckraum des Hotels entwendet; der behauptete Wert der entwendeten Gegenstände betrug 5.985 DM. Sie verlangt von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Schadensersatz in Höhe von 5.985 DM nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet eine Eintrittspflicht und weist die Klage zurück. Das Gericht hat im Wesentlichen zu prüfen, ob ein Rückerstattungs- oder Schadensersatzanspruch aus dem Reisevertrag bzw. aus gesetzlichen Haftungsnormen besteht. • Kein Anspruch aus § 651d Abs.1, § 651f BGB: Ein Diebstahl während des Urlaubs ist allgemein dem Lebensrisiko zuzurechnen und nicht grundsätzlich als mangelhafte Reiseleistung zu bewerten. • Keine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Veranstalter: Der Veranstalter hat die Verpflichtung, eine Unterkunft entsprechend dem landesüblichen Sicherheitsstandard bereitzustellen; darüber hinausgehende besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur bei besonderen Umständen erforderlich, die hier nicht vorgetragen wurden. • Keine Anwendung der verschuldensunabhängigen Gastwirtshaftung (§ 701 BGB): Die Regelungen der §§ 651c ff. BGB sind als abschließende Haftungsregelung des Reiseveranstalters zu verstehen, sodass § 701 BGB nicht entsprechend anwendbar ist. • Eigenes Verschulden der Klägerin: Das unbeaufsichtigte Zurücklassen des Koffers stellt eine fahrlässige Verhaltensweise des Reisenden dar, die eine Haftung des Veranstalters ausschließen kann. • Beweis- und Vortragspflichten: Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, die auf eine besondere Diebstahlsgefahr oder auf mangelhafte Sicherungsmaßnahmen des Hotels schließen ließen. • Rechtsfolgen: Mangels Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Haftpflichtnormen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz; die Klage ist daher unbegründet. Die Klage der Reisenden wird abgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Teilen des Reisepreises oder auf Schadensersatz wegen des behaupteten Kofferdiebstahls, weil ein Diebstahl im Urlaub grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist und der Reiseveranstalter durch die Bereitstellung einer Unterkunft entsprechend dem landesüblichen Sicherheitsstandard seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Eine Anwendung der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 701 BGB kommt nicht in Betracht, da die Haftung des Reiseveranstalters abschließend durch die Vorschriften der §§ 651c ff. BGB geregelt ist. Zudem rechtfertigte der Vortrag der Klägerin keine Annahme einer besonderen Diebstahlsgefahr; das unbeaufsichtigte Zurücklassen des Koffers spricht für eigene Fahrlässigkeit der Klägerin.