Beschluss
151 F 124/22
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2023:1222.151F124.22.00
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Tenor
Den Eltern wird die elterliche Sorge für
W., geb. am 00.00.0000 und
N., geb. am 00.00.0000
betreffend die Teilbereiche
- Umgang der Kinder mit der Kindesmutter,
- Aufenthaltsbestimmung im Zusammenhang mit dem Umgang der Kinder mit der Kindesmutter, sowie
- Gesundheitsfürsorge im Zusammenhang mit dem Umgang der Kinder mit der Kindesmutter
entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt E., K.-straße, E. bestellt.
Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 4.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Den Eltern wird die elterliche Sorge für W., geb. am 00.00.0000 und N., geb. am 00.00.0000 betreffend die Teilbereiche - Umgang der Kinder mit der Kindesmutter, - Aufenthaltsbestimmung im Zusammenhang mit dem Umgang der Kinder mit der Kindesmutter, sowie - Gesundheitsfürsorge im Zusammenhang mit dem Umgang der Kinder mit der Kindesmutter entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt E., K.-straße, E. bestellt. Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 4.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). Gründe: I. Die Kindeseltern sind verheiratet. Die Scheidung ist beantragt (vgl. Amtsgericht E., N01). Sie haben zwei gemeinsame Kinder: - N., geb. am 00.00.0000, und - W., geb. am 00.00.0000. Die Kindeseltern sind nach § 1626 Abs. 1 BGB gemeinsam sorgeberechtigt, sie waren zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder miteinander verheiratet. Seit Anfang 0000 sind die Kindeseltern getrennt. Seit März 0000 traten die Kindeseltern gegenüber dem Jugendamt der Stadt E. insbesondere mit wechselseitigen Kindeswohlgefährdungs-Meldungen gegenüber dem jeweils anderen Elternteil in Augenschein (vgl. Schreiben des Jugendamts der Stadt E. vom 00.00.0000, Bl. 2 der Gerichtsakte). Nach der Trennung hatten die Kinder zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter (vgl. Schreiben des Jugendamts der Stadt E. vom 00.00.0000, Bl. 2 der Gerichtsakte). Ausweislich des Berichts des Jugendamts der Stadt E. vom 00.00.0000 (Bl. 2 ff. der Gerichtsakte) meldete sich am 00.00.0000 das Kind W. bei der Polizei und gab dort an, dass er von seiner Mutter in den vergangenen zwei Wochen ca. 7x geschlagen wurde. W. wechselte anschließend in den Haushalt des Kindesvaters. Am 00.00.0000 brachte der Kindesvater N. in das Jugendamt der Stadt E.. W. kam von der Schule aus ebenfalls in das Jugendamt der Stadt E.. In einem Gespräch alleine mit den Kindern wiederholte W. seine Aussagen, welche er zuvor auch bei der Polizei am 00.00.0000 getätigt hatte. Er erzählte, dass er von seiner Mutter „zweimal auf den Kopf geschlagen und 5 mal an den Haaren gezogen wurde“. Er sagte wörtlich: „Die Mutter hat nun gelernt auf den Kopf zu schlagen, damit es keine Beweise gibt.“ Nach dem Besuch der Kinder beim Jugendamt der Stadt E. am 00.00.0000 gingen diese nicht mehr zur Kindesmutter zurück, sondern lebten fortan beim Kindesvater (vgl. Schreiben des Jugendamts der Stadt E. vom 00.00.0000, Bl. 3 der Gerichtsakte). Ein Umgangskontakt der Kinder mit der Kindesmutter fand seitdem nicht mehr statt. Von Juni 0000 bis Februar 0000 wurde ein ambulantes Clearing eingesetzt; Gewalt konnte innerhalb des Hilfezeitraumes trotz der vorangegangenen Beschuldigungen nicht festgestellt werden. (vgl. Schreiben des Jugendamts der Stadt E. vom 00.00.0000, Bl. 3 der Gerichtsakte). Im Zeitraum von Februar bis September 0000 wurde das Kind W. vom Sozialpädagogischen Zentrum, Ambulante Erziehungshilfen, untersucht; der abschließende Bericht datiert auf den 00.00.0000 (Anlage zum Schriftsatz der Kindesmutter-Vertreterin vom 00.00.0000, Bl. 47 der Gerichtsakte). Es wird festgehalten: „In der emotionalen Diagnostik zeichnet sich reaktive emotionale Beeinträchtigungen infolge elterlicher Konflikte ab. W- beschreibt sich als ein schon immer ruhiger und zurückhaltender Mensch. Er sei zufrieden mit sich und wolle nicht anders sein. Auch in der psychologischen Untersuchung zeigt sich ein unauffälliges Interaktions- und Kommunikationsverhalten. Mimik-soweit mit Mund-Nasenschutz beurteilbar – gleichbleibend erst und traurig wirkend. In einer Untersuchungssituation gemeinsam mit Vater und Mutter zeigen sich massive elterliche Konflikte mit vom Vater ausgehenden massiven und kränkenden Abwertungen der Mutter in Anwesenheit W.. Die Mutter schildert, dass die elterlichen Konflikte bereits lange Zeit anhalten und vor den Kindern ausgetragen werden“ Seit dem 00.00.0000 ist eine Familienhilfe sowohl für die Kindesmutter, als auch für den Kindesvater tätig (vgl. Schreiben des Jugendamts der Stadt E. vom 00.00.0000, Bl. 3 der Gerichtsakte). Mit Bericht vom 00.00.0000 (Bl. 259 der Gerichtsakte) teilt das Jugendamt der Stadt E. mit, dass Umgänge der Kindesmutter mit den Kindern nicht gelängen, da die Kinder den Kontakt zur Kindesmutter massiv ablehnten. Der Kindesvater sähe keine Möglichkeit, die Kinder zu einem Umgang mit der Kindesmutter zu bewegen. Das Verhalten der Kinder müsse vor diesem Hintergrund als äußerst auffällig bewertet, die fehlenden Handlungsmöglichkeiten des Kindesvaters als kritisch betrachtet werden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Verfahrensbeiständin mit, dass die Kinder mit niemandem mehr Gespräche führen wollen würden (Bl. 474 der Gerichtsakte). Zwischen den Kindeseltern gab und gibt es mehrere Verfahren betreffend Sorge und Umgang beim Amtsgericht E.: N02 Umgang (Hauptsache) N03 eA Umgang Regelung des Umgangs durch Beschluss vom 00.00.0000 N04 eA Umgang Bestellung eines Umgangspflegers durch Beschluss vom 00.00.0000 zur Durchsetzung des Umgangsbeschlusses vom 00.00.0000 (AG E., Az. N03) N05 eA Sorge 151 F 46/23 eA Sorge Das Jugendamt der Stadt E. regt an den Kindeseltern den Sorge-Teilbereich „Aufenthaltsbestimmung“ zu entziehen und insofern eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. (vgl. Bericht vom 00.00.0000, Bl. 4 der Gerichtsakte). Die Kindesmutter beantragt ebenfalls den Kindeseltern den Sorge-Teilbereich „Aufenthaltsbestimmung“ zu entziehen und insofern eine Ergänzungspflegschaft einzurichten (vgl Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl 42 der Gerichtsakte). Die Kindesmutter behauptet, dass W. im Hinblick auf von ihm behaupteten Schläge durch die Kindesmutter gelogen habe; sie habe ihre Kinder nie geschlagen. So habe N. ihr im Beisein von W. am 00.00.0000 erzählt, dass sein Bruder W. mit den Schlägen gelogen habe, als dieser dem Kindesvater davon erzählt habe. Dies habe N. auch gegenüber den Polizeibeamten, die sich am 00.00.0000 mit ihm unterhalten hätten, auch wiederholt. Vielmehr sei es so, dass der Kindesvater W. während der Ehe bereits brutal geschlagen; dies sei für sie einer der Gründe der Trennung vom Kindesvater gewesen. (Vgl. zum vorstehenden Schriftsatz der Kindesmutter-Vertreterin vom 00.00.0000, Bl. 43 f. der Gerichtsakte). Die Verfahrensbeiständin regt an den Kindeseltern den Sorge-Teilbereich „Umgang mit der Kindesmutter“ zu entziehen und insofern eine Ergänzungspflegschaft einzurichten (vgl Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl 474 der Gerichtsakte). Der Kindesvater beantragt die Anträge zurückzuweisen. Er behauptet, dass die Kinder keinen Umgang mit der Kindesmutter wollten. Da er die Wünsche und Ängste der Kinder ernst nähme, könne er die Kinder nicht guten Gewissens zu einem Umgang mit der Kindesmutter bewegen, auch wenn er selbst Umgänge der Kinder mit der Kindesmutter begrüßen würde (vgl. Schriftsatz Kindesvater vom 00.00.0000, Bl. 266 der Gerichtsakte, und vom 00.00.0000, Bl. 462 der Gerichtsakte). Er ist der Ansicht, dass die vom Gericht beauftragte Sachverständige zur Beantwortung der Beweisfrage (siehe Beschluss vom 00.00.0000, Bl. 237 der Gerichtsakte) nicht qualifiziert sei und er deshalb einer Begutachtung der Kinder nicht zustimme. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 00.00.0000 (Bl. 237 der Gerichtsakte) sowie Anhörung der Kinder. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 00.00.0000 (Bl. 413 der Gerichtakte) sowie die Anhörungsvermerke der Kindesanhörung vom 00.00.0000 (Bl. 120 der Gerichtsakte), vom 00.00.0000 (Bl. 332 der Gerichtsakte) und vom 00.00.0000 (Bl. 387 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Wie im Tenor festgehalten war vorliegend zu entscheiden. Es besteht gem. § 1666 Abs. 1 BGB eine Kindeswohlgefährdung. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht. Diese Vorschrift garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigte Personen nicht gewillt oder in der Lage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019, XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212). Art. 6 Abs. 33 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Angemessenheit ist gegeben, wenn der Eingriff und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewissen Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, sodass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020, 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018, 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 m.w.N.). Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt dabei keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von § 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019, XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 auf der einen Seite und BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020, 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31 auf der anderen Seite. Das Verhalten des Kindesvaters sowie die fehlende Kommunikationsfähigkeit zwischen den Kindeseltern führen zu einer solchen Kindeswohlgefährdung, da ein Umgangskontakt zwischen den Kindern und der Kindesmutter nicht stattfindet. Betreffend die Bedeutung von Umgangskontakten der Kinder zu ihren getrenntlebenden Eltern führt die Sachverständige aus: „Der Umgang von Kindern getrennt lebender Eltern mit beiden Eltern soll dem Erhalt bestehender Beziehungen und dem unbefangenen Zugang zum anderen Elternteil, der einen Teil der Wurzeln des Kindes repräsentiert, dienen. Die Gewährung und Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil ist damit ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils (Bindungstoleranz), der von seinen eigenen Motiven und Befürchtungen absehen und die Perspektive des Kindes einnehmen muss. Umgangskontakte können zur Bildung und Kontrolle einer eigenständigen Meinung über den anderen Elternteil führen und erlauben eine eigene, realistische Auseinandersetzung mit den familiären Beziehungen . Wenn ein Teil der Beziehungen eines Kindes gekappt wird, wird diese Auseinandersetzung verhindert und dem Kind ein Teil seiner Identität genommen. Dabei spielen das Alter des Kindes, der Entwicklungsstand, die psychische Belastbarkeit, die Bewältigungskompetenzen und auch der kindliche Wille eine Rolle. Die sich aus dem Umgang möglicherweise ergebenden Belastungen des Kindes sind denjenigen gegenüberzustellen, die der Ausschluss eines Elternteils mit sich bringen kann. Hoher Koalitionsdruck durch den betreuenden Elternteil und häufige Besuchskontakte korrelieren mit einem geringeren Selbstwertgefühl des Kindes, das sich in seinem Willen und seinen Bedürfnissen übergangen fühlen kann . Es besteht dann ein mindestens verdreifachtes Risiko zur Ausbildung klinisch relevanter Verhaltensprobleme, so dass bei hoher Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern die positiven Aspekte des Umgangs sich in einen für das Kindeswohl schädlichen Aspekt wandeln können. Leider konnten alle diese Themen aufgrund der Verweigerung des Herrn Z. nicht erarbeitet werden.“ Das Verhalten des Kindesvaters – nämlich die fehlende Kooperation mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten einschließlich dem Gericht unter dem Vorwand, dass er lediglich den Willen der Kinder respektiere – begründet eine Kindeswohlgefährdung, da so eine weitere Aufklärung in der Sache verhindert wird und Umgänge der Kinder mit der Kindesmutter nicht stattfinden können. Gerade die Aufklärung des Sachverhalts wäre jedoch äußerst wichtig vor dem Hintergrund des von W. geäußerten gewalttätigen Verhaltens der Kindesmutter. Auch verhindert das Verhalten des Kindesvaters eine Kontaktaufnahme der Kinder gegenüber der Kindesmutter. Soweit der Kindesvater sein Verhalten regelmäßig damit begründet, dass er doch das Wohl der Kinder und deren Willen berücksichtige, ohne jedoch entsprechende fachliche Hilfen (beispielsweise über das Jugendamt der Stadt E.) anzunehmen, zeigt eindrücklich, dass die Kinder von ihm weitgehend vereinnahmt werden. Diese Vereinnahmung hat vorliegend dazu geführt, dass bereits seit September 0000 kein Umgang (selbst kein begleiteter Umgang) der Kinder mit der Kindesmutter stattgefunden hat. Es wird auch nicht ersichtlich, dass der Kindesvater die Kinder zu Umgang mit der Kindesmutter ermutigen würde. Mit seinem Verhalten hat der Kindesvater jedoch erreicht, dass die Kinder mit niemandem mehr sprechen wollen würden (vgl. Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 00.00.0000, Bl. 474 der Gerichtsakte). Selbst wenn man Bemühungen des Kindesvaters annimmt, zeigt der Umstand, dass tatsächlich keine Umgänge stattgefunden haben, die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen. Umso weniger verständlich erscheint dem Gericht, weshalb der Kindesvater hierbei keine (weiteren) Hilfen des Jugendamts annimmt. Das abwehrende Verhalten des Kindesvaters zeigt sich auch gegenüber der gerichtlich bestellten Sachverständigen, mit der er zu einem Gespräch nicht bereit ist. Soweit sich der Kindesvater dabei auf eine fehlende fachliche Expertise der Sachverständigen beruft, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Die Expertise der Sachverständigen U. ist gerichtsbekannt (vgl. ihr Schreiben vom 00.00.0000, Bl. 298 der Gerichtsakte, sowie ihre Anmerkung auf Seite 9 ihres Gutachtens, dort Fußnote 1, Bl. 421 der Gerichtsakte). Die Sachverständige kommt bei ihrer – im Rahmen ihrer Möglichkeiten (keine Kindesanhörung möglich, kein Gespräch mit dem Kindesvater möglich) durchweg nachvollziehbaren und überzeugenden – Begutachtung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Kindesvaters kindeswohlgefährdend ist. Inzwischen hätte W. sich so stark mit den Äußerungen des Kindesvaters identifiziert, dass er dessen Sichtweise bezüglich der Kindesmutter übernommen habe. N., der sich an seinem großen Bruder W. orientiere, scheine die Sichtweise seines großen Bruders zu übernehmen. Die Sachverständige schlägt vor diesem Hintergrund die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Bereich „Umgang mit der Kindesmutter“ vor sowie die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Die Verfahrensbeiständin befürwortet den Vorschlag der Sachverständigen betreffend die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. Auch die aus den Anhörungen der Kinder (vgl. die Anhörungsvermerke der Kindesanhörung vom 00.00.0000 (Bl. 120 der Gerichtsakte), vom 00.00.0000 (Bl. 332 der Gerichtsakte) und vom 00.00.0000 (Bl. 387 der Gerichtsakte)) gewonnen Eindrücke zeigen die Erforderlichkeit eines Eingriffs in das Sorgerecht. So wiederholt W. dort seine Gewaltvorwürfe gegenüber der Kindesmutter als Begründung dafür, warum man die Kindesmutter nicht sehen wolle. Auch sei es dort langweilig gewesen, beim Vater sei es viel spannender. Ein großer Wunsch der sich jedoch wiederholt, ist, dass Ruhe einkehrt. Dies zeigt, dass die Kinder von den Streitigkeiten der Eltern sehr viel mitbekommen und sich wünschen, dass diese sich nicht weiter streiten mögen. Der Entzug der elterlichen Sorge im tenorierten Umfang ist auch verhältnismäßig; der Entzug der elterlichen Sorge im tenorierten Umfang ist geeignet, erforderlich (weniger eingreifende Mittel sind nicht ersichtlich) und angemessen, um das Ziel, einen Umgang der Kindes mit der Kindesmutter wieder zu ermöglichen, zu erreichen. Vielmehr wird durch den Eingriff in das Sorgerecht der Kindeseltern sichergestellt, dass die Kinder weiter die Möglichkeit – unabhängig von dem Verhalten des Kindesvaters – haben, mit einer neutralen Person über ihr Verhältnis zur Kindesmutter zu sprechen und ihre Wünsche dort zu äußeren. Auch wird so sichergestellt, dass den Kindern die Kindesmutter und deren Wünsche den Kindern regelmäßig in Erinnerung gerufen werden und so die Kinder die Möglichkeit erhalten, ihre gegenüber der Kindesmutter derzeit bestehende ablehnende Haltung zu überdenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.