Urteil
7 C 331/24
AG Kirchhain, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKIRCH:2025:0220.7C331.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 €, sowie weitere 10,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 3.240,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 €, sowie weitere 10,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 3.240,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor angegebenen Umfang begründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz über den durch die Beklagte bereits regulierten Betrag in Höhe von 6.107,86 € gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG lediglich in Höhe von 160,00 € zu. Zu entscheiden war nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens, da die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. 1.) Das Gericht ist im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls für einige Tage unter Kopfschmerzen und Schlafstörungen litt. Dies schließt das Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Kläger bei dem Kollisionsereignis selbst mit einem Motorrad und mithin wenig geschützt unterwegs war. Das Gericht geht hier – basierend auf den Erkenntnissen diverser gleichgelagerter Verfahren mit Beteiligung von Motorrädern – davon aus, dass selbst bei einer Kollision mit nur geringer oder mittlerer Geschwindigkeit starke Kräfte auf den Motorradfahrer einwirken, die trotz des Ausbleibens erkennbarer körperlicher Verletzungen zu Verspannungsreaktionen gerade im Kopf- und Nackenbereich führen können. Des Weiteren führen solche Kollisionen auch häufig zu zumindest geringfügig ausgeprägten Schleudertraumata, die wiederum – ebenso wie die Verspannungsreaktionen – zu Kopfschmerzen und Schlafstörungen führen können. Ein Motorradunfall ganz ohne gesundheitliche Einschränkung ist nach Erfahrung des Gerichts sehr selten. Aus diesem Grund ist das Gericht hier von den Schilderungen des Klägers im Sinne des § 286 ZPO überzeugt, auch ohne das weitergehende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt wurden. Auch die Tatsache, dass der Kläger nunmehr noch immer unfallbedingt unter einer gewissen Einschränkung dahingehend leidet, dass er beim Fahren des Motorrads ein leichtes Unsicherheitsgefühlt hat, ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der nur sehr geringfügig ausgeprägten Schädigung (Kopfschmerz und Schlaflosigkeit über wenige Tage) und dem geschilderten Unsicherheitsgefühl des Klägers erachtet das Gericht – auch unter Berücksichtigung einschlägiger Entscheidungen anderer Gerichte – ein Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 € für angemessen aber auch ausreichend. Das Gericht geht dabei auch vor dem Hintergrund der Ausgleichungs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes davon aus, dass hier nicht lediglich eine "Bagatellschädigung" – für die, als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos, kein Schmerzensgeldanspruch zuzusprechen ist – vorliegt. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger passionierter Motorradfahrer ist und sein Motorrad nicht nur für Freizeitzwecke, sondern auch im Alltag regelmäßig nutzt. Die nunmehr unfallbedingte Unsicherheit bei der Nutzung des Motorrads ist, im Zusammenspiel mit den geringfügigen körperlichen Auswirkungen, jedenfalls im Rahmen eines niedrigen dreistelligen Betrages angemessen auszugleichen, sodass das Gericht den o.g. Betrag nach § 287 ZPO als angemessen erachtet. Ein darüberhinausgehender Betrag erscheint jedoch selbst im Hinblick auf die fortdauernden Einschränkungen ob ihrer Geringfügigkeit nicht indiziert. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger die anteiligen Kosten für den Krankentransport nach dem Unfall in Höhe von 10,00 € zu ersetzen. 2.) Ein Anspruch auf Schadenersatz für Nutzungsausfall besteht für den Kläger indes nicht. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, NJW 2013, 1072, m.w.N.). Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (BGH, NJW 2013, 1072). Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, NJW 2018, 1393) Im vorliegenden Fall geht das Gericht zwar davon aus, dass der Kläger sein Motorrad tatsächlich nicht nur für Freizeitzwecke nutzt, sondern in der Motorradsaison von März bis Oktober auch für die allgemeinen Fortbewegungszwecke (Arbeit, Einkäufe, Besuche, etc.), allerdings stand ihm auch ein weiterer PKW zur Verfügung, den er für diese Zwecke – nämlich vor allem zur Fortbewegung um Zeit und Kraft zu sparen – hätte nutzen können. Der zentrale Aspekt, der bei Wegfall des eigenen Kraftfahrzeuges zu einer Beeinträchtigung der gewohnten Lebensführung führt, ist die Einschränkung in der Mobilität. Stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Fahrzeuge (egal ob Motorrad oder PKW) zur Verfügung, bleibt seine Mobilität auch dann erhalten, wenn eines dieser Fahrzeuge ausfällt, jedenfalls dann, wenn die Fortbewegung mit dem noch verbliebenen Kraftfahrzeug in jeder Hinsicht zumutbar ist, was in der Regel jedenfalls dann zu bejahen sein wird, wenn es sich bei dem verbliebenen Fahrzeug um einen PKW handelt (BGH, NJW 1976, 286; OLG Frankfurt a. M., VersR 2005, 1742; LG Dortmund, NZV 2014, 41). Hier war es dem Kläger zuzumuten während des Reparaturzeitraums seines Motorrads seinen PKW zu nutzen. Der PKW war ganzjährig zugelassen und konnte von dem Kläger für die Fortbewegung für jeden Zweck genutzt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der PKW deutlich älter und weniger werthaltig als sein Motorrad ist, da der Nutzungsersatz eben gerade nicht die Qualität des Fahrgefühls (bzw. den "Fahrspaß" oder Luxus) ausgleichen soll, sondern die reine Mobilitätseinschränkung. Auch die Tatsache, dass das PKW ob seiner originären Nutzung nur mit Winterreifen bereift war, steht dem nicht entgegen. Obgleich das Gericht nicht verkennt, dass bei hohen Straßentemperaturen ein erhöhter Verschleiß an Winterreifen entsteht, geht es hier um den Nutzungszeitraum März – Mai, also einen Zeitraum, der in der Regel noch nicht von sehr hohen Temperaturen geprägt ist. So fahren die meisten Autofahrer ihre Winterreifen grundsätzlich auch bis zum Zeitraum rund um Ostern, was oftmals auch erst Mitte April liegt. Darüber hinaus wäre es dem Kläger wohl auch im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit zuzumuten gewesen, eher geringfügige Verschleißschäden, als (aufgrund der Hochwertigkeit des Motorrads) teuren Nutzungsersatz geltend zu machen. Schließlich kann der Kläger aus den vorgenannten Gründen auch nicht damit gehört werden, dass er zwei Gottesdienste (das Gericht nimmt in diesem Fall Motorradgottesdienste) nicht hat besuchen können. Wie bereits dargestellt soll der Nutzungsersatz nur die grundsätzliche Mobilität erhalten, nicht aber jegliche Einschränkung in der eigenen freizeit- und Lebensplanung kompensieren. 3.) Da dem Kläger kein Nutzungsersatz zuzusprechen ist, scheidet auch ein Schadenersatzanspruch in Bezug auf die sich auf den Nutzungsersatz beziehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 26.03.2024 ereignete. Aufgrund eines Augenblickversagens übersah der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs den Kläger auf seinem Motorrad, weshalb es zu einer Kollision mit dem Heck des klägerischen Motorrads kam. Der Kläger stürzte und musste im Anschluss per Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht werden. Im Krankenhaus wurden keine erkennbaren körperlichen Verletzungen des Klägers festgestellt. Er wurde noch am selben Tag entlassen. Für den Krankentransport berechnete die Krankenkasse dem Kläger 10,00 €. Das Motorrad des Klägers wurde bei dem Unfall stark beschädigt. Diese Schäden ließ der Kläger durch eine Begutachtung feststellen. Am 02.04.2024 verbrachte er sein Motorrad dann zur Reparatur in eine Werkstatt. Das Motorrad wurde ausweislich des Reparaturablaufplans (vgl. Bl. 23 d. A.) bis zum 22.05.2024 repariert und am 23.05.2024 vom Kläger abgeholt. Dem Kläger steht neben seinem Motorrad auch ein PKW zur Verfügung, welchen er im Winter anstatt seines Motorrads nutzt. Der PKW ist ganzjährig zugelassen. Im Anschluss machte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten Schadenersatzforderungen geltend. Diese beliefen sich auf insgesamt 9.008,70 € und umfassten unter anderem die Reparaturkosten, die Gutachterkosten, eine merkantile Wertminderung des Motorrads, Schmerzensgeld und einen Nutzungsausfall für 55 Tage á 56,00 €/Tag. Die Beklagte regulierte in der Folge sämtliche Schadenspositionen mit Ausnahme des Nutzungsausfalls, des Schmerzensgeldes und der Kosten für den Krankentransport in Höhe von 10,00 €. Diese Regulierung lehnte die Beklagte dann mit Schreiben vom 12.09.2024 endgültig ab, sodass der Kläger unter dem 07.10.2024 Klage vor dem hiesigen Gericht erhob. Der Kläger behauptet, dass er in der Motorradsaison (März-Oktober eines Jahres) ausschließlich sein Motorrad zu Fortbewegungszwecken nutze. Sein PKW sei nur mit Winterreifen ausgestattet und mithin nicht für eine Nutzung in diesem Zeitraum geeignet. Des Weiteren habe sein Motorrad einen deutlich höheren Wert als sein PKW. Der Kläger behauptet weiter, dass er sein Motorrad in dem Reparaturzeitraum habe nutzen wollen und unter anderem an zwei Gottesdiensten nicht habe teilnehmen können, die er normalerweise immer besucht habe. Er sei auch trotz seiner Verletzungen zur Nutzung des Motorrads imstande gewesen. Schließlich behauptet der Kläger, dass er nach dem Unfall mehrere Tage unter Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit gelitten habe und die Auswirkungen des Unfalls beim Motorradfahren noch immer in Form von Verunsicherung spüre. Der Kläger hat zunächst lediglich einen Antrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gestellt. Mit Schriftsatz vom 09.01.2025 hat er seine Klage dann um einen Antrag auf Schmerzensgeld und Zahlung der Krankenwagenkosten in Höhe von 10,00 € erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2024 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 453,87 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150,00 € zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Nutzungsausfallschaden schon ob der reinen Nutzungsmöglichkeit des vorhandenen PKWs ausscheide. Wegen der der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.