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Beschluss

155 F 37/21

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM3:2021:0922.155F37.21.00
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Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt N unter der Eheregisternummer H 00/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 00 00000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1189 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 01 00000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 Euro  bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 Euro  bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01. 04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 01 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,5901 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E (Vers. Nr. Vers.Nr. 000000000) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den  gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 00.00.0000

Ende der Ehezeit: 00.00.0000

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2377 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1189 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.551,83 Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.351,52 Euro

2. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.703,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.351,52 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.875,02 Euro

3. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.750,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.875,02 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1802 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5901 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.739,36 Euro.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

5. Bei der Versorgungsanstalt E hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Unverfallbarkeit erst am 01.02.2024 eintritt.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:

              39.551,83 Euro

Ausgleichswert:               5,1189 Entgeltpunkte

Die H Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.351,52 Euro

Die H Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.875,02 Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:

              27.739,36 Euro

Ausgleichswert:               3,5901 Entgeltpunkte

Anrecht bei der Versorgungsanstalt E, später schuldrechtlich auszugleichen.

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1189 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.351,52 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.875,02 Euro zu bezahlen.  Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5901 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.300,00 Euro.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.150,00 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt N unter der Eheregisternummer H 00/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 00 00000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1189 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 01 00000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01. 04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 01 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,5901 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E (Vers. Nr. Vers.Nr. 000000000) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Versorgungsausgleich Anfang der Ehezeit: 00.00.0000 Ende der Ehezeit: 00.00.0000 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2377 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1189 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.551,83 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro 2. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.703,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.351,52 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro 3. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.750,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.875,02 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1802 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5901 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.739,36 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 5. Bei der Versorgungsanstalt E hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Unverfallbarkeit erst am 01.02.2024 eintritt. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert: 39.551,83 Euro Ausgleichswert: 5,1189 Entgeltpunkte Die H Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro Die H Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert: 27.739,36 Euro Ausgleichswert: 3,5901 Entgeltpunkte Anrecht bei der Versorgungsanstalt E, später schuldrechtlich auszugleichen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1189 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.351,52 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.875,02 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5901 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.300,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.150,00 Euro. 155 F 37/21 1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt N unter der Eheregisternummer H 00/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 00 00000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1189 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 01 00000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01. 04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 01 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,5901 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E (Vers. Nr. Vers.Nr. 000000000) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Versorgungsausgleich Anfang der Ehezeit: 00.00.0000 Ende der Ehezeit: 00.00.0000 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2377 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1189 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.551,83 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro 2. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.703,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.351,52 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro 3. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.750,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.875,02 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1802 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5901 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.739,36 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 5. Bei der Versorgungsanstalt E hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Unverfallbarkeit erst am 01.02.2024 eintritt. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert: 39.551,83 Euro Ausgleichswert: 5,1189 Entgeltpunkte Die H Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro Die H Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert: 27.739,36 Euro Ausgleichswert: 3,5901 Entgeltpunkte Anrecht bei der Versorgungsanstalt E, später schuldrechtlich auszugleichen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1189 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.351,52 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.875,02 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5901 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.300,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.150,00 Euro.