1. Der Kindesvater ist berechtigt, mit seiner Tochter O., geb. am 00.00.0000, Umgang ausschließlich wie folgt auszuüben: a) Der Kindesvater darf O. zweimal jährlich einen Brief schreiben und zusätzlich zum Geburtstag, zu Weihnachten und anderen hohen Feiertagen Geschenkpakete schicken. Die Briefe sollten nach Inhalt und Sprache dem Alter O.s entsprechen. b) Der Kindesmutter wird aufgegeben, die vorgenannten Postsendungen des Kindesvaters O. jeweils unverzüglich auszuhändigen. Darüber hinaus soll sie O. positiv darin bestärken, dem Kindesvater auch zurückzuschreiben. c) Ein darüber hinausgehender Umgang des Kindesvaters mit dem verfahrensbetroffenen Kind wird bis zum 00.00.0000 ausgeschlossen. 2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 3. Die weitergehenden Anträge des Kindesvaters werden ebenso zurückgewiesen wie der weitergehende Umgangsausschlussantrag der Kindesmutter. 4. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. 5. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Das verfahrensbetroffene Kind O., geboren am 00.00.0000, lebt bei seiner Mutter, Frau M. und deren Ehemann, dem weiteren Beteiligten L.. Die räumliche Trennung Frau M von O.s. leiblichem Vater, Herrn B., erfolgte wohl am 00.00.0000. Die Umstände im einzelnen wurden im zweiten Gerichtsverfahren (siehe sogleich) höchst kontrovers vorgetragen. Zum vorgenannten Trennungszeitpunkt war O. 4,5 Monate alt. Ihren jetzigen Ehemann lernte die Mutter 0000 kennen. O. war damals ca. 1 Jahr alt. Die Heirat fand 0000 statt. Im Jahr 0000 fand auf Betreiben des Kindsvaters ein Umgangsverfahren statt, welches unter dem Aktenzeichen N01 lief. Zum Zeitpunkt des Antrags vom 00.00.0000 sah der Kindsvater O. montags von 17.00 bis 19.30 Uhr und samstags bzw. an einem Wochenendtag von 10.00 bis 13.00 Uhr in der Wohnung der Kindsmutter. Unter dem 00.00.0000 einigten sich O.s Eltern auf einen Wochenendumgang alle 14 Tage von freitags bis sonntags. 0000 fand auf Betreiben des Kindsvaters ein Sorgerechtsverfahren statt, welches unter dem Aktenzeichen N02 lief. Durch erstinstanzlichen Beschluss vom 00.00.0000 wurde dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht P. schlossen die Eltern einen Vergleich, in dem man sich auf den vom Kindesvater zu zahlenden Kindesunterhalt, die Durchführung gemeinsamer Elterngespräche bei einer Familienberatungsstelle, einen respektvollen Umgang miteinander und die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge einigte. Durch den Senat wurde anschließend die gemeinsame elterliche Sorge wie bereits erstinstanzlich geschehen beschlossen. Die im vorherigen Verfahren getroffene Umgangsvereinbarung wurde bis etwa September 0000 umgesetzt. Ende 0000 beantragte die Kindesmutter die Aussetzung dieser Umgangsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung. O. habe berichtet, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, und wolle nun nicht mehr zu ihm. Das Verfahren fand unter dem Aktenzeichen N03 statt. Unter dem 00.00.0000 wurde die Vereinbarung getroffen, dass zunächst nur noch wöchentliche telefonische Kontakte per Videotelefonie stattfinden sollten und in der Hauptsache ein Sachverständigengutachten zur Frage der kindeswohldienlichen Gestaltung von Umgangskontakten eingeholt werden sollte. In dem von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren N04 erstattete die Sachverständige Prof. Dr. K. unter dem 00.00.0000 ein Gutachten (dort Bl.13ff. d. A.), in welchem sie ausführte, dass es nach der Exploration sehr unwahrscheinlich sei, dass die Schläge des Vaters tatsächlich in dem von O. berichteten Ausmaß erfolgt seien; O. idealisiere vielmehr ihre Mutter und überidentifiziere sich mit ihr. Den Vater lehne sie vollkommen und sehr feindselig ab. Ein unter Zwang durchgesetzter Umgang würde das Selbstwirksamkeitserlebnis des Kindes sowie sein Sicherheits- und Kontrollbedürfnis beeinträchtigen und die symbiotische Beziehung zur Mutter eher stärken. Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung der Beteiligten vom 00.00.0000, die einer entsprechenden Empfehlung der Sachverständigen folgte. Danach sollten die wöchentlichen Telefonkontakte beibehalten werden und eine Anbindung der Eltern und Janas an eine Erziehungsberatungsstelle erfolgen. Unter dem Aktenzeichen N05 fand sodann ein weiteres Umgangsverfahren statt. Dem war folgendes vorausgegangen: Der Kindesvater hatte sich an die Mutter gewandt und diese gefragt, ob sie eine baldige ggfls. begleitete Kontaktanbahnung unterstützen würde. Die Termine in der Erziehungsberatungsstelle fanden in dieser Zeit nur vereinzelt statt. Unter dem 00.00.0000 schlug die dortige Fachkraft begleitete Umgänge vor, in welchen sich die gegenwärtige Bindung zwischen O. und ihrem Vater zeigen könne. Im November 0000 meldete sich der Kindesvater ohne hierüber vorher mit O. gesprochen zu haben für den Martinszug ihrer Grundschule als Zugbegleiter ihrer Klasse an. Als er hiervon trotz einer entsprechenden Bitte O.s nicht Abstand nehmen wollte, nahm diese nicht an dem Martinszug teil. Nach einem Gespräch mit dem Jugendamt lehnte die Kindesmutter daraufhin Anfang Dezember 0000 die von der Erziehungsberatungsstelle vorgeschlagenen begleiteten Umgänge mit der Begründung ab, dass sie keine Veränderung in O.s Willen feststellen könne und somit keine Möglichkeit der begleiteten Umgänge sehe. Anfang 0000 wurde O. bei W. e. V., einem Kunstprojekt für Kinder und Jugendliche aus Familien in Trennung, angebunden. Unter dem 00.00.0000 fasste das Gericht den Beschluss, dass der Kindesvater fortan nur noch berechtigt sei, maximal einmal pro Monat O. einen Brief zu schreiben und ihr zusätzlich zu ihrem Geburtstag, zu Weihnachten und anderen hohen Feiertagen ein Geschenkpaket zu schicken. Der Kindesmutter wurde aufgegeben, die vorgenannten Postsendungen des Kindesvaters unverzüglich auszuhändigen und O. positiv darin zu bestärken, dem Kindesvater zurückzuschreiben. Ein darüber hinausgehender Umgang des Kindesvaters mit O. wurde für die Dauer von 18 Monaten ausgeschlossen. Der Kindesvater legte gegen den Beschluss unter dem 00.00.0000 Beschwerde ein und regte an, im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens ein Güterichterverfahren einzuleiten. In seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 sprach sich der seinerzeitige Verfahrensbeistand, Herr G., gegen die Durchführung eines Mediationsverfahrens aus. Die Kindesmutter war dagegen mit dem Vorschlag des Kindesvaters einverstanden. Durch Beschluss vom 00.00.0000 verwies der Familiensenat beim Oberlandesgericht die beteiligten Kindeseltern gemäß § 36 Abs. 5 FamFG an den zuständigen Güterichter. Dort einigten sich die Kindeseltern am 00.00.0000 auf die Durchführung von Elternberatungsgesprächen. Nachdem seitens des Kindesvaters unter dem 00.00.0000 das Scheitern des Güterichterverfahrens mitgeteilt worden war, fand am 00.00.0000 ein Erörterungstermin beim Familien-bzw. Beschwerdesenat statt. Zunächst wurde O. durch den Senat angehört, wobei der Inhalt der Anhörung - soweit ersichtlich - nicht dokumentiert wurde. Sodann einigten sich die Kindeseltern darauf, O. umgehend bei einem Psychologen oder einer Kinderpsychologin anzubinden. Der Kindesvater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 00.00.0000 kostenpflichtig zurück. Das vorliegende Umgangsverfahren N06 wurde durch Antragsschrift des Kindesvaters vom 00.00.0000 eingeleitet. Darin beschwerte er sich darüber, dass die Kindesmutter die Anbindung O.s an eine Therapie nicht vorgenommen habe, und stellte den Antrag, seinen Umgang mit O. zu regeln. In ihrer Erwiderung vom 00.00.0000 wies die Kindesmutter darauf hin, dass sie ca. 40 Stellen kontaktiert habe, um einen Therapieplatz zu erhalten. Dass der Kindesvater ihr die erbetene Vollmacht verweigert habe, habe die Suche nach einem Therapeuten erschwert. Zudem seien die Wartezeiten für einen Therapieplatz derzeit beträchtlich. Die Kindesmutter beantragte, den Umgang zwischen Vater und Tochter für weitere 24 Monate auszusetzen. Das Jugendamt berichtete unter dem 00.00.0000 über Gespräche mit Mutter und Kind und wies darauf hin, dass O.s Haltung zu ihrem leiblichen Vater unverändert und ein zwanghaft umgesetzter Umgang nicht kindeswohldienlich sei. Der neue Verfahrensbeistand, Herr X., hat unter dem 00.00.0000 ausführlich berichtet und mitgeteilt, dass O. weiterhin persönliche Kontakte, auch in Form von begleiteten Umgangskontakten, ablehne. Bei einer Durchsetzung von Umgängen gegen den ausdrücklichen Kindeswillen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit psychische Belastungen zu erwarten. Diese könnten u.a. Hilflosigkeit, Resignation und Labilisierung des Selbstwert- bzw. Selbstwirksamkeitsgefühls umfassen. Zudem bestünde das erhebliche Risiko einer weiteren Verfestigung der kindlichen Verweigerungshaltung, wohingegen die Chance auf eine positive Beziehungsentwicklung durch erzwungene Kontakte verschwindend gering erscheine. Eine Umsetzung von Kontakten, die über das derzeitige Maß (Briefkontakte) hinausgehen, würde derzeit dem erheblichen Distanzierungsbedürfnis des Kindes widersprechen. Daher sollte eine Wiederaufnahme persönlicher Umgangskontakte zum Vater erst bei steigender Bereitschaft von O. erfolgen. Auch wenn O. es nicht selbst gegenüber ihm, dem Verfahrensbeistand, verbalisiert habe, müsse von einer massiven Belastung bei O., bedingt durch die Beziehungsstörung zu ihrem Vater und das innerfamiliäre Spannungsfeld ausgegangen werden. Deshalb empfehle er die von beiden Elternteilen unterstütze Anbindung O.s an einen Therapeuten, was allerdings nicht automatisch bedeute, dass 1. nach den Erstgesprächen auch wirklich ein realistischer therapeutischer Auftrag abgeleitet werden könne und 2. dass eine Therapie bzw. bereits die Erstgespräche nicht unbedingt zu den Ergebnissen führten, die sich ein Elternteil oder beide Elternteile von ihr/ ihnen erhoffe. Im Erörterungstermin am 00.00.0000 trafen die beteiligten Eltern sodann folgende Zwischenvereinbarung: 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass in Bezug auf ihre Tochter O., geb. 00.00.0000, eine therapeutische Anbindung sinnvoll ist. Die Kindesmutter hat zu diesem Zweck Kontakt aufgenommen zu dem Dipl-Psych. und approbierten Psychotherapeuten Q. in H., der sich bereit erklärt hat, die erforderlichen Vorgespräche zu führen. Die Vorgespräche werden zur Schulzeit durchgeführt mit dem Ziel herauszufinden, ob menschlich eine Zusammenarbeit zwischen Therapeut und Kind möglich ist und das Kind bereit ist, sich dem Therapeuten in Bezug auf die einschlägigen Problemfelder zu öffnen. Die Krankenkasse bezahlt sechs solcher Vorgespräche bzw. Sitzungen. Anschließend wird üblicherweise geklärt, ob der Therapeut einen Antrag auf Erstattung der Kosten einer erforderlichen Therapie stellt. Dieses Prozedere soll auch im vorliegenden Fall durchgeführt werden, wobei die Kindesmutter die notwendigen Gespräche mit dem Therapeuten führen soll. 2. Der Kindesvater verpflichtet sich, von sich aus keinen Kontakt mit dem vorgenannten Therapeuten aufzunehmen, sondern abzuwarten, bis dieser sich an ihn wendet. Er bevollmächtigt hiermit die Kindesmutter, die gemeinsame Tochter O.., geb. 00.00.0000 psychotherapeutisch bei Herrn Q. anbinden zu lassen. 3. Die Kindesmutter verpflichtet sich, spätestens Anfang Januar 0000 über die durchgeführten Vorgespräche zu informieren und mitzuteilen, ob der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Therapie bereits gestellt worden ist bzw. wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 1 oder 2 Vorgespräche stattgefunden haben, so sollte auch dies berichtet werden sowie die Einschätzung des Therapeuten, wie lange er noch für die Vorgespräche benötigt. 4. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Zwischenbericht der Kindesmutter spätestens am 00.00.0000 vorliegen sollte Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter wird für diese an das Gericht schreiben. 5. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens soll das Gericht sodann von Amts wegen entscheiden, insbesondere darüber, ob ein weiterer Erörterungstermin sinnvoll ist. Unter dem 00.00.0000 berichtete das Jugendamt C. in Person von Herrn E. von Gesprächen, die er zwischenzeitlich mit den Eltern und O. geführt hatte (Bl. 417 d.A.) sowie darüber, dass sich die jeweiligen Standpunkte nicht verändert hatten. Am Ende seines Berichts gab er folgende Einschätzung ab: " Kindeswohldienlich ist sicherlich allgemein der Kontakt zu beiden Elternteilen. Da O. jedoch seit Jahren immer wieder den Willen äußert, keinen Kontakt zum Vater zu wollen, ist davon auszugehen, dass es zum aktuellen Zeitpunkt ihr tatsächlicher Wille ist, -der sich im Laufe der Zeit gefestigt. hat. Sie ist nicht in der Lage etwas Positives über ihren Vater zu berichten. Zum aktuellen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich das negative Bild von ihrem Vater so manifestiert hat und sie nicht mehr den Blick in die andere Richtung werfen kann. Ein zwanghaft umgesetzter Umgang ist aus hiesiger Sicht nach wie vor nicht kindeswohldienlich bzw. kaum durchsetzbar. Mit dem steigenden Alter von O. wird vermutlich die Wahrscheinlichkeit größer, dass sich O. nochmal kritisch mit dem Thema auseinandersetzen wird und sich ggf, die Sicht auf die Kontakte mit ihrem Vater ändert, so dass zukünftig möglicherweise über eine Vater-Tochter Annäherung durch begleitete Umgänge gesprochen werden könnte. " Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 reichte die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter den Psychotherapeutenbrief der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dipl. Psych. Q. vom 00.00.0000 zur Akte (Bl. 472 d.A.). Danach ergaben die Gespräche mit den Eltern, die von ihnen vorgelegten Unterlagen und Angaben aus seiner psychotherapeutischen Sicht, dass es keinen Anlass gebe, O.s Erinnerungen dahingehend als nicht erlebnisbasiert einzuordnen, dass O. gar kein negatives oder als grob zu charakterisierendes Erziehungsverhalten erlebt hätte. Die Reaktionen O.s auf diese Erlebnisse gäben aus psychotherapeutischer Sicht vielmehr Aufschluss über die frühere (geringere) Tragfähigkeit der positiven Repräsentation vom Vater und weniger Aufschluss über etwaige fremd-oder autosuggestive Einflüsse. Bei O. bestehe keine Indikation für eine Psychotherapie, da bei ihr kein Anhalt für eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Aus psychotherapeutischer Sicht sei auf der Grundlage der bisherigen Ergebnisse nicht zu erwarten, dass in dem konkreten Fall eine gegen die Selbstbestimmung des dem Jugendalter nahestehenden zwölfjährigen Mädchens erzwungene Kontaktanbahnung einen positiven Effekt auf die Repräsentation vom Vater und/ oder auf die psychische Gesundheit des Mädchens erzielen werde. Es sei eher das Gegenteil, die weitere Verfestigung der negativen Repräsentation und eine psychische Belastung des Mädchens zu erwarten. Unter dem 00.0.0000 teilte der Verfahrensbeistand mit (Bl. 523 d.A.), dass er mit O. am 00.00.00 im Haushalt der Kindesmutter ein neuerliches Einzelgespräch geführt habe. Während des gesamten Gesprächs sei ihm O. unbelastet und sehr eindeutig in ihrer Ablehnung gegenüber dem Kindesvater erschienen. Sie habe jedwede Kontakte zu ihrem Vater abgelehnt, indes auch die Aufrechterhaltung der Briefkontakte. Sofern sie „gezwungen" würde, ihrem Vater im Kontext eines begleiteten Umgangs zu begegnen, würde sie „nur da sitzen", ihn nicht anschauen, nicht mit ihm sprechen und ihn komplett ignorieren. Entschuldigen könne sich ihr Vater nicht bei ihr, sie werde ihre Meinung über ihn ohnehin nicht ändern. Sie sei nicht wütend, sondern vielmehr mittlerweile genervt und habe Angst vor ihrem Vater. Obwohl er versprochen habe, sie in Ruhe zu lassen, wenn sie zum Psychologen gehe, sei er wieder vor Gericht gegangen und habe somit sogar dieses Versprechen gebrochen. Dies sei sie mittlerweile aber schon von ihrem Vater gewohnt, weswegen es ihr auch nicht mehr sonderlich viel ausmache. Er spiele in ihrem Leben schon seit langem keine Rolle mehr und werde dies auch nie mehr tun, es sei einfach zu viel vorgefallen. Im Termin am 00.00.0000 regte der Kindesvater die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens an, um zukünftig zumindest begleitete Umgänge zu erreichen. Unter dem 00.00.0000 fand eine Anhörung O.s bei Gericht statt (Bl. 542 d.A.). Im Rahmen der Anhörung erklärte sie, dass sie Herrn L., den Ehemann ihrer Mutter, als ihren eigentlichen Vater ansehe. Auf die Frage, ob sie Herrn L. denn auch mit „Papa“ anspreche, erklärte O., dass sie das nicht tue und ihn auch zu Hause immer A. nenne. Sie habe das in ihrer frühen Kindheit gegenüber dem leiblichen Vater einmal anders gehandhabt und sei dann von ihm angeschrien worden. Seitdem nenne sie den Ehemann ihrer Mutter nicht mehr Papa, sondern A.. Auf die Frage, wie sie es mit ihrem leiblichen Vater zukünftig halten möchte, erklärte O., dass sie ihn jetzt, wo die Erwachsenen entscheiden würden, nicht sehen „wolle“ und dann, wenn sie, O., erwachsen sei, keinen Kontakt mehr mit ihm haben „werde“. Mit Zustimmung beider Elternteile wurde in der Folge der Stiefvater O.s, Herr L., an dem Verfahren beteiligt. Da O. im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung nach dem Eindruck des Verfahrensbeistands und des Gerichts das Interesse hatte durchblicken lassen, ihre Oma väterlicherseits noch einmal zu sehen bzw. zu treffen, trafen Ihre Eltern und ihr Stiefvater im Termin am 00.00.0000 folgende Vereinbarung: 1.) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass am Wochenende 00.00./00.00.0000 bzw. am Wochenende 00.00/00.00.0000 ein Besuch des Kindes O. bei seiner Oma F. bewerkstelligt werden soll, und zwar an einem der vorgenannten Tage in der Zeit von ca. 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit der Möglichkeit der Verlängerung). Herr L. und die Kindesmutter werden O. zur Oma väterlicherseits bringen und sie dort auch wieder abholen. 2.) Der Vater erklärt, dass die Kindesmutter und ihr Ehemann, Herr L. eingeladen sind, an dem Besuch selbst teilzunehmen. Er, der Kindesvater, werde an dem Besuch nicht teilnehmen, um dem Wunsch seiner Tochter O. zu entsprechen. Unter dem 00.00.0000 berichtete der Verfahrensbeistand, was ihm O. zum Treffen mit ihrer Oma am 00.00.0000 erzählt hatte (Bl. 622 d.A.). Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 reichte die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter eine persönliche Stellungnahme der Kindesmutter zur Akte. Am Ende ihres fünfseitigen Berichts über den Besuch O.s bei ihrer Oma väterlicherseits teilte sie mit, dass der Kindsvater O. einen Brief geschrieben habe, der am 00.00.0000 eingegangen sei. O. habe den Brief bislang nicht geöffnet. Unter dem 00.00.0000 forderte das Gericht die Beteiligten auf, ihre Vorstellungen zur Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Der Verfahrensbeistand teilte daraufhin unter dem 00.00.0000 mit (Bl. 659.C d.A.), dass er die Fortsetzung des Verfahrens unter Würdigung der Gesamtumstände sowie der aktuellen Ergebnisse des neuerlichen Gespräches mit O. als wenig sinnvoll erachte. Eine wie auch immer geartete veränderte Haltung von O. ihrem Vater gegenüber habe sich während des gesamten Verfahrens nicht eingestellt. Die Ablehnung, die O. nicht nur äußere, sondem auch lebe, habe sich sich seit dem Beginn des Verfahrens sogar noch verstärkt und beziehe offensichtlich auch andere Familienmitglieder (väterlicherseits) mittlerweile mit ein. Eine Veränderung dieser Einstellung durch eine Fortsetzung des Verfahrens werde sich aller Voraussicht nach nicht ergeben. Dieser Einschätzung schloss sich das Jugendamt mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 674 d.A.) im Wesentlichen an. Die Kindesmutter ließ unter dem 00.00.0000 (Bl. 661 d.A.) mitteilen, dass man an den ursprünglichen Anträgen festhalte. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 teilte der Kindesvater mit, dass er erkannt habe, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Umsetzung einer unmittelbaren Umgangsregelung nicht möglich sei. Momentan verweigere O. zwar jedes Treffen mit ihm. Es bestehe aber die Annahme, dass sie auch nicht den Raum dazu hätte, sich umzuentscheiden, wenn sie dies wollte. Da O. sehr unter der Abneigung der Kindesmutter gegen den Kindesvater leide, sei eine Umgangspflegschaft einzurichten, was bislang entgegen der Empfehlung der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 00.00.0000 noch nicht versucht worden sei. Die abschließende Empfehlung der Gutachterin, Frau Diplom-Psychologin Prof. Dr. N.., sei folgende gewesen: „Für ihre seelische Gesundheit ist es jedoch notwendig, sie von dem Druck zu befreien. Sie sollte daher an eine Erziehungsberatungsstelle angebunden werden, in der in der oben beschriebenen Weise mit ihr, aber auch mit den Eltern gearbeitet werden kann. Die wöchentlichen Telefonkontakte sollten aufrechterhalten bleiben, um den Kontakt nicht ganz abreißen und an seine Stelle nicht mehr an der Realität überprüfbare Phantasien treten zu lassen und in der Beratung an aktuellen Themen anknüpfen zu können, statt nicht mehr aufzuklärende Ereignisse aus der Vergangenheit zur Grundlage nehmen zu müssen.“ Es sei daher hilfreich, O. eine Familienhilfe an die Seite zu stellen, damit sie in ihrem Alltag Unterstützung hat und Räume geschaffen werden, in welchen sie frei und unvoreingenommen über ihren Vater sprechen kann. Mit der Kindesmutter ist dies nicht möglich. O. müsse unbedingt von ihrem inneren Druck und ihrem inneren Konflikt befreit werden. Stelle man ihr weiterhin keine Hilfe zur Seite, obwohl die Gutachterin dies ausdrücklich empfohlen habe, werde das Kind weiter darunter leiden und erhebliche Schäden davontragen. Das Jugendamt trat mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 00 d.A.) der Installierung einer Umgangspflegschaft entgegen, hielt aber eine Erziehungsbeistandschaft für vorstellbar. Zur Frage einer Erziehungsbeistandschaft erteilte das Gericht unter dem 00.00.0000 (Bl. 726 d.A.) einen rechtlichen Hinweis. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 732 d.A.) wurde seitens des Kindesvaters nochmals angeregt, dem Kind eine neutrale Person als Unterstützung an die seite zu stellen. Die Kindesmutter beantragte unter dem 00.00.0000 (Bl. 743 d.A.) , sämtliche Anträge des Kindesvaters zurückzuweisen. II. Der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter O. war nach § 1684 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB wie aus dem Tenor ersichtlich zu regeln, im Übrigen waren seine Anträge als nicht kindeswohldienlich zurückzuweisen. 1. Wie das Familiengericht Kerpen bereits im Beschluss vom N07.N07.0000 - N05 - zu den rechtlichen Grundlagen ausgeführt hat, verpflichtet § 1684 Absatz 1 BGB die Eltern bzw. Elternteile, die nicht mit ihrem Kind zusammenleben, nicht nur zu einem Umgang mit dem Kind, sondern räumt ihnen gleichzeitig ein Recht auf Umgang mit dem Kind ein. Das durch § 1684 BGB gewährte Umgangsrecht soll es dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 – 1 BvR 335/12, NJW 2013, 1867ff.). Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622 m.w.N.). In Ausgestaltung dessen sind die Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB auch zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem Obhutselternteil obliegt es, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-) gewinnt. Er hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Hiermit korrespondiert freilich die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris, m.w.N.). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 – 6 UF 96/09 –, FamRZ 2010, 1746 m.w.N.). Allerdings gebietet das Elternrecht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als – im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrecht – milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommen. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kindes müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in – auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls – vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und – erforderlichenfalls – in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. BVerfG FuR 2008, 338 m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 1994, 158 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris, m.w.N.). 2. Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerter Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören. Soweit es den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil nicht will bzw. verweigert, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGK 6, 57; jeweils m.z.w.N.; BGH FamRZ 1980, 131; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris). 3. Dass die Kindesmutter wie es vom Kindesvater immer wieder behauptet wird dauerhaft und beharrlich gegen ihre oben beschriebene, § 1684 Abs. 2 BGB entspringende Wohlverhaltenspflicht verstoßen würde, lässt sich nicht feststellen. a) Schon der allererste Umgang, den sie dem Kindesvater freiwillig gewährt hat, nämlich an zwei Tagen in der Woche für zwei bis drei Stunden, war im Hinblick auf das Alter O.s besser als das, was der Kindesvater vor Gericht später erstritten hat (vierzehntägiger Umgang von freitags bis sonntags). Denn in den ersten drei Lebensjahren, in denen Kinder sich an ihre Eltern binden, ist ein häufiger Kontakt zu einem Elternteil dem seltenen längeren Kontakt eindeutig vorzuziehen. b) Gegen einen Verstoß der Kindesmutter gegen die Wohlverhaltenspflicht spricht auch der Umstand, dass die vereinbarten Umgänge nach der eigenen Darstellung des Kindesvaters in seinem Schreiben vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 stattgefunden haben und aus seiner Sicht von O. "sehr genossen" worden sind. Hätte die Kindesmutter dies torpedieren wollen, hätte sie als Psychologin, die nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin im ersten Gerichtsverfahren früher in der Angstambulanz der KJP-Uniklinik P. gearbeitet hat, sicher Mittel und Wege gefunden, die vereinbarten Umgänge zu boykottieren. c) Der Antrag der Mutter auf Aufhebung der bestehenden Umgangsregelung vom 00.00.0000 (N03) hat zwar letztlich am 00.00.0000 zu der Vereinbarung von Videotelefoniekontakten geführt; ein Verstoß gegen ihre Wohlverhaltenspflicht lag in dem Antrag vom 00.00.0000 indes keineswegs. Schon der Kinderarzt hielt die Aussagen O.s in seinem damals zur Akte gereichten Attest vom 00.00.0000 für glaubhaft und eine Klärung der Situation mit dem Vater für erforderlich, bevor O. ihn wieder alleine besucht. Die Sachverständige Prof. K. hat hierzu in ihrem Gutachten vom 00.00.0000 (N04), S. 47 ausgeführt: "Es ist kein Grund ersichtlich, warum Herr R. das Kind grundlos schlagen sollte, aber auch keiner, dass O. lügen sollte." Es gebe aber einige Hinweise, dass O. sein vermutlich etwas bedenkenlos gröberes und forderndes Verhalten ihr gegenüber und seine klare Einstellung, dass er einen Erziehungsauftrag hat und ein Kind höflich und ordentlich sein sollte, als ihre Person übergehend und ihre Bedürfnisse missachtend interpretiert und dann jeden " freundschaftlichen Klaps " als Schlagen deutet. An dieser Stelle wäre aus der heutigen Sicht des Gerichts zunächst ein klarer Hinweis der Sachverständigen auf § 1631 Abs. 2 BGB wünschenswert gewesen, wonach körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen bei der Erziehung eines Kindes schlichtweg unzulässig sind. Soweit die Sachverständige sodann vermutet, O. habe die hierauf gestützte Umgangsverweigerung in der Folge als einen gangbaren Weg gesehen, die Mutter nicht "verraten" zu müssen, wenn sie den Vater besucht, und die Mutter sei mit ihrer Anzeige "auf den Zug aufgesprungen", fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt. Viel näher liegt die Interpretation des damaligen Verfahrensbeistands G., die auf Seite 47 des Gutachtens wiedergegeben wird: " Beide Eltern lieben ihr Kind. O. liebe ihre Mutter und könne mit dem Vater nichts anfangen. Dessen Rolle habe sie anders besetzt. So wird auf Seite 41 des Gutachtens O. denn auch wie folgt wiedergegeben: "Der A. (Stiefvater) sei nett. Den habe sie lieber als den Papa, VIEL lieber, betont sie. Den kenne sie, seit sie zwei Jahre alt war." Zudem hat auch Kindesvater selbst hat gegenüber der Sachverständigen seinen Eindruck geschildert, wonach Herr L. O. als Vater übernommen habe: "Überall sei Herr L.. am Start" (Gutachten Bl. 29). Hierzu passt schließlich auch das, was der Psychotherapeut Q. am 00.00.0000 Bl. 472 d.A.) festgestellt hat. Danach ergaben die Gespräche mit den Eltern, die von ihnen vorgelegten Unterlagen und Angaben aus seiner psychotherapeutischen Sicht, dass es keinen Anlass gebe, O.s Erinnerungen dahingehend als nicht erlebnisbasiert einzuordnen, dass O. gar kein negatives oder als grob zu charakterisierendes Erziehungsverhalten erlebt hätte. Die Reaktionen O.s auf diese Erlebnisse gäben aus psychotherapeutischer Sicht vielmehr Aufschluss über die frühere (geringere) Tragfähigkeit der positiven Repräsentation vom Vater und weniger Aufschluss über etwaige fremd-oder autosuggestive Einflüsse. 4. Nach Ansicht des Gerichts lehnt O. jeglichen unmittelbaren Umgang mit ihrem leiblichen Vater aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen und verständlichen Gründen ab . Der seit 0000 konstant geäußerte Wille der mittlerweile N07 Jahre alten O. ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar und den Umständen geschuldet. O. lebt seit ihrer frühesten Kindheit mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen, die sie im Alltag gemeinsam pflegen und erziehen. Sie hat ausdrücklich erklärt, den Stiefvater viel lieber zu haben als ihren leiblichen Vater. Da sie in den ersten drei Lebensjahren durchgehend bei ihrer Mutter gelebt und im Alltag ganz überwiegend den Stiefvater in der Vaterrolle erlebt hat, ist davon auszugehen dass O. zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater deutlich engere Bindungen eingegangen ist als zu ihrem leiblichen Vater , den sie nach dem ersten Gerichtsverfahren nur noch alle zwei Wochenenden gleichsam als "Besuchspapa" erlebt hat. Dabei dürfte O. im Laufe der Kindheit zunehmend bewusster geworden sein, dass das Verhältnis zwischen ihrer Mutter und ihrem leiblicher Vater sehr belastet ist, woran sich bis heute nichts geändert hat. Die zahlreichen Gerichtsverfahren mit zahlreichen Befragungen O.s sprechen eine mehr als deutliche Sprache. Hinzu kommt, dass O.s leiblicher Vater den Stiefvater als Konkurrenten sieht und mit dessen Vaterrolle im Alltag nicht zurecht kommt, was sich u.a. darin äußert, dass sie ihren Stiefvater mit A. ansprechen muss und es zu einem Streit auf einem Elternabend gekommen ist, auf den sie später von Mitschülern angesprochen worden ist. Bei dieser Sachlage erscheint es lebensnah, dass sich O. mit zunehmendem Alter ein Störgefühl eingestellt hat, welches sich durch das von der Sachverständigen K. so bezeichnete "bedenkenlos gröbere Verhalten" ihres leiblichen Vaters noch verstärkt haben dürfte. Die "klare Einstellung des Kindesvaters, dass er einen Erziehungsauftrag hat und ein Kind höflich und ordentlich sein sollte" war zwar von seinem gemeinsamen Sorgerecht durchaus gedeckt; für O. waren aber immer ihre Mutter und ihr Stiefvater diejenigen, die im Alltag die Elternrolle eingenommen haben. Als zu dieser für O. verwirrenden Situation auch noch der ein oder andere "freundschaftlichen Klaps" hinzugekommen ist, begann O., die Umgänge zu verweigern. Für das Gericht ist deshalb ihre Kontaktverweigerung psychologisch nachvollziehbar. 5. Das Gericht ist nach umfassender Prüfung davon überzeugt, dass ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes führt ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Hierfür spricht im vorliegenden Fall umso mehr, als O. unter der Umgangsverweigerung nicht "leidet". Für einen Leidensdruck O.s gibt es keinerlei Anhaltspunkte . Ein Loyalitätskonflikt, wie er entsteht, wenn sich die Eltern eines an beide Elternteile gleichermaßen gebundenen Kindes nach mehrjähriger gemeinsamer Betreuung des Kindes trennen, liegt hier mangels Gleichwertigkeit der kindlichen Bindungen nicht vor. O. muss sich nicht zwischen für sie gleich wichtigen Elternteilen entscheiden; in ihrer Lebenswirklichkeit im Alltag ist nicht nur die Mutterrolle, sondern auch die Vaterrolle nach ihrer Umgangsablehnung 0000 ausgefüllt geblieben, letztere durch ihren Stiefvater. Soweit der Kindesvater mutmaßt, dass O. nicht den Raum hätte, sich um zu entscheiden, wenn sie dies wollte, gibt es auch für diese Annahme keinen Anhaltspunkt. Der Kindesvater mag sich den Bericht des Jugendamtes in Person von Herrn E. vom 00.00.0000 (Bl. 417 d.A.) und die unter dem 00.00.0000 (Bl. 504 d.A.) und unter dem 00.00.0000 (Bl. 622 d.A.) zur Akte gereichten Berichte des Verfahrensbeistands X. vor Augen halten. Sowohl Herr E. als auch Herr X. sind sicher auch nach seinen Maßstäben neutral und beide haben ausgeführt, dass bei O. keinerlei Anzeichen einer Belastung zu verspüren bzw. erkennbar gewesen seien. Dies entspricht auch dem Eindruck, den das Gericht während der Anhörung O.s gewonnen hat. Da O.s Wille mithin beachtlich und - wie ausgeführt - den Umständen geschuldet ist, erscheint es nicht angebracht, sich über diesen ihren Willen hinwegzusetzen, zumal dies nach Einschätzung des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dipl. Psych. Q. aller Voraussicht nach zu einer weiteren Verfestigung der negativen Repräsentation des Kindesvaters und zu einer psychischen Belastung O.s führen würde, was dem Kindeswohl abträglich wäre. 6. a) Nach alledem war der Umgang wie geschehen zu regeln. Da O. im Rahmen ihrer Anhörung spontan erklärt hat, dass (nur) zwei Briefe pro Jahr für sie okay wären, erschien es dem Gericht sachgerecht, den brieflichen Kontakt auf den für O. angemessenen Umfang zu beschränken. Wegen der Dauer des Verfahrens hat es das Gericht bei dem förmlichen Ausschluss unmittelbarer Umgänge für etwa ein Jahr bewenden lassen und den weitergehenden Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen, zumal der Kindesvater mittlerweile mitgeteilt hat, zukünftig keine Umgangsanträge mehr stellen zu wollen. b) O. zu ihrer vermeintlichen Entlastung eine neutrale Person an die Seite zu stellen, egal, ob man diese Person nun Umgangspfleger, Familienhelfer oder Erziehungsbeistand nennt, erscheint dem Gericht nicht zielführend . O. würde dies - zu Recht - als Missachtung ihres vielfach geäußerten Willens begreifen, sie einfach in ihrer jetzigen familiären Situation, mit der sie zufrieden und glücklich ist, in Ruhe zu lassen. 7. Das Gericht hat sich seine Entscheidung nicht leicht gemacht und durch seine Verfahrensgestaltung (Einschaltung des Kinder- und Jugendlichentherapeuten T.; Besuch der Großmutter) Raum für eine dynamische Entwicklung zum Besseren gelassen, zu der es leider nicht gekommen ist. Bei dieser Sachlage war nach Überzeugung des Gerichts zu entscheiden wie geschehen. Ausschlaggebend war letztendlich - wie ausgeführt - das Wohl O.s. Was die zukünftigen brieflichen Kontakte angeht, kann dem Kindesvater nur angeraten werden, O. kein schlechtes Gewissen machen zu wollen, ihre familiäre Lebenswirklichkeit nicht (mehr) in Frage zu stellen, sondern zu respektieren, und seine persönlichen Befindlichkeiten zurückzustellen. Interesse an ihrer Person hat O. immer, z.B. auch bei der Großmutter (Fragen nach Hobbies bzw. ihrem Berufswunsch) zugelassen, Herabsetzungen/ Verdächtigungen ("Darfst Du nicht reden ?) ihrer engsten Bezugspersonen (Mutter und Stiefvater) nicht. Da das persönliche Schreiben des Kindesvaters vom 00.00.0000 bedauerlicherweise jegliches Verständnis für die Lebenswirklichkeit seiner Tochter vollkommen vermissen lässt, kann ihm abschließend nur geraten werden, für die Bewältigung seiner nachvollziehbaren Enttäuschung und zur sinnvollen Gestaltung der Briefkontakte professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und entspricht nach Ansicht des Gerichts sog. billigem Ermesssen.