Urteil
111 C 97/22
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2023:0404.111C97.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 718,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 718,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Form des merkantilen Minderwertes ihres Pkw aus einem Verkehrsunfall. Am 15.11.2021 wurde ein Fahrzeug der Klägerin, der Pkw VW T6.1 Transporter Multivan (SH), amtliches Kennzeichen N01, deren Halterin und Eigentümerin sie zum Unfallzeitpunkt war, durch einen Auffahrunfall auf der Bundesautobahn 61, Fahrtrichtung D., bei T. beschädigt. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges. In Folge des Verkehrsunfalls gab die Klägerin die Erstellung eines privaten Schadensgutachtens in Auftrag (Bl. 12 ff. d. A.). Das Gutachten bezifferte den unfallbedingten merkantilen Minderwert mit 4.500,00 € (Bl. 13 u. 30 d. A.). Dieser wurde als steuerneutral bezeichnet. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Jedoch zahlte die Beklagte an die Klägerin auf die Schadensposition Wertminderung einen Betrag in Höhe von lediglich 3.781,51 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund der Steuerneutralität der bezifferten Wertminderung zur Zahlung des gesamten durch das Gutachten bezifferten Betrages verpflichtet. Die Beklagte habe die festgestellte Wertminderung rechtswidrig um einen vermeintlich bestehenden Umsatzsteueranteil in Höhe von 718,49 € gekürzt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 718,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass aus dem sachverständigenseits festgestellten Betrag der merkantilen Wertminderung der Umsatzsteueranteil aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin herauszurechnen sei. Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.10.2022 zugestellt worden. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des weiteren Schadensersatzes in Form des merkantilen Minderwertes ihres Pkw in Höhe von 718,49 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 251 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei einem steuerneutralen Wertminderungsbetrag der Umsatzsteueranteil nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin. Es ist durchaus zutreffend, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin bei Auszahlung der Wertminderung von 4.500,00 € in voller Höhe bei einem Weiterverkauf des Fahrzeuges einen Mehrbetrag in Höhe von 718,49 € zur Verfügung hätte. Laut Schadensgutachten liegt der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges der Klägerin bei 90.000,00 €. Wäre der Pkw unfallfrei und damit ohne Wertminderung, hätte die Klägerin einen Nettoverkaufserlös in Höhe von 75.630,25 € erzielen können. Bei einer Wertminderung in Höhe von 4.500,00 € liegt der mögliche Bruttoverkaufspreis demnach nur noch bei 85.500,00 €, sodass ein Nettoverkaufserlös in Höhe von 71.848,74 € möglich wäre. Auf diesen Betrag den Wertminderungsbetrag in Höhe von 4.500,00 € addiert, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 76.348,74 €, also eine Mehrdifferenz in Höhe von 718,49 € zum möglichen Verkaufserlös bei Unfallfreiheit des Fahrzeuges. So wird auch durch andere Gerichte vertreten, dass schadensrechtlich dem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nur derjenige Betrag zu erstatten ist, der ihm verbliebe, wenn er aktuell die Wertminderung durch Veräußerung des reparierten Pkw realisieren würde (vgl. u.a. AG Remscheid, Urt. v. 10.11.2017 – Az. 8a C 190/16, juris; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2019 – Az. 39 C 107/19, juris; ebenfalls Freyberger , NVZ 2000, 290, 291; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 174, Stand: 22.02.2023). Allerdings wird zum einen verkannt, dass die Wertminderung im Gutachten explizit als steuerneutral ausgewiesen wurde und damit weder von einem Brutto- noch von einem Nettobetrag ausgegangen wird. Bei der Wertminderung handelt es sich regelmäßig um einen steuerneutralen Betrag, da die Wertminderung nicht in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis steht und mithin nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Zum anderen stellt die merkantile Wertminderung keine Schadensposition im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar, bei welcher die Umsatzsteuer durchaus in Abzug zu bringen ist. Vielmehr fußt der Ersatz der merkantilen Wertminderung auf dem Entschädigungsanspruch des § 251 Abs. 1 BGB. Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen würde (vgl. AG München, Endurteil vom 26. September 2022 – 336 C 1795/22 –, juris). Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Fahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil potenzieller Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – Az. VI ZR 357/03, juris). Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB geht es darum, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestünde. Für Fälle der Schadensregulation nach § 249 BGB gilt somit ein Bereicherungsverbot für den Geschädigten. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn der Verkehrsunfall nicht geschehen wäre. Die Zahlung von Reparaturkosten dient regelmäßig der Befriedigung jenes Schadensersatzanspruches des Geschädigten. Dagegen verfolgt der Entschädigungsanspruch der Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB einen anderen Zweck. Jener Entschädigungsanspruch dient als Kompensation dafür, dass trotz des technisch gleichwertigen Zustandes auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein niedriger Kaufpreis zu besorgen ist. Die Wertminderung soll dafür entschädigen, dass potenzielle Gebrauchtwagenkäufer bei Unfallfahrzeugen, trotz technischer Gleichwertigkeit zu unfallfreien Fahrzeugen, weniger zu zahlen bereit sind. Ob der Geschädigte die Wertminderung durch Veräußerung tatsächlich realisiert, ist unerheblich. Der Entschädigungsanspruch des merkantilen Minderwertes nach § 251 Abs. 1 BGB besteht unabhängig von einem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges. So ist es durchaus möglich, dass der Geschädigte das Fahrzeug bis zum Ende der Lebenserwartung des Pkw weiterfährt. In einem solchen Fall realisiert sich die merkantile Wertminderung zu keinem Zeitpunkt. Ebenfalls möglich ist, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug erst nach mehreren Jahren weiterverkauft. Zu diesem Zeitpunkt spielt die Eigenschaft als Unfallfahrzeug wohlmöglich eine deutlich geringere Rolle bei der Kaufentscheidung als andere Faktoren wie Laufleistung, Baujahr, generelle Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges o.ä. In derartigen Fällen realisiert sich die Wertminderung ebenso wenig in voller Höhe, wenngleich sie bei der Schadensregulierung grundsätzlich vollständig erstattet wurde. Es ist widersprüchlich, derartige Konstellationen unberücksichtigt zu lassen, eine Vorzugssteuerabzugsberechtigung im Rahmen des Entschädigungsanspruchs der merkantilen Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB jedoch zu berücksichtigen. Wenn man akzeptiert, dass der Geschädigte eine merkantile Wertminderung auch dann erhält, wenn er das Fahrzeug nicht oder zu einem deutlich späteren Zeitpunkt verkauft, muss man auch hinnehmen, dass dies unabhängig davon ist, ob bei einem Weiterverkauf eine Umsatzsteuer angefallen wäre, da der Verkauf gerade keine Voraussetzung für die Gewährung der Wertminderung ist und folglich auch keine Relevanz für deren Höhe haben kann (vgl. AG München, a. a. O.). Gegen einen Abzug der Umsatzsteuer sprechen schließlich der Wortlaut und die Systematik von § 249 BGB und § 251 BGB. Während § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB explizit bestimmt, dass, sofern ein Geldbetrag als Schadensersatz geleistet wurde, die Umsatzsteuer nur eingeschlossen ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, enthält § 251 BGB eine vergleichbare Regelung nicht. Eine entsprechende Anwendung von § 249 Abs. 2 BGB oder ein Verständnis dieser Norm dahingehend, sie als allgemeingültig für das gesamte Schadensrecht nach §§ 249ff. BGB zu betrachten, scheidet schon mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen aus. Denn in der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 14/7752, S. 13) heißt es, dass die Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sich ausschließlich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB beschränkt und Kompensationsfälle des § 251 BGB nicht einschließt. Beide Fälle sind im Hinblick auf ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu differenzieren. Sich aus einer Kompensation nach § 251 Abs. 1 BGB etwaig ergebende wirtschaftliche Vorteile des Geschädigten sind aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers somit hinzunehmen (vgl. AG Nürnberg, Urteil vom 31. Oktober 2022 – 240 C 3118/22 –, Rn. 17, juris). Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Klageschrift der Beklagten am 27.10.2022 zugestellt worden ist, konnten Zinsen ab dem Folgetag zugesprochen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 718,49 € festgesetzt.